Phishing-Probleme bei Postbank, Sparkasse, Volksbank, DKB und Co. – Wie Sie Ihr Geld zurückerhalten können

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Die gleiche Betrugsmasche – unterschiedliche Banken: Cyberkriminelle versenden, augenscheinlich im Namen Ihres Kreditinstituts, E-Mails, um an Ihre Online-Banking-Daten zu gelangen. Jüngst melden Postbank, Sparkasse, Volksbank und DKB wieder vermehrt Betrugsfälle mittels Phishings. 

Wer auf die täuschend echt aussehenden E-Mails reinfällt, wird leicht zum Betrugsopfer. Wie die Masche funktioniert, wie Sie sich schützen und was Sie tun können, sollten Sie doch zum Opfer der Kriminellen geworden sein, lesen Sie hier

  • Phishing E-Mails

Mit der jüngsten Phishing-Welle erhielten Betroffene E-Mails, augenscheinlich herrührend von der Postbank, mit dem Betreff „Überprüfen Sie Ihr Konto“. In der E-Mail fand sich sodann ein Link, mit welchem die Betroffenen auf eine Seite weitergeleitet wurden, auf der die Online-Banking Log-In Daten eingegeben werden sollten. Teilweise fanden sich dort jedoch schon vorgegebene Daten, die zuvor ausgespäht worden waren, die lediglich mit einem Klick bestätigt werden sollten. Für den Fall, dass die Bestätigung nicht erfolgte, wurde die Kontosperrung angedroht und mitgeteilt, dass die Freischaltung lediglich nach 14 Tagen per Post gegen Zahlung eines Betrags von 79,95 EUR möglich sei. 

Aufgrund des damit verbundenen Drucks kommen viele Betroffene der Aufforderung nach und geben – für Sie unbemerkt – ihre Daten preis. 

Im Namen der DBK haben Kunden verstärkt Phishing E-Mails erhalten, mit denen eine Kontosperrung angedroht wurde. Auch hierbei musste der Betroffene auf einen Link klicken, um die vermeintliche Kontosperrung zu vermeiden. Durch Dateneingabe wurde die Karte augenscheinlich entsperrt und aktualisiert. 

  • Was jedoch wirklich passiert: 

Durch die Preisgabe der Daten werden die Täter dazu in die Lage versetzt, ein neues gerät für die BestSign-App der Postbank oder vergleichbare Apps anderer Kreditinstitute zu hinterlegen.

Die Täter werden so in die Lage versetzt, TANs selbst zu generieren und somit Überweisungen freizugeben. 

Die Betroffenen werden nicht einmal mehr aufgefordert, Transaktionen freizugeben oder TAN’s zu erstellen bzw. mitzuteilen. 

Aufgrund der Heimlichkeit und Schnelligkeit dieser Methode, ist Betroffenen auch die Kontosperrung nicht mehr möglich.

Ist das Geld einmal transferiert, wird es meist direkt weiter überwiesen, sodass die Abbuchung unumkehrbar ist. 

  • Müssen Banken den Schaden ersetzen? 

Kreditinstitute dürfen Überweisungen lediglich dann ausführen, wenn sie von dem Bankkunden autorisiert wurden. 

War dies nicht der Fall, also hat der Kunde die Überweisung nicht freigegeben, so hat die Bank das belastete Konto unverzüglich wieder auszugleichen. 

Dies ergibt sich aus § 675 u BGB. Kommt die Bank ihrer Verpflichtung aus § 675 u BGB nicht unverzüglich nach, so gerät sie in Verzug. Vertröstet Ihr Kreditinstitut Sie mit wochenlangen Prüfungen, können gegebenenfalls auch die Kosten einer außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung als Verzugsschaden gegenüber der Bank geltend gemacht werden. 

Von der Ausgleichsverpflichtung wird die Bank jedoch für den Fall befreit, dass

  • Der Kunde betrügerisch handelt, 

oder

  • dem Kunden grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.

Dieses Kriterium ist Dreh- und Angelpunkt der rechtlichen Auseinandersetzung mit Banken im Zusammenhang von Ausgleichsansprüchen und Phishing-Attacken. 

Die einfache Behauptung der Bank, der Kunde habe einen Zahlungsauftrag autorisiert oder hinsichtlich des Auftrags grobe Fahrlässigkeit an den Tag gelegt, ist nicht ausreichend, um sich der Schadensersatzpflicht zu entziehen. 

Vielmehr obliegt dem Kreditinstitut qua Gesetz der Nachweis der groben Fahrlässigkeit Ihrerseits. Dies hat der Gesetzgeber vor dem Hintergrund so geregelt, als dass nur die Bank selbst die technischen Möglichkeiten hat, den Betrug aufzuklären. 

Verweigert die Bank mithin die Auszahlung unter Berufung auf eine grobe Fahrlässigkeit Ihrerseits, so hat das Kreditinstitut spätestens im Gerichtsverfahren unter Vorlage der Aufzeichnungen zu dem technischen Vorgang zu der Autorisierung vorzutragen. 

Tut Sie dies nicht, so bleibt es bei dem gesetzlichen Ausgleichsanspruch gegen die Bank. 

Nutzen Sie gerne unsere telefonische Erstberatung zur Einschätzung der Erfolgsaussichten Ihres Ausgleichsanspruchs! 

Foto(s): www.meyer-ra.com

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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