Pfändungsschutzkonto - Anspruch auf Kontoführungsgebühr
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Die Führung des Pfändungsschutzkontos ist für die Bank zwar mit einem höheren Aufwand verbunden, allerdings darf das Kreditinstitut diesen Aufwand nicht durch höhere Kontoführungsgebühren auf den Kontoinhaber umlegen.
Der Wille des Gesetzgebers gegen ein erhöhtes Entgelt für Pfändungsschutzkonten lässt sich nicht zuletzt der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages entnehmen, wonach für die Umstellung nach § 850k Abs. 7 ZPO-E ein Sonderentgelt mit der Rechtsprechung des BGH nicht vereinbar sei.
Auch die Führung des Pfändungsschutzkontos darf das Entgelt für ein übliches Gehaltskonto nicht übersteigen. Der Bundesgerichtshof hat auch nach der Einführung des P-Kontos seine Rechtsprechung fortgeführt und eine Klausel über die gesonderte Berechnung von Leistungen für unwirksam erklärt, wenn es dadurch gegenüber den bisher mit dem Kunden vereinbarten Bedingungen zu einer zusätzlichen Kostenbelastung für die Führung des Girokontos nach Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto kommt BGH, NJW 2013, 3161, 3164).
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