PIM Gold - Ex-Geschäftsführer zu Haftstrafe verurteilt – Schadenersatz jetzt geltend machen

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Dass nicht alles Gold ist, was glänzt, mussten die Anleger der PIM Gold GmbH erfahren. Denn wie sich herausstellte, existierte ein großer Teil des Goldes nicht und die Anleger wurden um ihr Geld gebracht. Noch haben Anleger die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Da ihre Ansprüche jedoch Ende 2022 verjähren könnten, sollten sie jetzt handeln.

Der Skandal um die PIM Gold GmbH mit Sitz im hessischen Heusenstamm kam im September 2019 ans Licht, als die Staatsanwaltschaft Darmstadt die Geschäftsräume wegen Betrugsverdachts durchsuchen ließ. Im Zuge der Ermittlungen zeigte sich, dass große Teile des Goldes vermutlich nur auf dem Papier existiert haben. Der Geschäftsführer wurde festgenommen und Ende 2019 das Insolvenzverfahren über die PIM Gold GmbH eröffnet.

Jetzt hat das Landgericht Darmstadt den ehemaligen Geschäftsführer der PIM Gold GmbH mit Urteil vom 13. Dezember 2022 zu einer Haftstrafe verurteilt. Wegen Betrugs und vorsätzlicher Geldwäsche muss er für sechs Jahre und neun Monate hinter Gitter. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Für die betrogenen Anleger wird die Verurteilung eine Genugtuung sein, ihr verlorenes Geld haben sie dadurch allerdings nicht zurück. Auch im Insolvenzverfahren ist nicht mit einer vollständigen Befriedigung der Ansprüche der Anleger zu rechnen. Um ihre finanziellen Verluste aufzufangen, haben die Anleger noch die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

Die Schadenersatzansprüche können sich gegen die Anlageberater bzw. Anlagevermittler richten. So hätten die Vermittler beispielsweise über die Risiken der Geldanlage aufklären und die Plausibilität des Geschäftsmodells prüfen müssen. Haben sie die Anleger über die Risiken nicht ausreichend aufgeklärt, können sie sich schadenersatzpflichtig gemacht haben.

 Mehrere Gerichte haben die Anlagevermittler inzwischen zu Schadenersatz verurteilt. „Das zeigt, dass gute Chancen bestehen, Schadenersatz durchzusetzen. Aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist droht zum 31.12.2022 allerdings die Verjährung der Ansprüche. Anleger sollten daher jetzt handeln, damit noch rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden können“, sagt Rechtsanwältin Eva Birkmann, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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