Pflichtteilsstrafklausel im Testament - Geltendmachung des Pflichtteils - OLG Köln 2 Wx 314/18 - 2 Wx 316/18

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Das Oberlandesgericht Köln entschied in den Fällen 2 Wx 314/18 und 2 Wx 316/18 über die Gültigkeit einer Pflichtteilsstrafklausel in einem Testament sowie die Geltendmachung des Pflichtteils.

I.

Der Erblasser verstarb im Oktober 2017.

Er hinterließ seine Ehefrau B und insgesamt fünf Kinder aus verschiedenen Ehen.

In einem gemeinschaftlichen Testament von 1999 setzten sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmten, dass nach dem Tod des Längstlebenden ihre vier Kinder das Vermögen zu gleichen Teilen erben sollten.

Zudem enthielt das Testament eine Pflichtteilsstrafklausel, wonach ein Kind, das den Pflichtteil nach dem Tod des ersten Elternteils einforderte, auch nach dem Tod des überlebenden Elternteils nur den Pflichtteil beanspruchen konnte.

II.

Nach dem Tod des Erstversterbenden forderte die Tochter der ersten Ehefrau, Beteiligte zu 2), ihren Pflichtteil an.

Sie wurde mit 10.000 DM abgefunden.

Später änderte der Erblasser sein Testament, indem er nur noch drei seiner Kinder als Erben einsetzte und sich davon löste, die Beteiligte zu 2) zu bedenken.

III.

Als die Beteiligte zu 1) einen Erbschein für sich, eine weitere Tochter des Erblassers und die Stiefenkelin beantragte, widersprach die Beteiligte zu 2), die ebenfalls einen Erbschein beantragte.

IV.

Das Nachlassgericht lehnte den Antrag der Beteiligten zu 2) ab, da sie durch die Geltendmachung ihres Pflichtteils die Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst hatte.

V.

Die Beteiligte zu 2) legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein, die jedoch abgewiesen wurde.

VI.

Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.

Die Pflichtteilsstrafklausel sei wirksam und der Pflichtteil nach, da die Beteiligte zu 2) ihren Pflichtteil geltend gemacht hatte. Die Zahlung von 10.000 DM sei als ernsthafte Geltendmachung anzusehen, auch wenn sie nicht vor Gericht durchgesetzt wurde.

VII. 

Eine Streitverkündung wurde als unzulässig angesehen. Das Gericht wies zur Begründung darauf hin, dass das Erbscheinsverfahren kein Streitverfahren sei und die Zivilprozessordnung nicht entsprechend anwendbar sei.

VIII. 

Die Beteiligte zu 2) wurde als Miterbin abgelehnt, und ihr Antrag auf Erbschein wurde zurückgewiesen.

IX. 

Die Kosten des Verfahrens wurden der Beteiligten zu 2) auferlegt.

X. 

Die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde wurde ausgeschlossen.

XI. 

Der Geschäftswert der Beschwerdeverfahren wurde auf bis zu 125.000 € festgelegt.


Den vollständigen Entscheidungstext finden Sie hier:


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