Prämiensparen flexibel: Unwirksame Zinsanpassungsklausel der Sparkasse Zwickau
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Wie bereits berichtet OLG Dresden bestätigt unwirksame Zinsanpassungsklausel der Sparkasse Leipzig, nahm die Verbraucherzentrale Sachsen e.V. die von den Sparkassen verwendeten unwirksamen Zinsanpassungsklauseln im Rahmen von langfristigen Prämiensparverträgen zum Anlass, Musterklage gegen die Stadt- und Sparkasse Leipzig zu erheben.
Auch in dem zweiten Verfahren der Verbraucherzentrale Sachen e.V. gegen die Sparkasse Zwickau hat das Gericht nunmehr zu Gunsten der Verbraucher entschieden. Das Gericht hat festgestellt, dass die Klausel in den Sparverträgen „Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. Mit … % verzinst“ oder „Die Sparkasse zahlt neben dem jeweiligen gültigen Zinssatz, z.Zt. … % (…) am Ende eines Kalenderjahres“ unwirksam ist.
Weiterhin hat das Gericht die Sparkasse Zwickau verpflichtet, die Zinsanpassung auf „der Grundlage eines angemessenen in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzinssatzes, der dem konkreten Geschäft möglichst nahe kommt“, vorzunehmen. Diese Verpflichtung sprach das Oberlandesgericht Dresden bereits gegen die Stadt- und Sparkasse Leipzig aus. Des Weiteren hat das Gericht erneut festgestellt, dass der Anspruch der Kunden auf die Zinsen frühestens ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrages fällig wird.
Das Gericht hat die Revision zugelassen, sodass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Allerdings hat sich das Gericht zum zweiten Mal erneut weitestgehend der Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale angeschlossen und somit die Rechte der Sparer gestärkt.
Wer demnach einen Vertrag „S-Prämiensparen flexibel“ bei der Sparkasse Zwickau hatte, sollte umgehend anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.
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