Pflichtteil "gegen sich selbst" kann Erbschaftsteuer sparen

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Einführung

Dem Schlusserben beim Berliner Testament steht beim ersten Erbfall der Pflichtteil zu. Auch wenn er ihn nicht geltend macht, kann er ihn später zur Einsparung von Erbschaftsteuer nutzen – allerdings zeitlich begrenzt.


Struktur des Berliner Testaments

Beim Berliner Testament setzen sich die Eheleute zu Alleinerben des Erstversterbenden ein. Erst, wenn der zweite Ehegatte stirbt, erben die Kinder als Schlusserben. Diese Art des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments ist der Favorit in Deutschland. Es sichert den überlebenden Ehegatten bestmöglich ab.

Die Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten bedeutet aber auch, dass die Kinder beim Tod des ersten Elternteils enterbt sind. Folglich steht ihnen der Pflichtteil zu. Sehr häufig machen die Kinder diesen Anspruch gegen die Mutter oder gegen den Vater nicht geltend. Sie dürfen ja – über kurz oder lang – erwarten, als Schlusserben in den Genuss der ganzen Erbschaft zu kommen.


Steuernachteil beim Berliner Testament

Mit dem Berliner Testament „verschenken“ Eheleute den erbschaftsteuerlichen Freibetrag, den jedes Kind in Höhe von 400.000 Euro in Anspruch nehmen kann. Nicht selten geschieht es, dass bei der Schlusserbschaft dieser Freibetrag dann überschritten wird.

Beispiel:

Die Eltern haben einen Sohn. Der Vater hat einen Netto-Nachlass von 300.000 Euro, die Mutter hat einen Netto-Nachlass von 250.000 Euro. Sie haben ein Berliner Testament errichtet, wonach der Überlebende Alleinerbe wird, der Sohn wird Schlusserbe.

Der Vater stirbt am 2. Januar 2017, die den Vater allein beerbende Mutter am 1. August 2020. Sie hat in der Zwischenzeit nichts von der Erbschaft und von ihrem Vermögen verbraucht.

Der Sohn hat den Pflichtteil in Höhe von 75.000 Euro (¼ aus 300.000 Euro) nach dem Vater nicht geltend gemacht.

Nach dem Tod der Mutter erbt er 550.000 Euro. Das belastet ihn mit einer Erbschaftsteuer von 16.500 Euro (Steuerklasse I, Freibetrag 400.000 Euro, 11 % aus 150.000 Euro).

Sie verbraucht nichts. Nach ihrem Tod erbt der einzige Sohn also 550.000 Euro. Er muss folglich diejenige Summe, die den Freibetrag übersteigt, versteuern. Das sind 150.000 Euro. Der Steuersatz liegt bei 11 %, die Steuer also bei 16.500 Euro.


Problemlösung

Indem der Sohn nach dem Tod der Mutter Schlusserbe wird, erbst er auch deren Pflichtteilsschuld ihm gegenüber. Anspruch und Schuld vereinigen sich in der Person des Sohnes. Zivilrechtlich erlöschen damit sowohl der Anspruch als auch die Schuld. Es hätte auch keinen zivilrechtlichen Sinn, wenn der Sohn einen Anspruch gegen sich selbst geltend macht, also das Geld sozusagen "von der linken Hosentasche in die rechte Hosentasche" wandert.

Ganz anders sieht es aber steuerlich aus. 

Hier kann der Sohn die Geltendmachung des Pflichtteils nachholen. Praktisch trennt er damit die Erbschaft in den Pflichtteil nach dem Vater und in die Erbschaft nach der Mutter, sodass der Erbschaftssteuerfreibetrag nach dem Tod des Vaters zumindest teilweise genutzt werden kann.

In unserem Beispielsfall macht der Sohn gegenüber dem Finanzamt den Pflichtteilsanspruch "gegen sich selbst" geltend, also i.H.v. 75.000 Euro. Dieser Betrag bleibt nicht nur steuerfrei, sondern kann von der Erbschaft, die der Sohn von der Mutter erworben hat, abgezogen werden. 

Der Nachlass reduziert sich also auf 475.000 Euro. Davon müssen nun „nur“ noch 75.000 € versteuert werden mit einem Steuersatz von 7 %.

Die Erbschaftsteuerbelastung singt von 16.500 Euro auf 5.250 Euro ab. Die Ersparnis beträgt mehr als 10.000 Euro - nur auf Grund einer kleinen Erklärung an das Finanzamt!

Allerdings kann der Sohn diese "Verrechnung" nur solange vornehmen, wie der Pflichtteilsanspruch nach dem Vater nicht verjährt ist. Das hat der Bundesfinanzhof am 5. Februar 2020 so entschieden (Az. IIR 17 / 16).

In unserem Beispielsfall würde der Pflichtteilsanspruch mit Ablauf des ein 30. Dezember 2020 verjähren – die Verrechnung wäre also möglich, falls der Sohn sie gegenüber dem Finanzamt bis dahin vornehmen






Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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