Pausenzeit im Gastgewerbe – geht das überhaupt?

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Werner K. war jahrelang als Kellner beschäftigt. Nachdem sich die Parteien im Unfrieden getrennt hatten, überlegt Werner, welche Ansprüche er noch gegen seinen alten Arbeitgeber geltend machen könnte. Er hat diesbezüglich gehört, dass die Pausenzeiten im Gastgewerbe immer problematisch wären. Was ist dran an diesem Gerücht und wie müsste sich Werner jetzt verhalten?

Nun, das Gerücht ist schon richtig. Pausenzeiten im Gastgewerbe sind tatsächlich recht problematisch, natürlich auch in anderen Dienstleistungsberufen sowie im Pflegebereich. Das Ganze hat einen einfachen Hintergrund. Nach dem Arbeitszeitgesetz hat ein Arbeitnehmer, der länger als 6 Stunden beschäftigt wird, Anspruch auf eine Pause. Für Arbeitnehmer, die täglich nur 6 Stunden arbeiten, spielt das Thema „Pausen“ also keine Rolle. Bei der gesetzlich vorgeschriebenen Pause ist es so, dass die Pause einerseits im Voraus feststehen muss. Hier könnte man sich noch streiten, ob die Lage der Pause bereits zu Dienstbeginn – im groben Rahmen – feststehen muss oder erst zu Beginn der Pause. Jedenfalls mit Beginn der Pause muss der Arbeitnehmer wissen: „Oha – jetzt habe ich Pause.“

Eine Pause im Sinne des Gesetzes liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer während der Pausenzeit von sämtlichen Arbeitsaufgaben entbunden ist. Muss die Sekretärin während der Pause mit einem Ohr das Telefon und mit einem Auge das Mail-Fach überwachen, liegt keine Pause vor. Im Gastgewerbe ist das ähnlich. Muss der Arbeitnehmer seine Pause unterbrechen, weil ein Gast zu bedienen ist, liegt auch keine Pause vor. Problematisch ist vielfach zudem die Pausenlänge. Das Gesetz sieht bei einer Beschäftigung von 8 Stunden eine Pause von 30 Minuten vor. Möglich ist zwar die Aufteilung der Pause in 2 Pausen zu jeweils 15 Minuten; in der Praxis wird aber häufig selbst die 15 Minuten-Grenze unterschritten, so dass auch deshalb eine Pause im rechtlichen Sinne nicht vorliegt.

Werner muss deshalb zunächst überlegen, ob ihm im rechtlichen Sinne Pausen gewährt wurden. Im Falle eines Rechtsstreites müsste allerdings der Arbeitgeber darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass Pausen im gesetzlichen Sinne gewährt wurden. Zu beachten sind natürlich eventuelle Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag. Sind diese schon verstrichen, so kommt – allerdings erst ab dem 1.1.2015 – nur noch der Vergütungsanspruch auf der Basis des Mindestlohnes in Betracht.


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