PCR-Testpflicht für Discotheken/Clubs bleibt bestehen!

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Wegen einer "alkoholbedingt enthemmten Grundstimmung" in Clubs bleibt dort ein PCR-Test erforderlich, um Zugang zu erhalten. Ein Betreiber eine Disco scheiterte vor dem OVG NRW in Münster mit seinem Antrag im einsteigen Rechtsschutz, der es ihm erlauben sollte, Besucher auch mit einem Schnelltest hereinlassen zu dürfen.

In Nordrhein-Westfahlen gilt die Regel, dass ungeimpfte Besucher ab einer Inzidenz von 35 und mehr nur noch mit einem negativen PCR-Test in eine Disco / einen Club dürfen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) wies einen Eilantrag eines Betreibers gegen diese Regelung ab (Beschl. v. 10.09.2021, Az. 13 B 1412/21.NE).

Der Betreiber führte aus, ein PCR-Test sei un erhaltnismäßig. Die Kosten und der Planungsaufwand wären zu hoch. Ausßerdem würden wegen dieser Regelung mindestens 30% der Gäste fernbleiben. Zum anderen biete auch der Schnelltest genug Sicherheit. Außerdem bräuchten auch ungeimpfte Schülerinnen und Schüler oder Konzertbesucherinnen und -besucher in Innenräumen keinen PCR-Test vorzulegen.

Das Gericht folgte der Argumentation des Antragstellers nicht. Die PCR-Testpflicht verletze Diskothekenbetreiberinnen und -betreiber nicht in ihren Grundrechten. Vielmehr trage die CoronaSchVO mit der PCR-Testpflicht den "besonders infektionsbegünstigenden Bedingungen" in Diskos Rechnung, begründete das Gericht seine Entscheidung.


In Clubs / Diskos laufe laute Musik, sodass automatisch sehr laut gesprochen werden müsse. Außerdem sei aufgrund der "alkoholbedingt enthemmten Grundstimmung" die Wahrung des Mindestabstandes nicht sicherzustellen. Aufgrund dieser Umstände sei ein PCR-Test, der genauer als ein Schnelltest sei, voraussichtlich verhältnismäßig, entschied das Gericht.

Außerdem sei ein Besuch einer Disko / eines Clubs nicht vergleichbar mit dem Besuch von Schulen und auch die anders lautenden Regeln für Konzertbesuche seien sachlich gerechtfertigt. Auf einem Konzert bestehe nämlich Maskenpflicht und die Maske dürfe nur an festen Sitz- und Stehplätzen abgenommen werden, während sich die Diskobesucher frei und ohne Maske bewegen dürften.


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