Pflichtteilsentzug in begründeten Einzelfällen möglich

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

1. Grundsätzlich kein Pflichtteilsentzug

Grundsätzlich ist es nicht möglich, einem Pflichtteilsberechtigten dem ihm zustehenden Pflichtteilsanspruch zu entziehen. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch auch einige wenige Ausnahmen, die im Gesetz abschließend geregelt sind.

Ob ein Pflichtteilsentzug im konkreten Fall möglich ist, hängt immer von den besonderen und konkreten Umständen des Einzelfalles ab.

2. Pflichtteilsentzug wegen einer vorsätzlichen Straftat

Das OLG Stuttgart hatte sich in seinem Beschluss vom 24.1.2019 – 19 U 80/18 – mit einer derartigen Ausnahme eines möglichen Pflichtteilsentzugs bei Vorliegen einer Straftat des Pflichtteilsberechtigten, beschäftigt.

Der Entscheidung des OLG Stuttgart lag folgender Sachverhalt zugrunde:

ein Enkel hatte seiner Großmutter bereits 1992 in deren Haus 6100 DM gestohlen. Für diese Tat war der Enkel rechtskräftig verurteilt worden. Wenige Tage nach dem Diebstahl hatte die Großmutter dem Enkel bereits den Pflichtteil entzogen. Beim Pflichtteilsentzug wies sie darauf hin, dass dieser wegen dieser aktuellen Straftat des Enkels vorgenommen werde, sowie wegen eines weiteren Gelddiebstahls ihres Enkels ein Jahr zuvor in Höhe von ca. weiteren 800 DM.

Nach dem Tod der Großmutter begehrte der Enkel die Feststellung, dass er pflichtteilsberechtigt ist. Diese Feststellung wurde dem Enkel gerichtlicherseits versagt.

In erbrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf, wenn Sie an einer kostenpflichtigen Beratung interessiert sind. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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