Prepaid-Handyvertrag: Negativsaldo-Klausel ist unwirksam

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Mobilfunkunternehmen dürfen Verbraucher bei Prepaid-Konten nicht einfach im Kleingedruckten zum Ausgleich eines „Negativsaldos" auf ihren Konten verpflichten. Dies hat jetzt auch das Landgericht Frankfurt klargestellt.

Vorliegend ging die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen einen Mobilfunkanbieter vor. Dieser bot seinen Kunden auch einen Prepaid-Tarif an. Für diesen warb er damit, dass die Nutzer ihre Kosten kontrollieren könnten. Der Prepaid-Tarif zeichnet sich dadurch aus, dass der Kunde zunächst das Guthaben einzahlen muss, ehe er die angebotenen Leistungen nutzen kann. Gesprächsguthaben wurden allerdings von dem Anbieter erst nachträglich abgerechnet.

AGB: Kunde muss Negativsaldo ausgleichen

Laut einer AGB-Klausel war der Kunde verpflichtet, ein ins Minus rutschende Konto (Negativsaldo) unverzüglich auszugleichen. Kam er dem nicht rechtzeitig nach, so durfte der Anbieter den Handy Anschluss sperren.

Hiergegen ging die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen schließlich im Wege der Klage vor.

Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage der Verbraucherschützer mit Urteil vom 21.03.2013 (Az. 2-24 O 231/12 - http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=24%20O%20231/12) statt.

Prepaid: Negativsaldo-Klausel benachteiligt Kunden

Das Gericht sah die Klage als begründet an, weil Verbraucher durch diese Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt werden. Denn der Kunde braucht bei einem Prepaid-Tarif nicht davon auszugehen, dass sein Konto ins Minus rutschen kann und er sich dadurch verschuldet. Darin liegt ja gerade der Sinn eines Prepaid-Vertrages. Dieser Zweck wird durch die vorliegende Negativsaldo-Klausel mit Verpflichtung zum unverzüglichen Ausgleich des Kontos unterlaufen.

Ebenso hat bereits das Landgericht München mit Urteil vom 14.02.2013 (Az. 12 O 16908/12 - http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12%20O%2016908/12) entschieden, über das wir bereits berichtet haben.

Entscheidungen noch nicht rechtskräftig

Beide Entscheidungen sind allerdings noch nicht rechtskräftig. Verbraucher sollten daher noch vorsichtig sein und bei Abschluss eines Prepaid-Vertrages genau auf die Klauseln achten. Bei Problemen sollten Sie sich an eine Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt wenden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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