Private Erledigungen auf der Arbeit: fristlose Kündigung?

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Ein Arbeitgeber, der einen Arbeitsvertrag fristlos kündigen möchte, braucht dafür nach § 626 Abs. 1 BGG (Bürgerliches Gesetzbuch) unter anderem einen wichtigen Grund.  

Aber sind bereits gelegentliche private Schreibarbeiten des Arbeitsnehmers während der Arbeitszeit ein wichtiger Grund für eine solche Kündigung? Darüber hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 04.12.2018, Az.: 2 Sa 21/18).

Darf man auf der Arbeit private Schreiben verfassen?

Im Fall vor dem LAG war der Arbeitnehmer seit knapp zwei Jahren bei seinem Arbeitgeber als Steuerfachangestellter beschäftigt. Nachdem er – der Arbeitnehmer! – bereits ordentlich zum Ende des Monats Juni 2017 gekündigt hatte, sprach der Arbeitgeber seinerseits am 15. Juni die fristlose Kündigung aus. Der Arbeitgeber stützte seine fristlose Kündigung dabei auf unterschiedliche „wichtige“ Gründe. So habe der Arbeitnehmer u.a. an zwei Tagen seinen Arbeitsplatz vor Ende der Arbeitszeit verlassen. Außerdem habe der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zwei förmliche Schreiben im Zusammenhang mit seiner Privatwohnung während der Arbeitszeit erstellt und an seine private E-Mail-Adresse weitergeleitet.

Gegen diese fristlose Kündigung wehrte sich der Arbeitnehmer erfolgreich mit einer Kündigungsschutzklage und musste daraufhin vom Arbeitgeber bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Ende Juni 2017 bezahlt werden. Gegen das entsprechende Urteil des Arbeitsgerichts Rostock legte der Arbeitgeber Berufung vor dem Landesarbeitsgericht ein.

LAG Mecklenburg-Vorpommern: ausdrückliche Weisung oder Abmahnung erforderlich!

Aber auch hier bekam der Arbeitnehmer Recht. Auch das Landesarbeitsgericht erklärte die fristlose Arbeitgeberkündigung für unwirksam. Ein „wichtiger Grund“ nach § 626 Abs. 1 BGB hat nach Ansicht des Gerichts nicht vorgelegen. Dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz zweimal vorzeitig verlassen habe, sei nicht ausreichend für eine fristlose Kündigung. Hierfür müsse zum einen eine „beharrliche“ Arbeitsverweigerung vorliegen. Diese konnte der Arbeitgeber aber schon nicht nachweisen, zumal der Arbeitnehmer behauptete, dass er die ausgefallene Arbeitszeit nachgeholt habe. Zum anderen hätte der Arbeitgeber zumindest den Arbeitnehmer zunächst abmahnen müssen, um bei einem erneuten Verstoß von einer nachhaltigen Arbeitsverweigerung ausgehen zu können.

Auch die Erledigung von privaten Schreibarbeiten während der Arbeitszeit hätte nach Ansicht des Gerichts eine fristlose Kündigung nur gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorher abgemahnt hätte. Hierzu führt das Gericht aus, dass es durchaus Arbeitgeber gibt, die beiläufige private Erledigungen erlauben. Es sei also gerade nicht selbstverständlich und für Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass solche Tätigkeiten generell verboten sind. Eine entsprechende Weisung durch den Arbeitgeber habe es nicht gegeben. Nicht zuletzt hatte der Arbeitnehmer auch behauptet, dass er die privaten Schreiben während seiner Pausen verfasst habe. Auch hier hätte der Arbeitgeber das Gegenteil nachweisen müssen.

Auch weitere – hier nicht weiter ausgeführte – Kündigungsgründe, die der Arbeitgeber angeführt hat, waren nach Ansicht des LAG jeweils kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung.

Was heißt das für die Praxis? 

Nicht jeder Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten rechtfertigt eine außerordentliche fristlose Kündigung. In vielen Fällen ist vorher zumindest eine Abmahnung notwendig. Arbeitnehmer sollten das Urteil aber auch nicht zum Anlass nehmen, „übermütig“ zu werden. Denn wie so oft im Arbeitsrecht handelt es sich auch hier um eine Einzelfallentscheidung.  

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