Prämiensparverträge - Zins-Klauseln in Sparverträgen oft rechtswidrig

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Die Kündigungen von Sparverträgen sowie die Verwendung unwirksamer Zinsklauseln bleiben für viele Bannkunden nach wie vor ein aktuelles Thema. Gerade aufgrund laufender Verjährungsfristen ist eine Prüfung möglicher Ansprüche dringend geboten.

 

So sind bundesweit durch Banken und insbesondere Sparkassen bereits mindestens 320.000 für den Verbraucher profitabler Sparverträge gekündigt worden. Hierbei handelt es sich häufig um sogenannte Prämiensparverträge, bei denen der Sparer monatlich eine Zinsrate erhält und in vielen Fällen zusätzlich eine Prämie vereinbart wurde. Beispielsweise von den Sparkassen wurden solche Verträge unter Bezeichnungen wie „S-Prämiensparen flexibel“ oder „S-Vorsorgesparen“ vertrieben.

 

Während in vielen Fällen bereits die Kündigung unwirksam war, ist es noch häufiger der Fall, dass die Banken Zinsklauseln verwendet haben, welche nicht den gültigen Transparenzanforderungen entsprechen und deshalb unwirksam sind. Eine unwirksame Zinsklausel begründet einen Anspruch des Sparers auf eine Neuberechnung seiner Zinsen.

 

Vielen Verbrauchern droht jedoch hinsichtlich ihrer Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Sparverträgen nunmehr zum Jahresende die Verjährung!

 

Für Verträge, welche durch die Banken bereits im Jahre 2017 gekündigt wurden, tritt mit Ablauf des 31.12.2020 die Verjährung ein, so dass hier Eile geboten ist, die Verjährung aktiv zu hemmen. Hierzu bieten sich verschiedene Möglichkeiten:

 

  • Gegen viele Banken sind bereits Musterfeststellungsklagen anhängig. Die Beteiligung an einer solchen Klage hemmt die Verjährung.

 

  • Ebenso hemmt die Einleitung eines außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens die Verjährung.

 

  • Darüber hinaus wird die Verjährung natürlich auch durch die Erhebung einer Klage durch den einzelnen Verbraucher gehemmt.

 

Betroffene Sparer sollten deshalb keine weitere Zeit verlieren, um tätig zu werden, da andernfalls der Verlust jeglicher Ansprüche droht.

 

Ebenso sollte selbstverständlich auch bei Verträgen, die erst nach 2017 gekündigt wurden, mit der Durchsetzung von Ansprüchen nicht unnötig gewartet werden. Die Banken werden von sich aus keine Neuabrechnung zugunsten ihrer Kunden anbieten oder vornehmen.

 

Eine Neuberechnung der Zinsansprüche führt regelmäßig zu einem deutlich höheren Zinsanspruch des Verbrauchers. Die Verbraucherzentrale Sachsen weist aktuell darauf hin, dass es beispielsweise für die sächsischen Prämiensparer hierbei um durchschnittlich € 4.000,00 gehe. Nach Berechnungen der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hätte das angesammelte Sparguthaben von dort geprüften Verträgen um durchschnittlich über € 2.000,00 höher ausfallen müssen.

 

Die Wirksamkeit einer Kündigung und die Unzulässigkeit der Zinsklauseln sind regelmäßig nicht ohne Weiteres durch den Verbraucher selbst zweifelsfrei überprüfbar und bedürfen einer eingehenden Begutachtung durch einen auf diesem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalt.

 

Wenn Sie Interesse an der Überprüfung Ihres Sparvertrages haben, wenden Sie sich gerne an uns.

Foto(s): Focus online

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