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Pferd einstellen – Rechtliche Hindernisse bei Pensionshaltung überspringen

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Das eigene Pferd in fremde Obhut zu geben, ist zum Wohle des Pferdes mit einem ganzen Bündel an Leistungen des Stallbesitzers verbunden. Die wichtigsten Pflichten umfassen meist Unterbringung, Fütterung, Pflege, Stallreinigung, Gesundheitskontrolle und  Bewegung des Pferdes. Umgangssprachlich Pferdepensions- oder Einstellvertrag genannt, ordnet die Rechtsprechung diese Vereinbarungen wegen der Obhutspflichten als Verwahrungsvertrag ein. Dagegen läge ein Mietvertrag vor, wenn das Pferd nur untergestellt wäre. Ebenso stellt die reine Robustpferdehaltung in Form der reinen Weidehaltung Miete statt Verwahrung dar.

Preiserhöhungen während des Einstellverhältnisses

Um das Pferd auch in der kalten Jahreszeit ausreichend zu ernähren, muss vermehrt Heu, Stroh oder Silage zugefüttert werden. Im Jahr 2011 hatte das schlechte Sommerwetter zuletzt die Futterpreise erheblich verteuert. Solche witterungsbedingten Preisanstiege lassen sich nicht immer so einfach an den Pferdebesitzer weitergeben. Auch eine Stallmodernisierung kann plötzliche Preiserhöhungen für sich allein genommen nicht rechtfertigen.

Grundsätzlich gilt nämlich: Verträge sind einzuhalten. Enthält der Einstellvertrag also keine Preisanpassungsklauseln, gelten die gesetzlichen Regelungen. Diese schützen vor wirtschaftlichen Verlusten allerdings nur ausnahmsweise, etwa wenn gegen ein Schutz bezweckendes Verbot verstoßen wird oder das persönliche Existenzminimum bedroht ist. Eine Fehlkalkulation ginge somit allein zu Lasten des Stallbetreibers. Erhöht dieser trotzdem die Preise, könnte der Vertrag vom Einsteller, wegen Abweichens von einem wesentlichen Inhalt, fristlos gekündigt werden. Die damit plötzlich notwendige Suche nach einem neuen Stall hilft jedoch keiner Seite. Mitunter zähneknirschend wird die Preiserhöhung deswegen meist akzeptiert. Zu einem guten Verhältnis, in dessen Mittelpunkt das Pferd steht, trägt dies nicht bei.

Deshalb ist es unbedingt ratsam, Preisanpassungsklauseln in den Vertrag aufzunehmen. Preissteigerungen betreffen schließlich jedermann. Ihnen im Vorfeld zu begegnen ist alles andere als fernliegend. Dem Pferdeliebhaber veranschaulichen sie zukünftigen Mehraufwand, der Stallbetreiber beherrscht damit zumindest teilweise seine Kosten. Weitere Sicherheit könnte die Vereinbarung eines außerordentlichen Kündigungsrechts bei Preisanpassung geben. Auch Preissenkungen könnten vorgesehen werden, wenn das Pferd während eines etwaigen Reiturlaubs oder längeren Turniers abwesend ist und daher nicht versorgt werden muss.

Kündigung des Einstellvertrags

Findet man dagegen auf Dauer keinen gemeinsamen Nenner, hilft oft nur die Kündigung. Hier kommt es darauf an, ob ein mit Obhutspflichten verbundener Verwahrungs- oder ein nur zur Unterbringung verpflichtender Mietvertrag vorliegt.

Bei einem Mietvertrag richten sich die Kündigungsfristen nach täglicher, wöchentlicher oder monatlicher Mietzahlung. Meist wird eine monatliche Mietzahlung vereinbart sein. Eine Kündigung muss der Stallbesitzer dann spätestens am dritten Werktag zu Beginn eines Monats erhalten. Werktage sind dabei alle Tage außer Sonn- und Feiertagen. Der Vertrag endet infolgedessen zum Ablauf des übernächsten Monats, was eine Kündigungsfrist von knapp drei Monaten bedeutet.

Dagegen kann ein Verwahrungsvertrag nach dem Gesetz von heute auf morgen durch Rückforderung des Pferdes von seinem Besitzer gekündigt werden. Die sehr kurze Zeitspanne passt aber nur für einfach zu übergebende Gegenstände. Bei einem Pferd dürfte diese extrem kurze Frist, sofern das Tierwohl nicht gefährdet ist, gerichtlich auf eine angemessene Dauer verlängert werden.

In der Praxis dürfte dem sowieso eine vertragliche Absprache entgegenstehen. Viele Vertragsmuster enthalten eine Frist von vier Wochen, die rechtlich zulässig ist und der gesetzlichen Jetzt-auf-Sofort Kündigung vorgeht.

Einen Sonderfall stellt die fristlose Kündigung dar. Hier fordert das Gesetz eine schwerwiegende Vertragsverletzung. Außerdem ist eine vorherige erfolglose Fristsetzung zur Abhilfe erforderlich, wenn die Vertragsverletzung noch andauert. Andernfalls ist bei drohender Wiederholung der Verletzung eine Abmahnung erforderlich. Dies entfällt nur, wenn der Stallbesitzer unmissverständlich und endgültig die Vertragserfüllung verweigert. Ab Kenntnis des Kündigungsgrunds darf auch nicht lange gewartet werden. Erst nach zwei Monaten zu kündigen, wäre aufgrund der bisherigen Rechtsprechung bereits zu spät.

Volle Zahlungspflicht nur für volle Leistung

Wird die Kündigung wirksam erklärt, das Pferd aber schon vor Vertragsbeendigung abgeholt, ist der volle Preis nicht weiter zu zahlen. Weil das Pferd nicht mehr versorgt werden muss, hat sich der Stallbetreiber die ersparten Aufwendungen vom Einstellpreis abziehen zu lassen. Personalkostenanteile und die leere Box müssen hingegen bis zum Vertragsende bezahlt werden. Die Boxenkosten entfallen aber, wenn darin ein anderes Pferd eingestellt wird. Sonst würde der Stallbetreiber in unzulässiger Weise doppelt profitieren. Verbleibt das Pferd dagegen auch nach Vertragsende weiter im Stall, kann dessen Besitzer trotz beendeten Vertrags bis zur Abholung weiter Zahlung verlangen.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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