Pfändungsschutz privater Versicherungsrenten von selbständig/freiberuflich tätigen Personen

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Private Versicherungsrenten von selbständig oder freiberuflichtätigen bzw. tätig gewesenen Personen genießen nicht den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen  

Selbständige und Freiberufler, die weitgehend außerhalb des sozialen Netzes tätig sind, müssen rechtzeitig durch Abschluss privater Versicherungen für das Alter oder den Eintritt einer Berufsunfähigkeit Vorsorge treffen.

Gerade in Zeiten wirtschaftlicher Rezession ist es für den Selbständigen oder ehemals Selbständigen von erheblicher Bedeutung, inwieweit denn Leistungen aus diesen privaten Versicherungen, aus denen er, möglicherweise ausschließlich, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten hat, dem Zugriff von Gläubigern in der Zwangsvollstreckung oder auch eines Insolvenzverwalters ausgesetzt sind.

Überprüft man, ohne tiefer in die Materie einzusteigen, die einschlägige Kommentierung zur Zwangsvollstreckung, so stellt man zunächst fest, dass Leistungen aus Altersrenten oder Renten aus Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen, wenn überhaupt, nur mit Einschränkungen pfändbar sind.

Nachdem zur Insolvenzmasse grundsätzlich nur das gehört, was pfändbar ist, wären damit solche Versicherungsleistungen zumindest teilweise dem Zugriff eines Insolvenzverwalters entzogen.

In einem Beschluss vom 15.11.2007, Az. IX ZB 34/06, hat der BGH im Zusammenhang mit der Kündigung einer privaten Rentenversicherung Grundsätzliches herausgestellt, was für Selbständige und ehemals Selbständige fatale Folgen haben kann:

Der Schuldner in dem zu entscheidenden Falle übte eine selbständige Berufstätigkeit aus und hatte im Jahr 2002 eine private Rentenversicherung abgeschlossen, aus der ihm bei regelmäßiger Beitragszahlung ab dem 01.12.2010 monatliche Rentenzahlungen zufließen sollten.

Nachdem über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet war, hatte der Insolvenzverwalter die private Rentenversicherung gekündigt und den Rückkaufswert zur Insolvenzmasse gezogen.

Sonstiges nennenswertes Vermögen des Schuldners war nicht vorhanden. Er berief sich darauf, dass die zu erwartenden Rentenleistungen Pfändungsschutz nach den §§ 850 ff ZPO genießen und dass eine Kündigung der Versicherung und das Einziehen des Rückkaufswerts zur Insolvenzmasse nicht berechtigt sei.

 Während das Amtsgericht feststellte, dass die Rentenversicherung nicht zur Insolvenzmasse gehörte und der Insolvenzverwalter deshalb verpflichtet sei, die Kündigung der Rentenversicherung rückgängig zu machen, hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Anträge des Schuldners zurückgewiesen.

Mit der zitierten Entscheidung hat der BGH die Rechtsbeschwerde des Schuldners zurückgewiesen.

Dies geschah mit der Begründung, dass die privaten Rentenbezüge von Selbständigen und ehemals Selbständigen nicht als Arbeitseinkommen im Sinne der §§ 850 ff ZPO anzusehen seien und deshalb auch keinen, sei es auch nur teilweisen, Pfändungsschutz genössen.

Die genannten Pfändungsschutzvorschriften gelten nach BGH ausschließlich für nichtselbständig Tätige und Beamte.

Der BGH geht in seiner Entscheidung sogar so weit, dass die Pfändung von Einkünften, die nicht nach den Bestimmungen der §§ 850 ff ZPO unpfändbar sind, grundsätzlich keine sittenwidrige Härte darstellen, dies selbst dann nicht, wenn dies dazu führe, dass der Selbständige oder ehemals Selbständige Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in Anspruch nehmen müsse.

Nach dieser Entscheidung sind somit Leistungen aus privaten Versicherungen Selbständiger voll pfändbar und die betreffenden Verträge nicht insolvenzfest.

Der Gesetzgeber hat bereits vor der zitierten Entscheidung des BGH Handlungsbedarf gesehen und ein Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge verabschiedet, welches bereits am 31.03.2007 in kraft getreten ist. Die Altersvorsorge Selbständiger wird hier grundsätzlich den Pfändungsschutzbestimmungen unterstellt, die bisher nur für Arbeitnehmer und Beamte galten.

Dieser Schutz gilt allerdings nur für Altersvorsorgeverträge, bei denen das angesparte Kapital unwiderruflich für die Altersvorsorge eingezahlt worden ist. Geschützte Verträge dürfen nicht als Kreditsicherheit oder zur allgemeinen Vermögensbildung eingesetzt werden können, was insbesondere auch bedeutet, dass eine vorzeitige Kündigung ausgeschlossen sein muss.

Diese Voraussetzungen erfüllen die meisten einschlägigen Altverträge, wie auch in dem entschiedenen konkreten Fall, nicht.

Es besteht allerdings nach dem Versicherungsvertragsgesetz jederzeit die Möglichkeit, bereits bestehende Altersvorsorgeverträge so umzuwandeln, dass sie die genannten Voraussetzungen erfüllen. Zwangsläufig ist aber dann die bisherige Dispositionsfreiheit des Versicherungsnehmers stark eingeschränkt.

Es gilt deshalb, die Vor- und Nachteile der Umgestaltung bestehender Verträge gut abzuwägen.

 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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