Landgericht Karlsruhe entscheidet: Kündigung der Bausparkasse Badenia unwirksam

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Das Landgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 09.10.2015, Az. 7 O 126/15 entschieden, dass die Badenia nicht zur Kündigung eines alten Bausparvertrages berechtigt war.

In letzter Zeit wollen immer mehr Bausparkassen diese Altverträge loswerden, da sie eine vergleichsweise hohe Verzinsung bieten. Dies rechnet sich für die Bausparkassen nicht mehr.

So ist auch die Badenia vorgegangen und kündigte den aus dem Jahr 1991 stammenden Vertrag. Dieser Vertrag war seit dem Jahr 2002 zuteilungsreif, jedoch noch nicht voll bespart.

Damit handelt es sich um die wohl spannendste Kategorie: Zuteilungsreife aber noch nicht voll besparte Bausparverträge sind am meisten umkämpft. Die meisten Rechtsstreitigkeiten dürften sich um diese Art von Bausparverträgen drehen. Das Urteil ist daher auch auf andere Bausparverträge übertragbar.

Da in der Regel kein vertragliches Kündigungsrecht in den Verträgen vorgesehen ist, berufen sich die Bausparkassen auf vermeintliche gesetzliche Kündigungsrechte.

Dass ein gesetzliches Kündigungsrecht nicht ohne weiteres begründbar ist, zeigt das Urteil des Landgerichts Karlsruhe. Für die Bausparkassen dürfte es daher in Zukunft schwerer werden, sich auf ein gesetzliches Kündigungsrecht zu berufen.

Betroffene Bausparkunden sollten die Kündigung ihrer Bausparkasse anwaltlich überprüfen lassen. Hierzu verweise ich auf mein Angebot einer Erstberatung (60 € inklusive Umsatzsteuer).

Robert Nebel, M. A.

Rechtsanwalt

Licenciado en Derecho



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