OLG Frankfurt: Arzt im Testament wirksam als Erbe eingesetzt

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Auch der behandelnde Arzt kann in einem Testament wirksam als Erbe eingesetzt werden. Das hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 21. Dezember 2023 entschieden (Az.: 21 W 91/23). Das gelte auch, wenn der begünstigte Arzt selbst die Testierfähigkeit bestätigt hat.

Grundsätzlich gilt Testierfreiheit und der Erblasser kann bestimmen, wen er testamentarisch zum Erben einsetzt. „Allerdings kann es Bedenken geben, wenn z.B. behandelnde Ärzte oder Pflegekräfte oder andere Personen, die eine berufliche Beziehung zum Erblasser hatten, als Erbe eingesetzt werden. Das kann bei anderen Erben zu Zweifeln an der Wirksamkeit des Testaments führen. Das OLG Frankfurt hat hier die Testierfreiheit hoch bewertet“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Erblasserin ihren behandelnden Arzt neben weiteren Freunden und Verwandten testamentarisch zum Erben eingesetzt. Verbunden mit der Bitte ihr Testierfähigkeit zu bescheinigen, hatte die Frau das Testament ihrem Arzt vorgelegt. Dieser kam den Wunsch nach und brachte einen entsprechenden Vermerk auf dem Testament an.

Nachdem die Erblasserin verstorben war, hatte einer der Miterben das Testament angefochten, da die Einsetzung des Arztes zum Erben unwirksam sei. Dies begründete er damit, dass ein Verstoß gegen § 32 der Berufsordnung der hessischen Ärztekammer (BO-Ä) vorliege.  Gemäß dieser Regelung ist es Ärzten nicht gestattet, von Patienten Geschenke anzunehmen oder sich andere Vorteile versprechen zu lassen, wenn dadurch der Eindruck entsteht, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. Zudem sei die Erblasserin herzkrank und testierunfähig gewesen.

Das Amtsgericht Kassel entschied, dass das Testament betreffend der Erbeinsetzung des behandelnden Arztes wegen Verstoßes gegen § 32 BO-Ä teilnichtig ist. Die Beschwerde des Arztes gegen diese Entscheidung hatte vor dem OLG Frankfurt Erfolg.

Nach Ansicht des OLG sei es nicht entscheidend, ob der Arzt gegen die Berufsordnung verstoßen habe, weil der Eindruck entstanden sein könnte, dass die Unabhängigkeit seiner ärztlichen Entscheidung zur Testierfähigkeit durch seine Einsetzung als Erbe beeinflusst wurde. Entscheidend sei vielmehr, ob ein Verstoß gegen § 32 BO-Ä generell zur Unwirksamkeit einer Erbeinsetzung führen könne. Dies verneinte das OLG.

Während vergleichbare Verbotsgesetze für den Bereich der Pflege in Heimen auch den Testierenden erfassen, richte sich § 32 BO-Ä in erster Linie an den behandelnden Arzt. Die Regelung enthalte kein an den Testierenden gerichtetes Testierverbot. Wenn diese Regelung anders ausgelegt werde, stelle das einen unangemessenen Eingriff in die gesetzlich geschützte Testierfreiheit dar, führte das OLG Frankfurt zur Begründung aus.

Da auch keine Anhaltspunkte für die Testierunfähigkeit der Erblasserin vorlägen, sei der behandelnde Arzt wirksam als Miterbe eingesetzt worden, so das OLG. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, das OLG hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

„Die Erbeinsetzung von behandelnden Ärzten oder pflegenden Personen bleibt ein heikles Thema. Ob eine solche Erbeinsetzung wirksam ist, muss auch nach der Entscheidung des OLG Frankfurt im Einzelfall betrachtet werden. Die bedachten Erben sollten zudem beachten, ob sie nicht gegen berufsrechtliche Vorschriften verstoßen und dies sanktioniert werden könnte“, so Rechtsanwalt Looser.

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