Persönlichkeitsrecht - Die Rechtslage bei negativen Bewertungen …

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Eine Bewertung Ihrer Person oder Ihres Unternehmens auf einem Bewertungsportal im Internet trifft nicht zu? Negative Berichte, Äußerungen und Bewertungen können schnell rufschädigende – bis hin zu existentiellen – Folgen für den Betroffenen haben.

Grundsatz - frei zugängliche personenbezogene Daten dürfen ohne Zustimmung des Betroffenen durch den Betreiber einer Bewertungsplattform gespeichert werden…

Im Falle einer negativen Bewertung ist zunächst fraglich, ob der Portalbetreiber die personenbezogenen Daten des Betroffenen überhaupt auf seinem Portal ohne die Zustimmung des Betroffenen speichern darf. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage aufgrund des verfassungsrechtlich geschützten Rechts auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG zu Gunsten der Betreiber von Bewertungsportalen entschieden. Im Ergebnis dürfen damit frei zugängliche personenbezogene Daten ohne Zustimmung des Betroffenen durch den Betreiber einer Bewertungsplattform gespeichert werden (vgl. Urteil des BGH vom 23.06.2010, Az. VI ZR 196/08 – spickmich).

Ausnahme – Speicherung unzulässig bei Bewertungskategorien mit schmähendem Charakter…

Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn die durch den Portalbetreiber angebotenen Bewertungskategorien „schmähenden Charakter“ haben. Ist dies nicht der Fall, besteht im Regelfall kein Anspruch gegen den Betreiber einer Online-Bewertungsplattform auf Löschung von frei zugänglichen Daten aus einem Bewertungsportal (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23. September 2014, VI ZR 358/13). Betroffene müssen die Speicherung Ihrer frei zugänglichen personenbezogenen Daten durch den Portalbetreiber daher in aller Regel hinnehmen.

Negative Bewertungen sind - in Grenzen - hinzunehmen…

Sofern es sich bei einer Bewertung dann nicht um eine „unwahre Tatsachenbehauptung“ oder eine „Schmähkritik“ handelt, ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch eine negative Bewertung hinzunehmen, sofern es sich um eine Bewertung im Bereich der sog. „Sozialsphäre“ des Betroffenen handelt. Zur Sozialsphäre gehören alle Tätigkeiten des Betroffenen, die in der Öffentlichkeit stattfinden, also insbesondere berufliche, politische und ehrenamtliche Tätigkeiten sowie Tätigkeiten in Vereinen. Im aller Regel werden auf Bewertungsportalen freilich auch nur Tätigkeiten aus der Sozialsphäre einer Person bzw. eines Unternehmens und keine Tätigkeiten aus der sog. „Privatsphäre“ bzw. der „Intimsphäre“ einer Person bewertet. In der Regel gilt es demnach herauszufinden, ob eine Bewertung eine „unwahre Tatsachenbehauptung“ enthält und damit rechtswidrig ist.

Besonderheiten bei „notenmäßiger Bewertung“ …

Bei rein notenmäßigen Bewertungen ist die Sachlage häufig schwieriger. Eine notenmäßige Bewertung kann aber jedenfalls dann angegriffen werden, wenn zusätzlich ein Freitextkommentar durch den Bewertenden abgegeben wird und in diesem Kommentar „falscher“ oder „unvollständiger“ Sachverhalt geschildert wird und die schlechten Noten daher auf falschen oder unvollständigen Tatsachen beruhen (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 17.10.2014, Az.: 18 W 1933/14).

Besonderheiten bei schlechten Bewertungen durch Konkurrenten …

Sofern eine schlechte Bewertung nachweislich durch einen Konkurrenten oder einen Mitarbeiter eines Konkurrenten abgeben wurde, kann dies nicht nur die Persönlichkeitsrechte (auch Unternehmenspersönlichkeitsrechte) des Betroffenen verletzen, sondern bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 UWG (Mitbewerberschutz) auch wettbewerbswidrig sein.

Reaktionsmöglichkeiten bei einer negativen Bewertung …

Im Falle einer negativen Bewertung sollte ein Betroffener zunächst einmal den Betreiber des Bewertungsportals auffordern, die negative Bewertung zu löschen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss ein Portalbetreiber bei Beanstandungen von fremden Bewertungen, Äußerungen und Inhalten wie folgt versuchen zu klären, ob die Äußerung bzw. die Bewertung rechtswidrig ist oder nicht:

Im Falle einer Beanstandung einer Bewertung durch einen Betroffenen muss diese Beanstandung durch den Portalbetreiber zunächst an den Verfasser der Bewertung weitergeleitet werden. Gleichzeitig muss der Verfasser durch den Portalbetreiber aufgefordert werden, seine Bewertung detailliert zu begründen. Antwortet der Verfasser nicht, ist die Bewertung zu löschen. Ergeben sich durch die Stellungnahme des Verfassers für den Portalbetreiber Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Bewertung, muss der Portalbetreiber die Stellungnahme des Verfassers wiederum an den Anspruchsteller übersenden und ihn auffordern, seinerseits hierzu Stellung zu nehmen („Ping-Pong-Verfahren“). Der Betroffene muss dem Portalbetreiber dann die behauptete Rechtsverletzung nachweisen. Die Bewertung ist schließlich zu löschen, wenn sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Nachweisen des Betroffenen ergibt, dass die Bewertung rechtswidrig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25.10.2011, Az.: VI ZR 93/10; Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19. März 2015 – I ZR 94/13 – Hotelbewertungsportal).

Was können wir für Sie tun…

Gerne prüfen wir für Sie, ob eine negative Bewertung rechtswidrig ist und helfen Ihnen Ihre Rechte gegen den Portalbetreiber bzw. den Verfasser einer rechtswidrigen Bewertung durchzusetzen.

Selbstverständlich vertreten wir auch Portalbetreiber im Falle einer Löschungsaufforderung, Abmahnung, einstweiligen Verfügung oder Klage in diesem Bereich.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Der erste Kontakt ist völlig unverbindlich. Wir schlagen Ihnen dann die weitere Vorgehensweise vor. Ein kostenpflichtiges Mandat entsteht erst, wenn Sie uns mit der weiteren Bearbeitung der Angelegenheit beauftragen.


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