Plattformhaftung nur bei klarem Hinweis auf die Urheberrechtsverletzung

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YouTube haftet für eine auf seiner Plattform begangene Urheberrechtsverletzung, wenn er vom Rechteinhaber einen konkreten Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung erhält.


Auf YouTube wurde im Herbst 2017 ein Musikalbum veröffentlicht. Ein Musikproduzent und späterer Antragsteller hatte die Plattform zunächst per E-Mail darüber informiert, dass darin ein Verstoß gegen seine Urheberrechte an elf Musikaufnahmen des Musikalbums ,,Gregorian – Holy Chants‘‘ liegen würde.

Nach Ausbleiben einer Antwort seitens YouTube mahnte er die Plattform ab und nahm sie im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens unteranderem auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung der betreffenden Musikaufnahmen Anspruch.

Schon in der ersten Instanz vor dem LG Hamburg scheiterte der Musikproduzent aufgrund Fehlens eines Verfügungsgrundes.

Das OLG wies sodann auch die Berufung zurück, da es sowohl am Verfügungsgrund als auch am Verfügungsanspruch fehle.


Voraussetzungen des Bestehen eines Unterlassungsanspruchs

Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch bestehe nur, wenn das Nichtverhindern des Hochladens von YouTube zum Zeitpunkt des Hochadens durch den Nutzer als auch das Handeln im Zeitpunkt der Entscheidung rechtswidrig gewesen sei.

Eine täterschaftliche Haftung des Plattformbetreibers im Hinblick auf von Nutzern hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalte liege jedoch nur vor, wenn ein Plattformbetreiber Kenntnis von der Rechtsverletzung hat oder diese fahrlässig verkannt hat. In einem solchen Fall trifft YouTube eine Handlungspflicht, sodass die betreffenden Inhalte gelöscht werden müssen und dafür Sorge getragen werden müsse, dass künftige Rechtsverletzungen dieser Art unterbleiben (sog. Notice and Take Down).


Keine klare und zweifelsfreie Rechtsberühmung

Mit seiner E-Mail, in der der Kläger formulierte „the sole owner of the copyrights of all recording and visual content“ zu sein, sei eine klare und zweifelsfreie Rechtsberühmung, die Pflichten der Plattform hätte auslösen können und eine täterschaftliche Haftung hätte begründen können, nicht erfolgt. Vielmehr sei diese Formulierung allgemein und insgesamt unspezifiziert und damit unklar.

Denn der Hinweis müsse so konkret gefasst sein müsse, dass der Adressat den Rechtsverstoß unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung feststellen kann.

Aus einem vorgelegten Bandübernahmevertrag, den der Produzent in seiner Mail an YouTube nicht erwähnte, ergebe sich zunächst eine umfassende Rechteübertragung (ausschließlich und inhaltlich unbeschränkt und übertragbar), die Vertragsaufnahmen zu verwerten oder verwerten zu lassen. Zwar berufe sich der Musikproduzent hinsichtlich der gegenständlichen Musikaufnahmen und des Bandübernahmevertrags auf Streamingrechte für YouTube, die vom Bandübernahmevertrag nicht erfasst sein sollten. 
 Dies war jedoch zwischen dem Musikproduzenten und seinem Vertragspartner des Bandübernahmevertrags gerade streitig. So könnte auch der Vertragspartner der Rechteinhaber sein, sodass hinsichtlich der Streamingrechte für YouTube nur die Zustimmung des Musikproduzenten hätte eingeholt werden müssen.

Auch der E-Mail nachfolgende anwaltliche Schreiben, in denen der Musikproduzent angab „originären Tonträgerhersteller“ zu sein und die exklusiven Auswertungsrechte für die Auswertung dieser Aufnahmen für das Streaming auf YouTube zu halten, enthielten nach Auffassung des OLG keinen hinreichend klaren Hinweis, um die geltend gemachten Verhinderungspflichten seitens Youtube auszulösen.


Keine offensichtliche Rechtsverletzung

Das Vorliegen einer Rechtsverletzung könne unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung nur auf der Grundlage einer klaren und zweifelsfreien Rechtsberühmung erfolgen. Hierfür müsse YouTube als Adressat des Hinweises in die Lage versetzt werden, das Verbleiben dieser Nutzungsrechte beim Musikproduzenten unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung nachvollziehen zu können. Dies sei allerdings nicht der Fall. Eine offensichtliche Verletzung der Rechte des Musikproduzenten habe YouTube daher nicht erkennen können.

Zu berücksichtigen sei ebenfalls, dass die betreffenden Musikaufnahmen wie von YouTube vorgetragen bis November/Dezember 2018 auf den bekannten Streamingdiensten Amazon music und Spotify mit Vermerk auf eben jenen Vertragspartner des Bandübernahmevertrags angeboten wurden. Dem habe der Musikproduzent auch nicht widersprochen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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