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Der Entlastungsbetrag (Pflege): Sichern Sie sich jetzt 125 Euro im Monat ab Pflegegrad 1!

  • 8 Minuten Lesezeit
Weibliche Haushaltshilfe schenkt pflegebedürftigem Mann eine Tasse Tee ein.
anwalt.de-Redaktion

Der Entlastungsbetrag gehört zu den Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung. Andere Leistungen, wie zum Beispiel die Leistungen bei häuslicher Pflege oder die vollstationäre Pflege sind vielen Menschen geläufiger. Aber gerade in einer Pflegesituation sind der pflegebedürftige Mensch sowie die Person, die ihn pflegt, auf Hilfe und Entlastung angewiesen. Ein guter Anlass, sich den Entlastungsbetrag in Höhe von derzeit immerhin 125 Euro pro Monat näher anzuschauen.  

Was ist der Entlastungsbetrag (Pflege)?

Der Entlastungsbetrag ist gemäß § 45b Sozialgesetzbuch XI eine Leistung in Höhe von 125 Euro im Monat für Menschen in häuslicher Pflege zur Entlastung und Erleichterung der Pflege. Sie müssen also zu Hause von Angehörigen, Freunden oder ehrenamtlichen Pflegepersonen gepflegt werden, um einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag zu haben.  

Der Entlastungsbetrag dient dem Gesetz nach qualitätsgesicherten Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger (oder Freunde) in ihrer Eigenschaft als Pflegende. Er dient auch der Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Aufwendungen für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, einige Leistungen ambulanter Pflegedienste sowie Leistungen zur Unterstützung im Alltag können mit dem Entlastungsbetrag bezahlt werden.  

Qualitätsgesicherte Leistungen werden im Übrigen von Dienstleistern erbracht, die nach Landesrecht anerkannt sind. Wenn Sie Listen von Pflegeberatungsstellen erhalten, können Sie sichergehen, dass nur anerkannte Anbieter gelistet sind. Im Zweifel fragen Sie den Anbieter, ob er anerkannt beziehungsweise zertifiziert ist. Lassen Sie sich seine Angaben schriftlich aushändigen oder zumindest in Textform – zum Beispiel als E-Mail – zusenden.  

Welche Leistungen fallen unter den Begriff der Entlastungsleistungen?

Ein Beispiel für Tages- und Nachtpflege ist die nächtliche Beaufsichtigung von pflegebedürftigen Personen. Die Kurzzeitpflege wird benötigt, wenn die Pflegeperson kurzzeitig ausfällt und als Ersatz eine stationäre Pflege stattfindet. Auch haushaltsnahe Dienstleistungen wie Haushaltshilfen, Essenszubereitung, das Einkaufen von Lebensmitteln oder von anderen Sachen oder die Begleitung zu Arztterminen werden häufig als Entlastungsleistungen in Anspruch genommen. Unterstützung für pflegende Personen, wie die Teilnahme an Gesprächskreisen, fallen ebenfalls unter Entlastungsleistungen. 

Wie findet man Anbieter von Angeboten zur Unterstützung im Alltag?

Sie erhalten Hilfe bei der Suche nach einem Pflegedienst, einem anderen Anbieter von Angeboten zur Unterstützung im Alltag oder anderer Entlastungsleistungen: Kontaktieren Sie hierzu einen Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe oder eine Pflegeberatungsstelle der gesetzlichen oder privaten Krankenkassen. Hier wird man Ihnen Anbieterlisten zur Verfügung stellen.  

anwalt.de-Tipp: Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Haushaltshilfe sind gängige und häufig nachgefragte Dienstleistungen im Bereich des Entlastungsbetrags. Einige Pflegedienste bieten solche Dienstleistungen aber nicht mehr an. Ein Grund hierfür ist unter anderem der Personalmangel. Andere Pflegedienste bieten besagte Dienstleistungen zwar noch an, haben aber keine freien Kapazitäten mehr.  

Es gibt mittlerweile jedoch viele anerkannte Dienste, die sich auf Angebote zur Unterstützung im Alltag spezialisiert haben und nur noch diese anbieten. Bei diesen Unternehmen haben Sie größere Chancen auf freie Kapazitäten. Lassen Sie sich jedenfalls auf die Warteliste setzen, die die meisten Unternehmen führen, um schnellstmöglich Ihre Hilfe zu erhalten.  

Wer kann den Entlastungsbetrag beanspruchen?

Der Entlastungsbetrag steht allen pflegebedürftigen Personen zu und ist unabhängig vom Pflegegrad. Sie erhalten ihn also auch mit dem Pflegegrad 1.  

Jedoch müssen Sie zu Hause gepflegt werden. Wenn Sie in einer Pflegeeinrichtung stationär gepflegt werden, haben Sie dementsprechend keinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag.  

Wer Sie zu Hause pflegt (Angehörige, Freunde, Ehrenamtler, ambulanter Pflegedienst), spielt für Ihren Anspruch auf den Entlastungsbetrag keine Rolle. Sie können sich also auch eines ambulanten Pflegedienstes bedienen und haben trotzdem Anspruch auf den Entlastungsbetrag.  

Wie kann der Entlastungsbetrag geltend gemacht werden?

Den Entlastungsbetrag können Sie ganz einfach bekommen: Sammeln Sie die Rechnungen oder Quittungen über die Entlastungs- und Pflegeleistungen, die Sie in Anspruch genommen haben, und senden Sie diese an Ihre Pflegekasse. Diese ist verpflichtet, Ihre Ansprüche automatisch zu prüfen und Ihnen Ihre Kosten bis zur Maximalhöhe des Entlastungsbetrags zu erstatten. 

anwalt.de-Tipp: Einen Antrag müssen Sie also nicht stellen. Es reicht aus, wenn Sie die Erstattung der von Ihnen verauslagten Kosten fordern. Einige Dienstleister für Entlastungsleistungen rechnen im Übrigen selbst mit Ihrer Pflegekasse ab, vor allem dann, wenn Sie gesetzlich versichert sind.  

Was können Sie tun, wenn der Entlastungsbetrag nicht ausreicht?

Manchmal reicht der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro im Monat nicht aus. Angebote zur Unterstützung im Alltag gibt es nämlich meist nicht zum Mindestlohn. Für Haushaltshilfen werden teilweise Stundensätze von 40 Euro und mehr aufgerufen, hinzu kommen Fahrtkostenpauschalen und andere Kostenfaktoren. Wenn die Unterstützung zweimal im Monat für jeweils anderthalb bis zwei Stunden in Anspruch genommen wird, hat man den Entlastungsbetrag häufig bereits ausgereizt. Aber was, wenn der Haushalt sich nicht in drei bis vier Stunden im Monat erledigen lässt?  

Es gibt Möglichkeiten, wie Sie den Entlastungsbetrag durch andere Geldleistungen der Pflegekasse quasi „aufstocken“ können. Es gibt zum einen den sogenannten Umwandlungsanspruch, auf den im nächsten Kapitel eingegangen werden soll, und zum anderen diverse Pflegeleistungen, die Sie neben dem Entlastungsbetrag geltend machen können. Diese sind teilweise noch weniger bekannt als der Entlastungsbetrag selbst und werden in den Beratungseinsätzen der Beratungsdienste oft nicht angesprochen. Doch keine Sorge. Nachstehend finden Sie die Infos, die Sie benötigen: 

Pflegegeld einsetzen

Wenn Sie zu Hause von Angehörigen, Freunden oder ehrenamtlichen Pflegepersonen gepflegt werden, dann erhalten Sie ab dem Pflegegrad 2 ein Pflegegeld. Nähere Informationen zum Pflegegeld finden Sie auch in unserem Ratgeber Pflegegeld.  

Dass Sie das Pflegegeld auch zum Beispiel für Hilfen bei der Haushaltsführung einsetzen können, ist sogar gesetzlich festgelegt. Sie finden die entsprechende Vorschrift, § 37, im Sozialgesetzbuch XI.  

Das Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person direkt ausgezahlt. So können Sie es flexibel für Ihre Bedürfnisse einsetzen. Wenn also die Kosten für die Hilfe im Haushalt den Entlastungsbetrag übersteigen, können Sie den Mehrbetrag mithilfe des Pflegegeldes bezahlen. 

Betrag für Verhinderungspflege geltend machen

Manchmal müssen auch Pflegepersonen Urlaub machen. Oder sie sind erkrankt und können deshalb die pflegebedürftige Person nicht pflegen. Für die pflegebedürftige Person muss in diesem Fall jemand anders als Pflegeperson einspringen. Die Kosten hierfür können Sie als Verhinderungspflege geltend machen. Die Verhinderungspflegeleistung beträgt bis zu 1612 Euro im Jahr. Der Pflegegrad spielt hierbei keine Rolle. 

anwalt.de-Tipp: Wenn die Verhinderungspflege von jemandem ausgeübt wird, der mit der pflegebedürftigen Person zusammenlebt, können nur Fahrtkosten – zum Beispiel für Besorgungsfahrten – oder Verdienstausfall dieser Pflegeperson über die Verhinderungspflegeleistung geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Personen bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad. Wenn diese nicht mit dem Pflegebedürftigen zusammenleben, können zusätzlich Fahrtkosten vom Wohnort der Pflegeperson zum Ort der häuslichen Pflege geltend gemacht werden. Die Pflege an sich können genannte Pflegepersonen nämlich nicht in Rechnung stellen, weil davon auszugehen ist, dass enge Verwandte die Pflege nicht gegen Entgelt betreiben. Diese Vermutung gilt auch für jene Menschen, die mit der pflegebedürftigen Person zusammenleben.  

Zusätzlich Betrag für Kurzzeitpflege geltend machen

Sie können auch die Leistung für Kurzzeitpflege zumindest anteilig geltend machen. Die Leistung für Kurzzeitpflege ist eigentlich dafür gedacht, dass eine pflegebedürftige Person kurzzeitig in stationäre Pflege gegeben werden muss, weil beispielsweise die häusliche Pflege für eine gewisse Zeit nicht sichergestellt werden kann. Doch auch in dem Fall, dass Sie nicht für eine kurze Zeit außerhalb Ihres Zuhauses gepflegt werden müssen, sind die Mittel aus der Kurzzeitpflege nicht verloren. Aus dem Budget für Kurzzeitpflege können Sie nämlich bis zu 806 Euro im Jahr als Aufstockung zur Verhinderungspflege geltend machen. 

Normalerweise erhalten Sie bis zu 1774 Euro pro Jahr für Kurzzeitpflege. Dies gilt unabhängig vom Pflegegrad. Diesen Betrag können Sie aber nur dann komplett geltend machen, wenn Sie eine stationäre Kurzzeitpflege beanspruchen. Wenn Sie also keine stationäre Kurzzeitpflege benötigen, aber die 806 Euro aus dem Budget hierfür als Aufstockung zur Verhinderungspflege von 1612 Euro geltend machen, stehen Ihnen bis zu 2418 Euro pro Jahr zur Verfügung.    

Was ist der Umwandlungsanspruch?

Der Umwandlungsanspruch gemäß § 45a Abs. 4 Sozialgesetzbuch XI ist kaum bekannt. Er betrifft jedoch all jene Pflegebedürftigen, die zu Hause gepflegt werden, also Pflegegeld oder eine Kombinationsleistung von Pflegegeld und Pflegesachleistungen beziehen, und ihren Anspruch auf Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpfen.  

Lernen Sie den Hintergrund kennen: Im Gegensatz zum Pflegegeld wird die Pflegesachleistung nicht direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Pflegesachleistungen werden die Leistungen professioneller Pflegedienste – also zum Beispiel Hilfe bei der Körperpflege – genannt, die direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden. 

Der monetäre Wert dieser Leistungen ist wesentlich höher als das Pflegegeld. So hat ein Pflegebedürftiger im Pflegegrad 3 einen Pflegegeldanspruch in Höhe von 573 Euro, während Pflegesachleistungen in Höhe von 1432 Euro abgerechnet werden können (Stand: Juli 2024).  

Der Umwandlungsanspruch bedeutet für Sie, dass Sie als Pflegegeldempfänger (oder Empfänger der Kombileistungen) 40 Prozent der Pflegesachleistungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen können, wenn Sie keine Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen oder diese nicht voll ausschöpfen müssen. 

anwalt.de-Tipp: Einen Antrag auf Umwandlung müssen Sie bei Ihrer Pflegekasse nicht stellen. Ihr Anspruch wird automatisch geprüft, wenn Sie selbst oder Ihr Dienstleister von Unterstützungsangeboten den Entlastungsbetrag abrechnet. 

Aber Achtung: Die Beträge aus dem Umwandlungsanspruch können Sie nicht ansparen und ins nächste Halbjahr übertragen wie den Entlastungsbetrag. Das bedeutet für Sie, dass Sie nur dann umwandeln können und die Geldleistung erhalten, wenn Sie Leistungen einkaufen und Ihren Anspruch hierauf bei der Pflegekasse zur Kostenerstattung geltend machen.  

Haben Sie von Ihrer Pflegekasse eine nicht nachvollziehbare Abrechnung erhalten, oder hat Ihre Pflegekasse Ihren Anspruch auf Umwandlung gar nicht erst geprüft? Sie müssen das nicht hinnehmen. Kontaktieren Sie einen Anwalt für Pflegerecht.  

Müssen Sie den Entlastungsbetrag monatlich abrechnen oder können Sie ihn ansparen?

Sie können Belege und Quittungen über Leistungen auch aufheben und etwa einmal im Jahr geltend machen. Denn der Entlastungsbetrag wird von den Pflegekassen für Sie angespart. Sie erhalten ihn aber nur dann, wenn Sie auch wirklich Leistungen dafür eingekauft haben. Sie können ihn sich nicht zweckungebunden auszahlen lassen.  

anwalt.de-Tipp: Wenn Sie den Entlastungsbetrag bis zum Ende des Kalenderjahres nicht komplett verbrauchen, können Sie den nicht verbrauchten Rest auf das darauffolgenden Kalenderhalbjahr übertragen. Danach ist er verfallen. Also notieren Sie sich am besten die Frist (30. Juni) in Ihrem Kalender, damit Sie Ihren Anspruch ausschöpfen können. Bis zum Fristablauf müssen Sie Ihre Kosten geltend gemacht haben! 

(ANZ) 

Foto(s): ©AdobeStock/Robert Kneschke

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