PIM-Gold: Landgericht Karlsruhe erachtet Anlagemodell nach vorläufiger Würdigung als nicht plausibel

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Forst, 28.01.2021 MB

Ein Investor aus dem Landkreis Karlsruhe, der bei der mittlerweile insolventen PIM-Gold- und Scheideanstalt GmbH Gold ankaufte und bei dieser einlagerte, reichte 2020 Klage beim Landgericht in Karlsruhe ein. Er wendet sich gegen seinem damaligen Vermittler und macht Schadensersatzansprüche gegen diesen geltend. Vertreten wird der Investor von dem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Fachanwalt Berger von der gleichnamigen Kanzlei aus Forst.

Der Kläger begründete seine Klage u.a. damit, dass der Vermittler das Geschäftsmodell der PIM-Gold und Scheideanstalt GmbH nicht hinreichend auf Plausibilität geprüft und daher den Investor nicht oder nicht abschließend über Risiken der Anlageform informiert habe.

Nach erster vorläufiger Würdigung erging durch das Landgericht Karlsruhe (AZ 2 O 111/20) der Hinweis, dass eine Haftung des Vermittlers nahe liege, zumal auch ein Anlagevermittler zur richtigen und vollständigen Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Investors von besonderer Bedeutung sind, verpflichtet sei (BGH, Urteil vom 13.05.1993 - III ZR 25/92 -, Rn. 14).

Das Landgericht kommt nach vorläufiger Würdigung zum dem Schluss, dass das Anlagemodell wegen des „Bonusgoldes“ nicht plausibel erscheine. Dies sei der „Clou“ des streitgegenständlichen Angebots gewesen. Bei 0,6 Prozent „Bonusgold“ im Monat(!) wachse der Anspruch des Investors auf Auszahlung (bzw. Übergabe) des Goldes um 7,2 Prozent (!) jährlich an.

Diese Rendite erscheine dem Gericht als unrealistisch. Bei der Anlage in Gold sei es praktisch unmöglich, eine solche Rendite zu erzielen, gelte eine solche Rendite doch bereits bei der Anlage in Aktien als hochspekulativ. Insofern hätten bei gehöriger Prüfung Zweifel beim Vermittler über die Plausibilität des Geschäftsmodells der PIM Gold- und Scheideanstalt aufkommen müssen. Darüber hätte der Vermittler den Investor – so die vorläufige Würdigung des Gerichts – zumindest aufklären müssen.

„Anleger, die in Verträge der PIM Gold- und Scheideanstalt GmbH investiert haben, sollten fachkundigen Rat bei einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt einholen“, so Rechtsanwalt Berger. Da Schadensersatzansprüche der Verjährung unterliegen, mithin in diesem Fall nicht mehr durchsetzbar sind, sei die zeitnahe Einleitung von verjährungshemmenden Maßnahmen dringend geboten.

 

Für Rückfragen:

Kanzlei Berger, RA Matthias Berger

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Sudetenstraße 25

76694 Forst

Fon:   07251 92 36 111

Fax:   03212 13 89 981

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