Pflichtteilsberechtigter hat kein eigenes Beschwerderecht gegen untätigen Notar

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1. Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch


Einem Pflichtteilsberechtigten steht gegen den Erben ein Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch über den Umfang und den Wert des Nachlasses zum Todestag des Erblassers zu. Um die Auskunft vom Erben zu erhalten, kann der Pflichtteilsberechtigte den Erben auffordern ein privates Nachlassverzeichnis zu erteilen, alternativ ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen.


Der Erbe ist zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeicnisses in der Regel auch dann noch verpflichtet, wenn er auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten bereits ein privatschriftliches Verzeichnis erstellt hat. Das Recht des Pflichtteilsberechtigten auf Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses ergibt sich aus § 2314 I 3 BGB.


Es wird als nichts rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn der Pflichtteilsberechtigte die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses fordert, obwohl der Erbe zuvor bereits ein privates Verzeichnis erteilt hat, da dem von einem Notar aufgenommenen Verzeichnis eine größere Richtigkeitsgarantie beigemessen wird als dem privaten Verzeichnis.



2. Notariat bleibt untätig


Wird seitens des Pflichtteilsberechtigten vom Erben die Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses gefordert, kann es passieren, dass das durch den Erben mit der Errichtung des Nachlassverzeichnisses beauftragte Notariat die Angelegenheit sehr schleppend bearbeitet oder den Auftrag überhaupt nicht ausführt.


Mit einer derartigen Konstellation hatte sich der BGH kürzlich zu beschäftigen. In dem dem BGH zur Entscheidung vorliegenden Fall war die Pflichtteilsberechtigte im Besitz eines vollstreckbaren Urteils gegen die Erbin auf Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Die Erbin hatte den Notar zwar mit der Errichtung des notariellen Nachlassverzeichnisses beauftragt, der Notar blieb jedoch untätig. Anstatt gegen die Erbin vorzugehen, erhob die Pflichtteilsberechtigte Notarbeschwerde gegen den Notar. Sie wollte den Notar mit diesem Druckmittel veranlassen, den Auftrag auszuführen.



3. Kein direktes Beschwerderecht des Pflichtteilsberechtigten gegenüber Notar


Der BGH hat mit seinem Beschluss vom 19.7.2023 – IV ZB 31/22 - klargestellt, dass der Pflichtteilsberechtigten kein direkter Anspruch und somit auch kein Beschwerderecht gegen den Notar zusteht. Eine Vertragsbeziehung besteht nur zwischen der beauftragenden Erbin und dem den Auftrag annehmenden Notar.


Daher hat die Pflichtteilsberechtigte nur die Möglichkeit gegen die Erbin aus dem Urteil vorzugehen. Die Pflichtteilsberechtigte könnte somit allenfalls die Verhängung eines Zwangsgeldes gegen die Erbin beantragen, sollte die Erbin nicht ausreichend gegen den von ihr beauftragten Notar wegen dessen Untätigkeit vorgegangen sein.


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