Plattform Geldanlagen49 – BaFin warnt

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Die Plattform Geldanlagen49 bietet verschiedene Anlagen, insbesondere auch in Form von Fest- und Tagesgeldkonten und z. B. auch in Aktien an.

Auf der Homepage geldanlagen49.de wird dargestellt, dass man mit einem Festgeldkonto bei Geldanlagen49 eine sichere Geldanlage mit einem festen Zinssatz wählt und man sein Geld für einen bestimmten Zeitraum anlegt und man diesen selbst wählen könne und man mit Festgeld Planungssicherheit aufgrund der festen Laufzeit und Anlagesumme habe.

Weiterhin wird auf der Webseite z. B. damit geworben, dass man in Form von Tagesgeld sein Vermögen einfach und sicher anlegt und man dabei stets flexibel bleibe und man beim Tagesgeldkonto man keine Kündigungsfrist einhalten müsse und jederzeit auf seine Ersparnisse zugreifen könne.

Es werden auch verschiedene Modelle von Anlagen angeboten, z. B.

-              ein FESTGELD 1 mit einem Zinssatz von 2,45 % bis 3,15 % p. a.,

-              ein FESTGELD 2 mit einem Zinssatz von 2,95 % bis 3,65 % p. a.,

-              ein FESTGELD 3 mit einem Zinssatz von 3,45 % bis 4,65 % p. a.,

-              ein FESTGELD 4 mit einem Zinssatz von 4,25 % bis 5,75 % p. a.,

-              ein Modell Auswahl 1 mit vorbörslichen Aktien,

-              ein Modell Auswahl 2 mit vorbörslichen Aktien,

-              ein Modell Auswahl 3 mit vorbörslichen Aktien,

-              ein Modell Auswahl 4 mit vorbörslichen Aktien.

Möglichkeiten für Anleger der Geldanlagen49

Anleger, die Geldanlagen49 Kapital, insbesondere in Festgeldanlagen oder Tagesgelder zur Verfügung gestellt haben, das sie nicht zurückerhalten, sollten sich in einem im Kapitalanlagerecht verzierten Anwalt wenden, welche Möglichkeiten es für sie gibt, eingezahlte Gelder wieder zurückzuerhalten.

Soweit von Geldanlagen49 auch Anlegern in Deutschland, u. a. Anlagen in Form von Festgeldern oder Tagesgeldern angeboten werden, handelt es sich nach unserer Meinung um ein Bank- bzw. Einlagengeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG).

Sofern derartige Anlagen in Deutschland deutschen Anlegern angeboten werden, ist dafür nach unserer Auffassung eine vorherige Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) notwendig.

Die Geldanlagen49 verfügt aber, soweit uns bekannt, über keine Erlaubnis der BaFin.

Soweit von Geldanlagen49 Einlagengeschäfte betrieben werden, ohne dass die Gesellschaft dafür über eine Erlaubnis der BaFin verfügt, kann für Anleger ein Schadensersatzanspruch wegen eines unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften begründet werden.

Denn im Falle eines unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften können nach der Rechtsprechung sowohl die Gesellschaft selbst als auch deren verantwortliche Personen gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 Abs. 1 KWG auf Schadensersatz haften.

Auch weitere Ansprüche wegen unerlaubter Handlung sind denkbar.

Konkrete Warnung der BaFin 

Die BaFin hat auch darauf hingewiesen, dass sie dem Betreiber von Geldanlagen49.de der Uncommix Ltd. keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder zur Erbringung von Finanzdienstleistungen erteilt hat und die Gesellschaft nicht der Aufsicht der BaFin unterliegt.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät und unterstützt Anleger, die Geldanlagen49 Kapital zur Verfügung gestellt haben und ihre rechtlichen Möglichkeiten kennen wollen.

Stand: 24.03.2022


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