Pferd tot – Tierärzte haften für ihre Fehler wie andere Ärzte auch
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Tierärzte haften für ihre Fehler nach denselben Regeln wie Ärzte, die Menschen behandeln. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun höchstrichterlich entschieden. Im Streit ging es um ein verstorbenes Pferd. Dessen Halterin verlangte vom behandelnden Tierarzt mehr als 100.000 Euro Schadensersatz.
Beweislastumkehr bei groben Fehlern
Bei der Arzthaftung gelten besondere Regeln. So muss der Arzt beweisen, dass der Patient nicht infolge eines groben Behandlungsfehlers zu Schaden kam. Grund dafür ist, dass Patienten die medizinischen Zusammenhänge kaum kennen. Sie drohen dadurch einen Prozess zu verlieren. Die Rechtsprechung hat deshalb in Arzthaftungsprozessen eine sogenannte Beweislastumkehr entwickelt. 2013 hat der Gesetzgeber dieses Richterrecht dann auch gesetzlich geregelt. Die Vorschriften sind allerdings auf die Behandlung von Menschen zugeschnitten. Fraglich war daher ihre Anwendbarkeit auf die Behandlung von Tieren und damit auf Tierärzte. Im Rahmen des folgenden Falles hat der BGH das nun bejaht.
Haarriss führte zu Beinbruch
Im Juli 2010 hatte ein Tierarzt eine Wunde am Bein eines Pferdes versorgt. Dessen Halterin wies er an, das Tier zwei Tage zu schonen. Sollte das Bein in dieser Zeit nicht anschwellen, dürfe das Pferd wieder geritten werden. Die Pferdehalterin hielt sich daran. Nach den zwei Tagen bemerkte sie beim Reiten allerdings eine leichte Unsicherheit des Pferdes und beendete daraufhin das Reiten. Drei Tage darauf brach sich das Pferd beim Aufstehen das Bein. Eine Operation misslang. Das Pferd wurde noch am selben Tag getötet. Die Halterin verklagte den Tierarzt auf Schadensersatz in Höhe von mehr als 100.000 Euro.
Nicht mehr verständlicher Fehler
Ein Sachverständiger stellte daraufhin als Ursache des gebrochenen Beins einen unentdeckten Haarriss im Knochen fest – vermutlich verursacht durch den Tritt eines Artgenossen. Auf die Möglichkeit einer solchen Fissur hätte der Tierarzt angesichts der Verletzung kommen müssen. Nach Ansicht der Richter lag darin ein schwerer Behandlungsfehler. Der Arzt habe derart gegen bewährte medizinische Regeln oder Erkenntnisse verstoßen, dass das aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erschien. Es handelte sich um einen Fehler, der einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen durfte.
Tierarzt kann sich nicht entlasten
Der Sachverständige konnte allerdings nicht klären, ob der Behandlungsfehler auch ursächlich für den späteren Beinbruch war. Dieser Nachweis ist jedoch entscheidend für eine eventuelle Haftung des Arztes. Bei Anwendung der üblichen Beweisregeln hätte die Tierhalterin die Ursächlichkeit beweisen müssen. Das zuvor mit dem Fall befasste Landgericht Osnabrück und das Oberlandesgericht Oldenburg gingen jedoch davon aus, dass wie bei der Behandlung von Menschen auch bei der Behandlung von Tieren die in Arzthaftungsfällen geltende Beweislastumkehr anwendbar sei. Somit musste der Tierarzt beweisen, dass sein Behandlungsfehler nicht zum Beinbruch geführt hatte. Das gelang ihm nicht. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Richtigkeit dieses Vorgehens in der abschließend vom Mediziner eingelegten Revision. Denn beide Tätigkeiten beziehen sich auf die Behandlung lebender Organismen. Und in beiden Situationen bedarf es eines Ausgleichs für die sich bei der Aufklärung ergebende Beweisnot für Betroffene.
(BGH, Urteil v. 10.05.2016, Az.: VI ZR 247/15)
(GUE)
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