Pfälzisches OLG stärkt freie Werkstatt gegenüber Verbraucher

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Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat in einer Entscheidung (II. Instanz) vom 28.07.2009 (Az: 8 U 128/08) die Klage eines Verbrauchers gegen eine freie Werkstatt wegen eines angeblich mangelhaften Reparaturauftrags zurückgewiesen.

Die entscheidende Passage des Urteils lautet:

„Auch im Hinblick auf den Verbraucherschutz kann vom Beklagten bei dem hier maßgeblichen Inhalt der Auftragserteilung schon mit Rücksicht auf die Interessen der Kunden, Austausch und Inspektionsarbeiten wesentlich günstiger zu erhalten als in den Vertragswerkstätten, nicht der Service erwartet werden, wie ihn Kunden von Vertragswerkstätten unter Umständen erwarten können, insbesondere im Hinblick auf werkseitige, interne Informationen. Eine völlige Gleichstellung einer freien Werkstatt mit den Sorgfaltsanforderungen an eine an den Fahrzeugtyp gebundene Vertragswerkstatt ist jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen nicht zu fordern, zumal trotz der Empfehlung für ein bestimmtes Ersatzteil-Kit auch die einzelnen Antriebsteile isoliert auf dem Markt waren, also weiterhin zur Verfügung standen und auch angeboten wurden.

Nach alledem lässt sich eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten im Rah­men des ihm erteilten Auftrages, die zu einem Schadensersatz führen würde, nicht feststellen."

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Schadensursache als solche war hier nicht mehr streitig und der Gutachter hatte bereits in der gutachterlichen Stellungnahme die notwendigen technischen Feststellungen getroffen und das Problem eindeutig beschrieben und lokalisiert. Das galt auch für die werkseitige Reaktion auf die bis 2002 häufiger aufgetretenen Schäden (Austausch der Generatorriemenscheibe durch eine modifizierte Scheibe mit Freilauf), bis hin zur Nachrüstung mit einem dafür gesondert entwickelten Ersatztell-Kit. Es ging damit nur noch darum, ob dem Beklagten zum Vorwurf gemacht werden kann, bei ansonsten ordnungsgemäßer Erneuerung des Zahnriemensatzes sowie des Keilrippenriemens das Ersatzteil-Kit nicht verwendet zu haben.

Hätte der Kläger mit dem Austausch/der Erneuerung des Steuerriemens mit Riemenspanner und des Keilrippenriemens eine markengebundene Fachwerkstatt von Renault beauftragt, so hätte diese nach den Feststellungen des Sachverständigen über Informationen verfügt, die für den Beklagten als Inhaber einer freien Werkstatt nicht ohne Weiteres erreichbar und verfügbar waren. Die markengebundenen Fachwerkstätten waren über die Problematik des gelegentlichen Auftretens des Blockierens des Freilaufs des Generators bei diesem Fahrzeugmodell informiert. Jedenfalls hatten sie Zugang zu Informationen, über die eine freie Werkstatt nicht verfügen konnte. Unter den hier gegebenen Umständen ließ sich eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten im Rahmen des ihm seitens des Klägers erteilten - begrenzten - Werkstattauftrags nicht feststellen. Der Kläger hatte sein erstmals im September 2001 zugelassenes Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 176.529 im Mai 2007 zur Werkstatt des Beklagten gebracht mit dem Auftrag, den Zahn- und Keilrippenriemen zu erneuern. Der hier streitgegenständliche Fahrzeugtyp wurde 1996 eingeführt. In der Folgezeit traten an dem Keilrippenriemen häufig Schäden auf (Zerbersten), die gelegentlich auch Motorschäden zur Folge hatten. Der Sachverständige hatte hierzu in seinem von der Versicherung in Auf trag gegebenen Gutachten ausgeführt, dass nach dem vermehrten Auftreten von Motorschäden durch Zerbersten des Keilrippenriemens seitens des Herstellers die Ursache hierfür auf übermäßig hohe Schwingungen im Keilrippenriemenbereich zurückgeführt wurde. Im Hinblick darauf wurde 2002 ein Antriebsrad mit Freilauf eingeführt. Auch das streitgegenständliche Fahrzeug war bereits bei Übernahme durch den Kläger mit diesem Freilauf ausgestattet.

Abzuwarten bleibt, ob dieses Urteil auch vor dem BGH Bestand hätte, insbesondere im Hinblick auf die zukünftigen Auswirkungen der Kfz-GVO. Eine Revision wurde nicht zugelassen.


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