60 % aller Geschäftsführer verschleppen die Insolvenz und ​gefährden damit ​ihre Existenz !

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60 % aller Geschäftsführer, die für ihre Gesellschaft einen Insolvenzantrag stellen mussten, leiteten - laut einer Studie der Uni Mannheim - verspätet das Insolvenzverfahren ein.

Insolvenzverschleppung ist bei jedem Insolvenzverfahren Prüfungsgegenstand der Staatsanwalt-schaft. Der am häufigsten - und leider sehr oft - ermittelte Straftatbestand ist die Insolvenz-verschleppung.

Eine Insolvenzverschleppung nach § 15a der Insolvenzordnung (InsO) liegt vor, wenn die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder die Überschuldung nach § 19 InsO gegeben ist.
In diesem Fall ist der Geschäftsführer einer GmbH oder Aktiengesellschaft verpflichtet, binnen einer Frist den Insolvenzgrund zu beseitigen oder einen Insolvenzantrag zu stellen.
Versäumt er diese Frist, begeht er eine Insolvenzverschleppung. 

1. Abgrenzung: Beschuldigter ./. Angeklagter
Ein Verdächtiger erlangt die Stellung eines Beschuldigten, wenn die Polizei oder Staatsanwalt-schaft Maßnahmen mit dem erkennbaren Ziel ergreift, gegen ihn strafrechtlich vorzugehen.
In Abgrenzung zum Beschuldigten haben die Begriffe „Angeschuldigter" und „Angeklagter" folgende Bedeutung:

Im Sinne des §157 StPO ist Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist, Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist. 

2. Grundsatz des fairen Verfahrens und Vernehmungsgrundsätze
In der Strafprozessordnung gilt der Grundsatz eines fairen Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft ist gemäß §160 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) grundsätzlich verpflichtet auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln. Dies passiert "nicht immer".
Aus Vorsichtsgründen sollte sich der Beschuldigte frühzeitig um anwaltlichen Rat und Begleitung kümmern, damit auch entlastende Umstände ermittelt und berücksichtigt werden. Was ist zur Entlastung gibt, muss ermittelt und vorgetragen werden. 

3. Erweiterte Ermittlungen 
Äußerungen des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren können gegen ihn verwendet werden.
Sobald ein Verdächtigter als Beschuldigter angesehen und belehrt wird, hat der das Recht auf eine jederzeitige Verteidigerkonsultation, § 137 StPO.
Ob, wann und was zur Verteidigung ausgeführt wird, ist genau abzuwägen und Teil der Vertei-digungsstrategie. Im Insolvenzstrafrecht hat sich in der Praxis vielfach bewährt, dass der Be-schuldigte nicht allein Fragen bei der polizeilichen Vernehmung beantwortet, sondern eine Vertretungsanzeige durch den Verteidiger erfolgt, die Ermittlungsakte eingesehen wird und dann eine ausführliche Stellungnahme durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt in Absprache mit dem Beschuldigten erfolgt. In zahlreichen Fällen wurden so Ermittlungsverfahren eingestellt oder es wird nur ein Teil der vorher im Raum stehenden Straftaten angeklagt oder im vereinfachten Strafbefehlsverfahren geklärt.
Wichtig ist aber: keine Aussagen gegenüber der Polizei im Ermittlungsverfahren.
Manche reden sich mit wirren Aussagen um Kopf und Kragen. 

4. Verhalten im Ermittlungsverfahren?
Der Beschuldigte ist nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten - anders bei einer richterlichen Ladung oder Ladung durch die Staatsanwaltschaft, § 163 a Abs. 3 StPO.
Es gibt zahlreiche Fälle, in denen die Beschuldigten ohne anwaltlichen Rat zur polizeilichen Vernehmung kamen und sich selbst durch widersprüchliche Auskünfte in (unnötige) Schwierigkeiten gebracht haben. Zum Beispiel verteidigen sich manche Geschäftsführer gegen den Vorwurf, Sozialversicherungsbeiträge verbotenermaßen zu spät ausgeglichen zu haben mit dem Argument: „Ich konnte die offenen Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlen, weil der Kontokorrent ausgeschöpft war." Mit dieser Verteidigung räumt der Geschäftsführer jedoch ein, dass die Gesellschaft bereits zahlungsunfähig war. So wird aus einer „einfachen" Veruntreuung der Sozialversicherungsbeiträge eine (höher bestrafte) Insolvenzverschleppung.
Manche Geschäftsführer kennen dann auch nicht die Fristen zur Aufstellung der Bilanzen und teilen bei der polizeilichen Ermittlung auf Frage mit, die Bilanz sei verzögert erstellt worden.
Mit dieser Auskunft wird mit wenigen Sätzen aus dem Vorwurf des nicht pünktlichen Zahlens der Sozialversicherungsbeiträge ein möglicher Bankrott. Denn der Bankrotttatbestand kann auch dadurch verwirklicht werden, dass der Geschäftsführer keinen Überblick über seine Zahlen hatte und dadurch das rechtzeitige Anmelden der Insolvenz verkannt hat. Das verspätete Erstellen der Bilanz kann den Bankrottvorwurf erfüllen. Beim Bankrottvorwurf könnte schon eine Freiheitsstrafe im Raum stehen. Ich empfehle - ohne anwaltlichen Beistand und ohne Kenntnis der Aktenlage - keine Aussagen zu tätigen.

Wichtig: Aus einem Schweigen oder der Tatsache, dass man einen Rechtsanwalt einsetzt, dürfen keinerlei Schlüsse zum Nachteil des Beschuldigten oder Angeklagten gezogen werden (BGHSt 20, 281).

5. Einstellung
a) Mangelnder Tatverdacht
Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO einstellen. Dagegen kann sich der Verletzte mit dem sogenannten Klage-erzwingungsverfahren innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung der Einstellung zur Wehr setzen.
b) Einstellung wegen Geringfügigkeit
Bei hinreichendem Tatverdacht muss es aber nicht zwangsläufig zu einer Klageerhebung kommen. Von der Staatsanwaltschaft kann das Verfahren mit Zustimmung des Gerichts eingestellt werden, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht, § 153 Abs.1 S.1 StPO.
Die Schuld ist gering, wenn sie im Vergleich mit ähnlichen Vergehen nicht unerheblich unter dem Durchschnitt liegt, vgl. Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, 5. Auflage, S. 257.
c) Einstellung gegen Auflagen
Soweit ein Vergehen Gegenstand des Verfahrens ist, ist eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen oder Weisungen gemäß § 153 a Abs.1 StPO möglich, sofern die Schwere der Schuld nicht entgegensteht, vgl.  Müller-Gugenberger/Bieneck, S.258.
6. Durchführung der Hauptverhandlung
Wenn die Bemühungen und die Stellungnahme des Verteidigers nicht zu einer (vollständigen) Einstellung gemäß §§ 153 a bis d, 170, 205 StPO führen oder ein Strafbefehl folgt, ist die weitere Strategie gründlich abzuwägen.
Die Hauptverhandlung bedeutet „Öffentlichkeit" und bedeutet oft ein langwieriges Verfahren, Kosten für die Verteidigung und möglicherweise Aufklärung von Details, die unangenehm sind. In der Hauptverhandlung kann andererseits ein Freispruch erzielt werden.
Die Chancen eines Freispruchs, die Folgen der Verurteilung und die Kosten der Verteidigung müssen abgewogen werden.
Wenn ein Strafbefehl ergangen wegen fahrlässiger Insolvenzverschleppung ist, sind die negativen Folgen eines solchen Urteils übersichtlich.
Andererseits kann schon ein Strafbefehl wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung z.B. mit 90 Tagessätzen zu fatalen Nebenfolgen führen und die Möglichkeiten ausschließen, weiterhin Geschäftsführer zu sein. Ferner kann es zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.
Die realistische Abwägung der Chancen ist eine der Hauptaufgaben der Verteidigung.
In der Hauptverhandlung gibt es die Möglichkeit einer sogenannten Verteidigererklärung für den Angeklagten, in der der Verteidiger (schriftlich) Ausführungen macht, wenn der Angeklagte diese Erklärung als eigene Einlassung verstanden wissen will und dieses auch gegenüber dem Gericht so bestätigt (BGH NStZ 90, 447).
Natürlich kann sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung auch selbst erklären und auf die Fragen des Strafrichters, des Staatsanwalts und seines Verteidigers antworten. In bestimmten Fällen hat eine Einlassung positive Auswirkungen - in anderen weniger.
Der Strafverteidiger kann in jeder Lage des Verfahrens eine Verteidigungsschrift abgeben gemäß § 137 Abs.1 i.V.m. § 243 Abs. 4 StPO.
7. Vorsatz, Kennenmüssen, Irrtum und Fahrlässigkeit
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. Dies trifft bei der Insolvenzverschleppung zu.
Vorsatz bedeutet nach einer Kurzformel: Wissen und Wollen der Tatbestandverwirklichung. Fahrlässigkeit bedeutet, dass objektiv gegen eine Sorgfaltspflicht verstoßen wird und dieser Pflichtverstoß unmittelbar oder mittelbar eine Rechtsgutsverletzung zur Folge hat, die der Täter nach seinem subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vorhersehen und vermeiden konnte.
Für die vorsätzliche Insolvenzverschleppung beginnt die Dreiwochenfrist erst mit Kenntnis des Täters von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Die Insolvenzreife liegt zwar mit dem objektiven Eintritt dieser Umstände vor, dennoch ist für die zivil- und strafrechtlichen Folgen der Insolvenzverschleppung die Kenntnis des Täters erforderlich.
Die Insolvenzantragspflicht stellt - in der Gesetzesbegründung zu § 15a InsO - auf die „Kenntnis" der relevanten Umstände ab. Nur positive Kenntnis ist nach der Begründung von Bedeutung.
Ein Kennenmüssen genügt nicht. Das „bewusste Verschließen vor der Kenntnis" indes ist der Kenntnis gleichzustellen.
Bei der fahrlässigen Insolvenzverschleppung kommt es hingegen für den Beginn der Frist auf den Zeitpunkt der fahrlässigen Unkenntnis an. Wer bei der Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, unterliegt einem Irrtum über Tatumstände und handelt nicht vorsätzlich, § 16 StGB.
Wichtig: Keine vorsätzliche Insolvenzverschleppung bei Unkenntnis oder Fehl-einschätzung.
Die Ziehung von rechtlichen Schlüssen aus einem Sachverhalt erfordert teilweise erhebliche Rechtskenntnisse. Die Strafbarkeit (nur)wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt, § 16 Abs.1 S.2 StGB.
8. Strafhöhe, Ausschlussgrund als Geschäftsführer und Erfolgschancen
Der bewirkte Schaden und die Dauer der Verschleppung sind maßgeblich für die Strafhöhe. Bei einem großen Schaden droht Freiheitsstrafe.
In § 15a InsO ist zur Strafhöhe folgendes geregelt:
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 einen Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt.
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Neben einer Strafe tritt bei einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung auch die Wirkung ein, dass man nicht mehr Geschäftsführer sein darf. Ausschlussgründe für die Geschäftsführertätigkeit (Inhabilität) sind folgende:

  •    Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO)
  •    falsche Angaben gegenüber dem Registergericht (82 GmbHG bzw. § 399 AktG)
  •    unrichtige Darstellung (§ 400 AktG, § 331 HGB, § 313 UmwG, § 17 PublG)
  •    Betrug (§ 263 StGB)
  •    Computerbetrug (§ 263a StGB)
  •    Subventionsbetrug (§ 264 StGB)
  •    Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB)
  •    Kreditbetrug (§ 265b StGB)
  •    Untreue (§ 266 StGB)
  •    Beitragsvorenthaltung (§ 266a StGB)

Diese Ausschlussgründe bestehen neben den „klassischen Ausschlussgründen" geregelt in den §§ 283 bis 283d StGB. Das sperrende Mindestmaß einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr greift nur für die in §6 Abs. 2 Nr. 3 lit. e GmbHG angeführten Delikte (§§ 263 ff. StGB)

Erfolgschancen?
Die Ermittlungsbehörden müssen bei Insolvenzstraftaten teils umfangreiche Ermittlungen und Beweise erheben. Bei Staatsanwaltschaften und Gerichten besteht in streitigen Fällen regelmäßig eine Bereitschaft, sich mit der Verteidigung im Rahmen eines Rechtsgesprächs zu verständigen.
Da bei Insolvenzfällen meistens wegen mehrerer verschiedener Straftatbestände parallel ermittelt wird (z.B. Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen, unordentliche Buchführung, verspätete Bilanzerstellung, Bankrotthandlungen, Betrug, Urkundenfälschung ua) ist es häufiges Ziel der Verteidigung, hinsichtlich einer oder mehrerer Tatkomplexe eine Verfahrenseinstellung bzw. einen Freispruch zu erreichen. Bei einer unvermeidlichen Verurteilung wegen der restlichen Taten ist es das Ziel, eine moderate Strafe zu erzielen- auf jeden Fall keine Haft.
 Bei Zweifeln ist ein Freispruch oder eine Verurteilung wegen fahrlässiger Insolvenzverschleppung das Verteidigungsziel. Bei einer Verurteilung wegen fahrlässiger Insolvenzverschleppung besteht kein Ausschlussgrund als Geschäftsführer.

9. Ihr Strafverteidiger: Erfahrungen und Kosten 
Ich habe zahlreiche erfolgreiche Referenzen als Strafverteidiger in Insolvenz- und Wirtschaftsstrafsachen. Erfolg heißt: dass die Ergebnisse oft weit besser waren, als von der Staatsanwaltsschaft beantragt. Wenn es mal zur Anklage kommt, sind aber Freisprüche selten.

Bei Insolvenz- und Wirtschaftsstrafsachen sind auch Wirtschaftskenntnisse erforderlich:

  •    Besonders gute Kenntnisse des Insolvenzrechts
  •    Detaillierte Kenntnisse der Abläufe in Insolvenzverfahren
  •    Informationsbeschaffung von verteidigungsrelevanten Daten aus dem Insolvenzverfahren
  •    gute Kenntnisse von betriebswirtschaftlichen Sachverhalten
  •    Fähigkeit Unternehmensbilanzen und wirtschaftliche Geschäftsvorfälle zu verstehen.
  •    Verhandlungsgeschick und Blick für realisierbare Ergebnisse
  •    Handels- und steuerrechtliche Kenntnisse
  •    Erfahrungen in Insolvenzstrafsachen
    Üblicherweise rechne ich auf Stundensatzbasis (zB. 220 Euro /Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer) oder Tagespauschale für die Verhandlung/pro Verhandlungstag oder pauschal für einzelne Verfahrensabschnitte ab.  

Bei komplexen Verfahren arbeit ich auf Wunsch mit anderen Spezialisten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Fachanwalt mit anderem Schwerpunkt)  zusammen.


Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht  
Wirtschaftsstrafverteidiger

Dresden, Berlin, Augsburg, Leipzig
kulzer@pkl.com


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