Praxisnachfolge I: Die BAG muss berücksichtigt werden!

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Praxisnachfolge I: Die BAG muss berücksichtigt werden!

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 27.06.2018 (Aktenzeichen: B 6 KA 46/17 R) über die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens für einen Vertragsarztsitz in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) entschieden, dass die BAG dabei berücksichtigt werden muss.

Der Fall

Der beklagte Zulassungsausschuss hatte die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens abgelehnt. Er begründete dies damit, dass auf dem freigewordenen Vertragsarztsitz in der Vergangenheit nicht ausreichend vertragsärztliche Leistungen erbracht und abgerechnet worden seien, um von einer Versorgungsrelevanz auszugehen. Dabei stellte der Zulassungsausschuss ausschließlich auf die über die lebenslange Arztnummer des betroffenen Arztes abgerechneten Leistungen ab. Das Gesamtleistungsgeschehen in der Berufsausübungsgemeinschaft berücksichtigte er hingegen nicht. Dagegen wandte sich die Klägerin, eine der in der Berufsausübungsgemeinschaftspraxis verbliebenen Praxisinhaberinnen.

Die Entscheidung

Das BSG ist der Rechtsauffassung des Zulassungsausschusses entgegengetreten. Anders als der Zulassungsausschuss knüpften die Richter für die Frage, ob eine fortführungsfähige Praxis vorliege, nicht ausschließlich an die Tätigkeit des ausgeschiedenen Vertragsarztes an. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die gesamte vertragsärztliche Infrastruktur der Berufsausübungsgemeinschaft und nicht einzelnen ihrer Mitglieder zuzuordnen ist.

Daher müssen nach Auffassung des Gerichts die Zulassungsgremien im Rahmen der Nachbesetzung an die Berufsausübungsgemeinschaft anknüpfen und vom Grundsatz her auch eine Nachbesetzung mit einem vollen Versorgungsauftrag ermöglichen, wenn die Zulassung eines Arztes mit einem vollen Versorgungsauftrag beendet werden soll. Außerdem seien bei der Entscheidung über die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens für einen Vertragsarztsitz in einer BAG die schutzwürdigen Interessen der verbliebenen Mitglieder zu berücksichtigen.

Im Ergebnis gab das BSG damit der Klägerin Recht und verurteilte den beklagten Zulassungsausschuss, über den Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens für den in Frage stehenden Vertragsarztsitz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Fazit

Das BSG stärkt an dieser Stelle Kooperationen in der vertragsärztlichen Versorgung. Der Fall macht aber auch deutlich, dass es sich lohnt, Anteilsübertragungen – sofern möglich – rechtzeitig zu planen, um eine optimale Gestaltung für alle Beteiligten in der BAG zu erreichen.


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