Pfändungsfreie Nachzahlungen

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In der Insolvenz wird jeder Kleinstbetrag benötigt und verwertet, um für das Tilgen der zu begleichenden Schulden und den Lebensunterhalt zu sorgen. Gleichwohl kommt es jedermann entgegen, wenn man in der Insolvenz auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV) angewiesen ist und der zustehende Betrag rückwirkend zu einem Termin erhöht wird. Rasch erhält man eine relativ große Summe auf einen Schlag nachgezahlt, doch dieses führt oft zu Problemen mit den Gläubigern, denn diese fordern, dass aus diesem Einmalbetrag die Schulden getilgt werden. Dies ist oft verbunden mit dem Ersuchen von Gerichten.

Soweit es Nachzahlungen von Leistungen aus dem zweiten Sozialgesetzbuch, wie Hartz IV, sind, haben die Gläubiger damit aber regelmäßig keine Aussicht auf Erfolg. Bei solchen Leistungen kommt es durch die rückwirkende Erhöhung der Bezugssumme zu einer einmaligen Auszahlung des Betrages der Erhöhung für alle davon umfassten Bezugszeitpunkte bis heute. Die Rechtsprechung des BGH stellt nun klar, dass diese Auszahlung dem Pfändungsfreibetrag in einer besonderen Art und Weise der Berechnung nach unterliegt. 

Der Betrag, um den sich die vorhergehenden monatlichen Beträge erhöhten, wird auf den jeweiligen zurückliegenden Monat addiert. Daraufhin wird der Pfändungsfreibetrag für jeden einzelnen Monat, der in den Zeitraum der Nachzahlung fällt berechnet, woraus sich addiert der pfändungsfreie Betrag für die gesamte Summe ergibt. Der nachgezahlte Betrag unterliegt so nicht dem Pfändungsfreibetrag für den einen Monat, in welchem das Geld erhalten wurde, sondern anteilig für jeden Monat, für den sich die Bezugsgröße erhöht hat.

Gerade bei durch Vollstreckungsbescheide titulierten Forderungen führt dieses zu Problemen, da oft in Pfändungsschutzkonten hinein gepfändet wird. Zu derartigen Pfändungen hätte es oft nicht kommen dürfen, da die Summe komplett Pfändungssicher gewesen ist, oder aber der pfändbare Teil zu hoch berechnet wurde. Daneben verstößt eine Pfändung eines zu hohen oder nicht zustehenden Betrages auch gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums und darf dadurch nicht gepfändet werden.

Sollten Sie sich also gegen eine Zwangsvollstreckung über das nachgezahlte Geld wehren wollen oder sich im Vorfeld zu einer Nachzahlung darüber beraten lassen wollen, welche Zahlungen möglicherweise auf Sie zukommen können oder eben nicht, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Hermann Kaufmann mit seiner Expertise im Insolvenzrecht zur Seite.


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