Pflichtteil geltend machen – 10 Fragen, 10 Antworten

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Wenn Sie als naher Angehöriger enterbt wurde, sollten Sie Ihre Pflichtteilsansprüche prüfen und gegebenenfalls geltend machen. Ob das geboten ist und wie das geht, erfahren Sie in diesem Beitrag von ROSE & PARTNER – der bundesweiten Fachanwaltskanzlei für Erbrecht.

Ausführliche Informationen zur Geltendmachung des Pflichteils  und Praxistipps unserer Fachanwälte für Erbrecht und Pflichtteilsexperten finden Sie auf unserer Website: ROSE & PARTNER, Kanzlei für Pflichtteilsrecht

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1. Welche Personen haben einen Pflichtteil?

Pflichtteilsberechtigt sind zunächst einmal die Kinder sowie der Ehepartner. In den familiären Konstellationen, in denen auch Eltern oder Enkelkinder zu den gesetzlichen Erben gehören, haben auch diese im Falle einer Enterbung Pflichtteilsansprüche.

2. Muss man eine Enterbung hinnehmen?

Im Rahmen der Testierfreiheit kann man auch nahe Angehörige per Testament enterben. Eine Enterbung kann aber durchaus auch unwirksam oder anfechtbar sein. Man sollte stets prüfen, ob die letztwillige Verfügung formwirksam und frei von Irrtümern oder Täuschungen von einer testierfähigen Person aufgesetzt wurde und ob diese Person nicht vielleicht aufgrund früherer Testamente an einer Enterbung gehindert war.

3. Habe ich auch Pflichtteilsansprüche, wenn ich etwas geerbt habe?

Auch wer Erbe geworden ist, kann unter Umständen einen Pflichtteil geltend machen. Einen „Zusatzpflichtteil“ hat man bei einer teilweisen Enterbung, wenn also am Ende weniger als die gesetzliche Erbquote herauskommt. Sogar bei vollem Erbteil sind Pflichtteilsansprüche möglich, wenn der Nachlass zu Lebzeiten durch Schenkungen geschmälert wurde. In einigen bestimmten Fällen ist es auch möglich, eine Erbschaft auszuschlagen und stattdessen den Pflichtteil zu fordern – insbesondere, wenn das Erbe durch eine Testamentsvollstreckung oder eine Vor- und Nacherbschaft belastet ist.

4. Ist man als Pflichtteilsberechtigter Teil der Erbengemeinschaft?

Der Pflichtteilsberechtigte wird gerade nicht Erbe und ist damit auch nicht in einer Erbengemeinschaft mit den Erben. Er hat gegen diese lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf eine Geldzahlung in Höhe des Pflichtteils. So darf er zwar nicht mitreden, was mit den Nachlassobjekten passiert und wie der Nachlass verteilt wird. Er kann dagegen aber seine Ansprüche vergleichsweise schnell und unproblematisch zu Geld machen.

5. Wie hoch ist die Pflichtteilsquote?

Die Pflichtteilsquote beträgt stets die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Letztere bestimmt sich nach den familiären Verhältnissen, also insbesondere, ob der Erblasser Abkömmlinge hatte, verheiratet war etc.

6. Wie berechnet man den Pflichtteilsanspruch?

Für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs benötigt man neben der Pflichtteilsquote auch den Nachlass. Hierzu zählen alle Vermögenswerte. Hiervon sind Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen, vor allem Schulden des Erblassers und Bestattungskosten.

7. Wie werden Schenkungen berücksichtigt?

Hat der Erblasser zu Lebzeiten Vermögenswerte verschenkt, wird der Wert dieser Schenkungen unter Umständen dem pflichtteilsrelevanten Nachlass hinzugezählt. Bis zu einem Jahr nach der Schenkung bestehen Pflichtteilsergänzungsansprüche in Höhe des gesamten Wertes der Schenkung und mit jedem Jahr nach der Schenkung (bis zum Erbfall) reduzieren sich dies Ansprüche um 10 Prozent, sodass 10 Jahr nach der Vermögensübertragung keine Ansprüche mehr bestehen.

8. Muss mir der Erbe Auskunft über den Nachlass erteilen?

Als Pflichtteilsberechtigter haben Sie oft selbst gar nicht die Möglichkeit, sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen, um seine Ansprüche zu beziffern. Daher gibt Ihnen das Pflichtteilsrecht umfassende Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche gegen den Erben. Dieser muss daher insbesondere ein Nachlassverzeichnis erstellen und – vor allem bei Immobilien oder Unternehmensanteilen – deren Wert durch ein Sachverständigengutachten ermitteln lassen.

9. Wo muss ich den Pflichtteil geltend machen?

Den Pflichtteil fordert man direkt von dem bzw. den Erben. Die Geltendmachung erfolgt also nicht etwa gegenüber dem Nachlassgericht. Und auch, wenn Sie den Pflichtteil einklagen müssen, erfolgt das nicht beim Nachlassgericht, sondern beim Zivilgericht.

10. Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?

Ihre Pflichtteilsansprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, an dem Sie vom Erbfall und Ihrer Enterbung erfahren haben bzw. hätten Kenntnis nehmen können. Fristende ist aber stets erst der 31. Dezember des Jahres, in dem die drei Jahre verstrichen sind.

Foto(s): ROSE & PARTNER

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