eBay-Account und Umsatzsteuer

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eBay & Co.: Wieviel darf ich pro Jahr verkaufen ohne Umsatzsteuer?

Wer auf Internet-Plattformen Gegenstände zum Kauf oder zur Versteigerung anbietet, muss sich immer fragen, ob das Steuern auslöst. Bei der Umsatzsteuer (oder Mehrwertsteuer) ist man tatsächlich schneller dabei, als man meint:

Wer ist eigentlich Unternehmer?

Zunächst muss man klären, ob man Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist. Das Gesetz schreibt mehrere Eigenschaften vor, die man haben muss, um Unternehmer zu sein. Eine davon ist: Einnahmeerzielungsabsicht. Jeder, der etwas über eBay verkauft, tut das, um Einnahmen zu erzielen, also mit Einnahmeerzielungsabsicht.

Hinzukommen muss dann unter anderem noch eine Nachhaltigkeit. Ein einmaliger Verkauf macht noch nicht so schnell einen Unternehmer. Wer aber vorhat, mehrmals Sachen zu verkaufen, der kann schon nachhaltig handeln.

Die Person des Unternehmers ist immer der, der als solcher für die Käufer auftritt. Wenn also ein Ehepaar seine gemeinsam geerbte Briefmarkensammlung verkaufen will, aber nur der Ehemann zu Briefmarkenbörsen fährt, ist in der Regel der Ehemann der Unternehmer.

Unternehmer ist man also ganz schnell.

Ab wann fällt Umsatzsteuer an?

Umsatzsteuer fällt aber nur an, wenn ich kein Kleinunternehmer mehr bin. Kleinunternehmer sind Unternehmer, die bis zu 17.500 Euro Umsatz im Jahr haben, also Einnahmen ohne Berücksichtigung von Ausgaben.

Vorsicht bei Verkauf auf Internetplattformen!

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem auf eBay durch einen Ehemann Waren verkauft wurden. Diese Waren stammten zum Teil von ihm, zum Teil von seiner Ehefrau und zum Teil waren es gemeinsam erworbene Gegenstände, die weiterveräußert wurden. Hierfür nutzte er im Jahr 2001 bis zum Jahr 2004 sein Nutzerkonto bei eBay. Hierfür wählte er einen Nutzernamen, der sich jeweils aus dem ersten Buchstaben des Vornamens der Ehefrau, seines Vornamens und des gemeinsamen Nachnamens zusammensetzte. Der Geldverkehr, also die Bezahlung der Waren, erfolgte über ein von den Ehegatten gemeinschaftlich gehaltenes Bankkonto.

Über dieses Nutzerkonto bei eBay erzielte der Ehemann folgende Erlöse:

 2001: 15.000,00 Euro
 2002: 29.000,00 Euro
 2003: 20.000,00 Euro
 2004: 27.000,00 Euro

Das Finanzgericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Umsatzsteuer anfällt. Diese fällt nämlich dann nicht an, wenn ein Unternehmer lediglich bis zu 17.500,00 Euro Einnahmen hat. Da aber nur ein einziges Ebay-Konto verwendet wurde, liegen die Umsätze (Einnahmen) ab dem Jahr 2002 über diesem Betrag von 17.500,00 Euro.

Das Finanzamt setzte gegen den Ehemann als Einzelunternehmer Umsatzsteuer fest. Das war jetzt Gegenstand des Verfahrens vor dem Finanzgericht.

Im Steuerrecht, hier im Umsatzsteuerrecht, gilt, dass die Umsätze demjenigen zugerechnet werden, mit dem der Kunde die Vereinbarung geschlossen hat, den Gegenstand zu erwerben. Wichtig ist hier, wer als leistender Unternehmer nach außen gegenüber dem Kunden aufgetreten ist.

Inhaber des eBay-Kontos war jedoch lediglich der Ehemann. Alle Erwerber von Gegenständen haben damit also Verträge lediglich mit dem Ehemann geschlossen, nicht mit der Ehefrau und auch nicht mit der Gesellschaft der Eheleute, wenn diese gemeinsam etwas verkauft haben.

Deshalb hat das Finanzgericht entschieden, dass der Ehemann Umsatzsteuer bezahlen muss.

Die Frage der Umsatzsteuer wird also generell pro Account beurteilt!

Achtung: Auch bei der Einkommensteuer können hier Probleme auftreten für die beiden Eheleute. Selbst wenn man lediglich bereits zu Hause vorhandenes Material verkauft, kann sich eine Steuerpflicht ergeben.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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