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P&R: Altanleger sollen Geld zurückzahlen

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Ehemalige Investoren des zahlungsunfähigen Containervertriebs P&R wurden nun vom Insolvenzverwalter aufgefordert, ihre erhaltenen Gelder zurückzahlen. Da der Containervertrieb über Jahre als Schneeballsystem funktioniert hatte, konnten Altanleger nur aus dem Geld neuer Anleger bedient werden, sodass es sich bei diesen Auszahlungen um Scheingewinne handele, so der Insolvenzverwalter. 

Im Laufe des Insolvenzverfahrens hatte sich herausgestellt, dass ca. 1 Million Container nur auf dem Papier existierte. Auszahlungen an Anleger hatten sich somit auf nicht existierende Container bezogen. Damit könnte der Tatbestand der Schenkungsanfechtung erfüllt sein und der Insolvenzverwalter müsste diese Zahlungen zurückholen. 

Insolvenzverwalter müssen „unentgeltliche Leistungen“ anfechten

Gemäß § 134 der Insolvenzordnung sind Insolvenzverwalter in Deutschland verpflichtet, sogenannte „unentgeltliche Leistungen“ anzufechten, insofern sie innerhalb von 4 Jahren vor der Insolvenz erfolgt sind. Damit will man verhindern, dass Geschäftsführer kurz vor einer Insolvenz Geschäftspartnern und/oder Angehörigen auf Kosten der Firma Geschenke machen. Scheingewinne, wie sie häufig bei Schneeballsystemen an Anleger ausgeschüttet werden, sind somit auch anfechtbar.

Bislang ist noch nicht zweifelsfrei geklärt, ob diese Regel auf die zehntausenden P&R-Anleger anzuwenden ist, denn eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage, ob der Insolvenzverwalter die Mietzahlungen und Rückkäufe von P&R anfechten muss oder nicht, gibt es nicht. Und genau das versucht er nun herauszufinden.

Quasi „testweise“ wurden nun erste Altanleger zu Rückzahlungen innerhalb einer gewissen Frist aufgefordert. Bei Nichtzahlung droht ihnen eine Anfechtungsklage. Scheinbar handelt es sich dabei durchweg um Anleger, die derzeit keine Forderung in den Insolvenzverfahren haben, da ihre Anlage bereits vor der Insolvenz vollumfänglich ausgezahlt wurde. Die Rückforderungssummen belaufen sich auf 9.000 bis 30.000 Euro. Wie der Insolvenzverwalter berichtet, seien gezielt Anleger ausgesucht worden, die voraussichtlich in der Lage sind, eine entsprechende Klage führen zu können.

Doch in der Anwaltskanzlei Lenné halten wir es für fraglich, ob es in diesen Fällen überhaupt zu einem höchstrichterlichen Urteil kommen kann.

Insolvenzverwalter hofft auf Eskalation über den Klageweg

Doch dem Insolvenzverwalter geht es hier gar nicht ums Geld. Er hofft auf eine Eskalation über den Klageweg. Daher empfiehlt er den Anlegern auch in seinem Anschreiben, sich „zeitnah rechtlichen Rat“ einzuholen.

Er geht also nicht davon aus, dass die angeschriebenen Altanleger das Geld zurückzahlen. Im Rahmen der Klärung etwaiger Anfechtungsansprüche soll eine finale Auswahl der Fälle erfolgen, in denen Klageverfahren geführt werden sollen.

Wer die Frist verstreichen lassen und die Klage abwarten will, muss, wenn keine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, schlimmstenfalls mit zusätzlichen Kosten in Form von Anwalts- und Gerichtskosten rechnen. Was sollen die Betroffenen also tun: Erst zurückzahlen und dann feststellen, dass der Insolvenzverwalter gar nicht hätte anfechten müssen?

In der Anwaltskanzlei Lenné sind wir mit den verschiedenen Szenarien und Abläufen bei Insolvenzverfahren bestens vertraut. Altanleger, die eine Rückzahlungsaufforderung erhalten haben, können sich bei uns gerne einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch geben und eingehend beraten lassen.



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