"Pippi-Langstrumpf"-Plagiat als Urheberrechtsverletzung

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Bei einer nur geringfügigen Veränderung von Personen und ihrer Eigenschaften aus bekannten Buchwerken liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.

Im zugrundeliegenden Fall war der Kläger der ausschließliche Inhaber an den Nutzungsrechten von Astrid Lindgrens "Pippi Langstrumpf", Beklagter war ein Autor, der ein Buch mit dem Titel "Die doppelte Pippielotta" veröffentlichte. In diesem Buch wurden sämtliche charakteristische Merkmale der echten "Pippi Langstrumpf" übernommen. Insbesondere wurden auch Orte, Namen und Gegebenheiten des Originalwerks übernommen.

Das Oberlandesgericht Hamburg sah hierbei eine Urheberrechtsverletzung.

Durch den Titel versucht sich der beklagte Autor nach Ansicht des Gerichts bewusst in die Reihe der echten "Pippi-Langstrumpf"-Bücher einzureihen und verletzt somit die Urheberrechte des Klägers.

Obwohl der Autor an einzelnen Stellen versucht die Geschichte sozialkritisch darzustellen, ist die Nähe zum Originalwerk unverkennbar.

(OLG Hamburg, Beschluss v. 05.03.11, Az.: 5 U 140/09)


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