Persönliche Haftung von Geschäftsführern in der Unternehmenskrise verhindern?

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Was leider nicht oft bekannt ist, Geschäftsführer haben besonders in der Unternehmenskrise einen sehr gefährlichen Job. Geschäftsführer haften für sämtliche Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens geleistet worden sind, persönlich.

Persönliche Haftung sogar für Zahlungseingänge auf Minus-Konto

Was bei vielen betroffenen Geschäftsführern auf Unverständnis stößt, nach der Rechtsprechung kann ein Geschäftsführer sogar für Zahlungen haften, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit auf ein Geschäftskonto bezahlt werden, das sich im Minus befindet. Die Rechtsprechung argumentiert, dass bei Einzahlung auf ein Minus-Konto, nicht auf eine Forderung des Unternehmens selbst, sondern auf den Anspruch der Bank auf Ausgleich des Minusstandes des Kontos gezahlt wird. Es handelt sich dabei im juristischen Sinne um eine Zahlung an die Bank. Der Geschäftsführer haftet aber für alle Zahlungen des Unternehmens nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit persönlich. Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung nur dann, wenn die Bank sowieso auch ein Sicherungsrecht an der Zahlung hatte, beispielsweise wenn aufgrund einer Globalzession sowieso alle Ansprüche an die Bank abgetreten waren.

Wie lässt sich die persönliche Haftung verhindern? 

Tipp 1 – in der Krise Zahlungen auf positives Konto umleiten

Im Prinzip lässt sich dieser persönlichen Haftung nur dann ausweichen, wenn das Unternehmen noch ein Konto hat, das sich nicht im Minus befindet. Bei den leisesten Anzeichen einer Krise sollte der Geschäftsführer zur Vermeidung einer eigenen Haftung sofort sämtliche Zahlungen auf dieses Konto umleiten. Ansonsten besteht die Gefahr, dass er für sämtliche Zahlungen auf ein Konto im Minus persönlich haftet.

Wie lässt sich die persönliche Haftung verhindern? 

Tipp 2 – sofort in der Krise Insolvenzantragspflicht prüfen lassen

Generell sollte ein Geschäftsführer bei Anzeichen einer Krise sofort Sanierungsexperten oder spezialisierte Rechtsanwälte zu Hilfe nehmen. Nur wenn ein solcher Spezialist feststellt, dass das Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig oder überschuldet ist, kann der Geschäftsführer seine persönliche Haftung verhindern, oder wenn er bei rechtzeitigem Erkennen eines Insolvenzantragsgrundes innerhalb der dreiwöchigen Frist tatsächlich Insolvenzantrag stellt. Allerdings kann man sich nicht einmal darauf verlassen, dass die dreiwöchige Insolvenzantragspflicht ausgeschöpft werden darf. Es handelt sich dabei um eine Höchstgrenze. Wenn sich herausstellt, dass die Zahlungsfähigkeit oder Überschuldung sicher nicht mehr behoben werden kann, muss der Geschäftsführer sogar sofort den Insolvenzantrag stellen. Verpasst er diesen Zeitpunkt, dann haftet er für Zahlungen danach persönlich.

Wie lässt sich die persönliche Haftung verhindern? 

Tipp 3 – Abschluss einer D&O-Versicherung

Vermieden werden kann die weitgehende Haftung des Geschäftsführers nur durch den Abschluss einer D&O-Versicherung.

Aber auch bei dem Abschluss einer D&O-Versicherung muss dringend dazu geraten werden, einen spezialisierten Rechtsanwalt zurate zu ziehen. Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf sind bei Versicherungspolicen, die vom Wortlaut her nur Schadensersatzansprüche abdecken, Ansprüche gegen den Geschäftsführer auch gemäß § 64 GmbHG nicht abgedeckt. 

Das Fatale ist, der Geschäftsführer glaubt sich durch den Abschluss einer D&O-Versicherung in Sicherheit. Der davon bei manchen Policen nicht umfasste Anspruch gemäß § 64 GmbHG ist aber die gefährlichste Anspruchsgrundlage. Genau aufgrund dieser Anspruchsgrundlage machen in der Regel Insolvenzverwalter Ansprüche gegenüber Geschäftsführern geltend. Dies lässt sich nur durch eine sorgfältige Prüfung bei Abschluss der D&O-Versicherung prüfen. Es gibt auch Versicherungsunternehmen, die sämtliche Ansprüche in Zusammenhang mit einer Insolvenz ganz ausschließen. Auch darauf sollte geachtet werden.

Die Kanzlei Dawood Rechtsanwälte ist sowohl auf Versicherungsrecht spezialisiert als auch auf Abwehr der Ansprüche gegen Geschäftsführer. Gerne stehen wir Ihnen, sowohl für die Überprüfung einer bestehenden D&O-Versicherung als auch für die Prüfung der Insolvenzantragspflicht als auch zur Abwehr von Ansprüchen gegenüber Geschäftsführern zur Verfügung.



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