Pflegegeld für den gesamten Monat der Antragstellung

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Grundsätzlich wird Pflegegeld ab Eingang des Antrags bei der Pflegeversicherung gezahlt. Bestand Pflegebedürftigkeit jedoch bereits vor dem Monat der Antragstellung, hat die Pflegekasse das Pflegegeld immer für den vollen Monat der Antragstellung zu zahlen.

Höheres Pflegegeld für den Antragsmonat

Dies ist in § 33 Abs. 1 Satz 3 SGB XI eindeutig geregelt. Dort heißt es: „Wird der Antrag nicht in dem Kalendermonat, in dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, sondern später gestellt, werden die Leistungen vom Beginn des Monats der Antragstellung an gewährt.“ 

Voraussetzung ist nicht, dass in den Monat vor Antragstellung Pflegebedürftigkeit in der festgestellten Höhe besteht. Es muss lediglich grundsätzlich bereits im Vormonat Pflegebedürftigkeit bestanden haben. Dafür ist mindestens Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegegrad 1 erforderlich. Wenn nun aber zum Beispiel Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegegrad 3 festgestellt ist, reicht es aus, wenn im Vormonat mindestens Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegegrad 1 bestand, um für den gesamten Monat der Antragstellung Pflegegeld zu erhalten.

Erfahrungen aus der Praxis

Aus meiner praktischen Erfahrung kann ich sagen, dass diese Regelung von den Pflegekassen in der Regel nicht beachtet wird. Bereits mit Beauftragung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) wird das Datum der Antragstellung vermerkt. Im Vordruck für das Gutachten wird dann lediglich festgestellt, dass Pflegebedürftigkeit ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bestand. Eine Prüfung, ob Pflegebedürftigkeit bereits im Vormonat bestand, ist also gar nicht vorgesehen. Auch die Richtlinien zur Begutachtung durch den MDK sehen eine derartige Prüfung nicht vor.

Folglich wird das Pflegegeld in der Regel erst ab Antragstellung gewährt. Für den Monat der Antragstellung wird dann auf den Tag genau das Pflegegeld errechnet und nur anteilig ausgezahlt.

In den meisten Fällen Anspruch auf höhere Leistungen

Regelmäßig wird ein Antrag aber erst später gestellt und Pflegebedürftigkeit bestand schon vor Antragstellung. Dies jedenfalls dann, wenn nicht ein plötzliches Ereignis wie ein Unfall oder dergleichen zur Pflegebedürftigkeit geführt hat.

In den meisten Fällen ist es auch so, dass sich dem Gutachten des Medizinischen Dienstes bereits eindeutige Hinweise auf bereits länger bestehende Pflegebedürftigkeit ergeben. Bereits aus den gestellten Diagnosen und Bezugnahmen auf Befundberichte kann hierauf regelmäßig geschlossen werden.

Sämtliche Verfahren erfolgreich

Bei einer Vielzahl diesbezüglich von uns geführten Verfahren akzeptierten die Pflegekassen sämtlich unsere Argumentation und bewilligten auf einen Widerspruch meistens recht schnell das ausstehende Pflegegeld für den gesamten Monat der Antragstellung.

Ich rate daher, den Zeitpunkt der Bewilligung des Pflegegeldes im Bescheid genau zu prüfen und im Zweifel Widerspruch einzulegen, wenn das Pflegegeld für den Monat der Antragstellung gekürzt wird.

Sollten Sie bei der Prüfung eines Bescheides der Pflegekasse Hilfe benötigen, Rückfragen haben oder Widerspruch gegen einen Bescheid einlegen wollen, stehe ich Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche gegenüber der Pflegekasse zur Verfügung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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