Pre-Market IPO AG / MDE Finance AG – BaFin warnt

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Hinsichtlich von der Pre-Market IPO AG und der MDE Finance AG angebotenen Kapitalanlagen warnt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach einer eigenen Mitteilung der Behörde.

Anlegern würde per Telefon oder auch über die Internetseite premarketipo.com von den Firmen Finanzdienstleistungen angeboten, ohne dass diese dafür über eine Erlaubnis der BaFin verfügen, so die BaFin.

Dabei würde Anlegern auch der Kauf von Aktien einer ARM Ltd. zum Erwerb empfohlen, wofür die Pre-Market IPO AG und die MDE Finance AG aber keine Befugnis hätten.

Angebot Sparkonto und Sparpläne ohne Erlaubnis der BaFin

Auf der Webseite premarketipo.com wird mit bis zu 3,6 % p. a. für Einlagen in EUR und bis zu 5,8 % in USD und einer großen Auswahl an Aktien, ETFs und Aktienoptionen geworben.

Angeboten wird u. a. ein D-Sparkonto mit dem Versprechen von Zinsen von 2,.5 % p. a. für Einlagen in Euro und 3 % p. a. für Einlagen in USD sowie langfristige Sparpläne mit dem Versprechen von Zinsen von bis zu 3,6 % p. a. für Einlagen in Euro und bis zu 5,8 % in USD.

Bei dem Angebot eines D-Sparkontos oder von Sparplänen kann es sich aber, soweit derartige Anlagen Anlegern in Deutschland angeboten werden, um ein Bank- bzw. Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG) handeln.

Für ein derartiges Bank- bzw. Einlagengeschäft benötigt der Anbieter aber eine Erlaubnis der BaFin. Über eine solche Genehmigung der BaFin verfügen die Pre-Market IPO AG und die MDE Finance AG, soweit bekannt, aber nicht.

Angebot Aktien der ARM Ltd. ohne Prospekt

Nach der EU-Prospektverordnung dürfen Anlegern in Deutschland Aktien öffentlich nur offeriert werden, sofern vorher vom Anbieter ein Prospekt veröffentlich worden ist. Ein derartiger Prospekt muss auch vorher von der BaFin genehmigt sein.

Eine solche Broschüre wird zwar von der BaFin nicht darauf geprüft, ob sie inhaltlich zutreffend ist. Es wird aber geprüft, ob der Prospekt den gesetzlichen Mindestanforderungen entspricht und der Inhalt widerspruchsfrei plausibel ist.

Sofern kein von der BaFin genehmigter Prospekt veröffentlich worden ist, dürfen derartige Aktien in Deutschland nicht offeriert werden.

Optionen für Anleger der Pre-Market IPO AG und der MDE Finance AG

Wenn Anlegern Aktien der ARM Ltd. oder andere Aktien zum Kauf offeriert worden sind und es keinen durch die BaFin genehmigten Prospekt gibt, kann sich für einen Anleger gegen den Anbieter ein Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises gegen Übernahme der Wertpapiere ergeben.

Dies muss aber in jedem Einzelfall geprüft werden.

Auch wenn Anleger Kapital für Sparkonten oder Sparpläne zur Verfügung gestellt haben und insoweit eine unbedingte Rückzahlung versprochen worden ist, stellt dies ein Bank- bzw. Einlagengeschäft dar. Sofern dafür eine Erlaubnis der BaFin nicht existiert, kann sich für einen Anleger sowohl gegen die Gesellschaft selbst als auch gegen verantwortliche Personen ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 Abs. 1 KWG darstellen lassen.

Auch wenn der Kauf von Aktien, insbesondere der ARM Ltd., Anlegern empfohlen wird, kann es sich dabei auch um eine Anlagevermittlung oder Anlageberatung handeln, wofür ebenfalls eine Erlaubnis der BaFin notwendig wäre. Wenn Finanzdienstleistungen ohne entsprechende Genehmigung der BaFin angeboten werden, können sich für einen Anleger auch Schadensersatzansprüche darstellen lassen.

Für eine erste Kontaktaufnahme bzw. ein Ersttelefonat, in dem Ansatzpunkte und z. B. Kostenfragen erörtert werden, entstehen auch keine Kosten.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner verfügt auch seit circa 30 Jahren über ein umfangreiches Know-how und Erfahrungen hinsichtlich der Vertretung von geschädigten Kapitalanlegern, insbesondere auch im Kapitalanlagebetrugsfällen.

Stand: 04.10.2023

Kompetenz und Erfahrung seit 30 Jahren im Kapitalanlagerecht, Anlagebetrug 


Oliver Busch erhielt seine Zulassung als Rechtsanwalt 1992. Er ist Mitglied im Verein für Bankrechtskunde und im Rechtsforum-Finanzdienstleistungen e. V..

Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen Bank- und Börsenrecht, Kapitalanlagebetrug, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht.

Rechtsanwalt Busch aus München ist Mitherausgeber der Zeitschrift „Anlegerschutzrecht Aktuell“ und er ist als Autor und Referent zu verschiedenen Themen aus dem Kapitalanlagerecht tätig

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