Pflichtverteidiger? Unbedingt und unverzüglich selbst auswählen!

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Rechtsanwalt und Strafverteidiger Heiko Urbanzyk, Fachanwalt für Strafrecht, aus Coesfeld möchte Ihnen nachfolgend verdeutlichen, warum es unverzichtbar ist, sich einen sogenannten Wahlpflichtverteidiger zu suchen, wenn im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens/Strafverfahrens ein Anspruch auf Beiordnung eines Strafverteidigers besteht: 

„Der Zustand der Pflichtverteidigung wird vielfach als nicht gut angesehen. Dazu haben meines Erachtens die (Pflicht-)Verteidiger zum Teil selbst beigetragen. Denn häufig werden, um sich die Gunst des Gerichts und weitere Pflichtverteidigungen nicht zu verscherzen, nicht die im Interesse des Mandanten notwendigen Beweis- oder Ablehnungsanträge gestellt. Solche (Pflicht-)Verteidiger verletzen ihre Berufspflichten, sie verteidigen ihre Mandanten nicht, sondern verraten sie. (Detlef Burhoff, Richter OLG Hamm a.D., heute Rechtsanwalt, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 7. Auflage, Rn. 2763)

Lassen Sie sich keine „Gerichtsnutte“ beiordnen!

Auch der Pflichtverteidiger muss im Interesse des Mandanten Konflikte mit dem Gericht und den Ermittlungsbehörden in Kauf nehmen und darf nicht allzu kompromissbereit sein. Es besteht ein gehöriger Unterschied darin, ob ein Verteidiger „realistisch verteidigt“ (manchmal bleibt wirklich nur das saubere Geständnis als beste Strategie) oder vor dem Gericht unnötig katzbuckelt, indem auf der Hand liegende Beweisanträge nicht gestellt, Zeugen durch ausbleibende Nachfragen nicht durch den Wolf gedreht oder unnötige Geständnisse abgelegt werden.

Solche „Gerichtsnutten“ (Klaus Föhrig, Kleines Strafrichter-Brevier) belügen sich selbst häufig sehr erfolgreich mit der Einbildung, ihre geduckte Haltung vor dem „Heimatgericht“ sei lediglich alternativlose Verteidigung des Machbaren. So mancher Kollege hat sich damit sicherlich auch seinen Fachanwaltstitel verdient, ohne dass also der Angeklagte etwas von diesem Titel hätte.

Selbstverständlich ordnet nicht jeder Richter in jedem Fall einen „bequemen“ Verteidiger bei. Aber die Tendenz besteht ganz klar und ist mittlerweile auch wissenschaftlich erforscht (Schöller, Die Praxis der Beiordnung von Pflichtverteidigern, Nomos Verlag 2016). Den Richtern, die in ihren Aktenbergen versinken und an schneller Verfahrenserledigung interessiert sind, ist kaum ein Vorwurf zu machen; der das Gericht verlockende Fehler liegt im System. Als Anwalt würde ich natürlich auch gerne dasselbe Geld in kürzerer Zeit verdienen. Wer will das nicht? Aber: Im Strafprozess geht es stets um echte Schicksalsentscheidungen für die Betroffenen – vom „Ersttäter“ bis zum „Pappenheimer“. Da hat Prozessökonomie nichts zu suchen!

Wer einen Pflichtverteidiger-Anspruch hat oder haben könnte, ist gut beraten, sich diesen Verteidiger frühzeitig selbst zu wählen – und zwar spätestens, wenn eine Anklageschrift ins Haus flattert mit dem gerichtlichen Hinweis, binnen zehn Tagen einen Vertrauensanwalt zu benennen.

Dabei sollten gerade Verteidiger am Ort des verhandelnden Gerichts ganz offensiv gefragt werden, ob sie häufig (ungefragt) beigeordnet werden oder ihren Mandantenstamm im Strafrecht selbst rekrutieren. Denn wer wesentliche Einnahmen seiner Kanzlei durch Beiordnungen bestreitet, zu denen er selbst nichts beiträgt, gehört regelmäßig zu genau jenen Kollegen, die nicht für irgendeinen „Kriminellen“ die Gunst des Gerichts gefährden.

Es muss also jemand ran, der finanziell unabhängig vom Gericht ist, weil seine Mandanten freiwillig zu ihm kommen und nicht vom Gericht „zwangszugewiesen“ werden. Ein solcher Verteidiger, der am örtlichen Gericht als unbequem gilt, wird erst recht gute Ergebnisse erzielen, weil das Gericht weiß, dass der Kampf ums Recht auf Augenhöhe geführt wird.

Nur ganz kurz vorweg sollten Sie wissen, dass schlechte finanzielle Verhältnisse keinen Anspruch auf Beiordnung ergeben. In der Regel sind die schwere der vorgeworfenen Tat, die Höhe der zu erwartenden Strafe oder die rechtliche/sachliche Schwierigkeit des Falls die ausschlaggebenden Kriterien, aufgrund derer Ihnen das Gericht einen Verteidiger beiordnet. Wer zum Schöffengericht angeklagt wird oder noch offene Bewährung hat, hat regelmäßig einen Anspruch auf Beiordnung; ebenso, wer der deutschen Sprache nicht mächtig ist oder unter gesetzlicher Betreuung steht.

Zu beachten ist seit Dezember 2019, dass im Falle notwendiger Verteidigung nun bereits ab dem Ermittlungsverfahren ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist – wenn der Beschuldigte dies beantragt. Ab der ersten polizeilichen Vorladung können Sie nun also einen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger ins Boot holen. Denn ob Ihnen für den Fall der Anklage ein Pflichtverteidiger zustünde, kann ein erfahrener Anwalt für Strafrecht wie Rechtsanwalt Urbanzyk schnell klären.

Dazu übersenden Sie idealerweise eine kurze Schilderung des Tatvorwurfs oder ein Aktenzeichen von Polizei/Staatsanwaltschaft/Gericht. Gerne verteidige ich Sie als Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht bundesweit vor allen Gerichten, insbesondere aber in Ahaus, Borken, Lüdinghausen, Dülmen, Nottuln, Gescher, Bocholt, Rhede, Velen und Vreden.


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