Pfändungsschutz für Bankkonten
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Seit dem 1. Juli 2010 besteht für natürliche Personen die Möglichkeit, eines ihrer bestehenden Girokonten in ein P-Konto umwandeln zu lassen. Zwischen dem Antrag an die kontoführende Bank und der Realisierung liegt ein Zeitraum von weniger als einer Woche. Die gesetzliche Grundlage dafür stellt § 850k Zivilprozessordnung (ZPO) dar
Umgestellt werden auf das P-Konto können nur Konten, bei denen ein einziger Verfügungsberechtigter eingetragen ist. Für ein gemeinschaftliches Konto eines Ehepaares ist das beispielsweise nicht möglich. Auch Firmenkonten können nicht umgestellt werden. Den Banken ist es derzeit frei gestellt, ob sie die Umstellung eines Girokontos als P-Konto an die Schufa melden.
Eine solche Umstellung hat nach § 850c ZPO den Vorteil, dass ein Schutz der pfändungsfreien Beträge nicht extra beantragt werden muss, sondern sie von den Banken automatisch berücksichtigt werden. Der pfändungsfreie Basisbetrag liegt derzeit bei 985,15 Euro. Individuell können sich höhere Ansprüche auf pfändungsfreie Beträge ergeben, die der Bank gegenüber nachgewiesen werden müssen, um berücksichtigt werden zu können. Bis zur Höhe der individuell ermittelten Pfändungsfreigrenzen kann der Kontoinhaber beim P-Konto jederzeit frei über sein Guthaben verfügen.
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