Photovoltaikanlage und Ehegatten – Notwendigkeit einer Feststellungserklärung?

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Ehegatten, die sich auf das Dach ihres gemeinsamen Grundstücks eine Photovoltaikanlage setzen, wollen in der Regel die Umwelt schonen und dieses mit einer Stromkostensenkung kombinieren. Dabei wird schon in der Werbung für Photovoltaikanlagen auf die steuerlichen Möglichkeiten hingewiesen, vor allem die Ersparnis der Mehrwertsteuer dadurch, dass Vorsteuern gezogen werden.

Doch wie sieht es bei der Einkommensteuer aus?

Dadurch, dass die Eheleute gemeinsam agieren, bilden sie zivilrechtlich gesehen eine BGB-Gesellschaft. Diese wird in der Regel einkommensteuerlich vom Finanzamt als eigenes Subjekt betrachtet mit der Folge, dass diese Gesellschaft eine eigene Steuererklärung abgeben muss. In dieser Steuererklärung wird der Gewinn ermittelt und aufgeteilt. Sodann wird der aufgeteilte Gewinn an die Stelle weitergeleitet, die für die Einkommensteuererklärung zuständig ist. Dort wird dieser ermittelte Betrag automatisch berücksichtigt.

Nun ist es jedoch so, dass man sich fragt, warum es so kompliziert sein muss. So eine Photovoltaikanlage steuerlich zu erfassen, ist relativ überschaubar, es gibt wenige Positionen auf der Einnahmenseite und in der Regel noch weniger auf der Ausgabenseite. Es stellt sich damit die Frage, ob es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt.

Da höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem besonderen Fall der Photovoltaikanlage noch nicht vorliegt, hat unsere Kanzlei jetzt vor dem Niedersächsischen Finanzgericht geklagt und in der ersten Instanz gewonnen. Mit Urteil vom 22.02.2017 zu Aktenzeichen 9 K 230/16 hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung aufzuheben sei, den das Finanzamt zuvor im Schätzungswege erlassen hatte. Es läge ein Fall von geringer Bedeutung vor.

Damit gibt es ein erstinstanzliches Urteil, das sich auf die Seite des Steuerpflichtigen schlägt und festlegt, dass Ehegatten ihre Einkünfte, die sie mit ihrer Photovoltaikanlage erzielen, nicht in einer Feststellungserklärung erklären müssen. Es reicht aus, den hälftig aufzuteilenden Gewinn innerhalb der Einkommensteuererklärung zu ermitteln und dort zu verteilen.

Gegen das Urteil ist die Revision ausdrücklich vom Senat beim Niedersächsischen Finanzgericht zugelassen worden. Es ist davon auszugehen, dass das Finanzamt hiergegen Revision einlegen wird, um ein höchstrichterliches Urteil in der Angelegenheit zu fällen.


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