Private Unfallversicherung-GENERALI zahlt erst nach Aufforderung!

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Es passieren doch mehr Unfälle mit der Folge dauerhafter Gesundheitsschäden als man glaubt. Wohl dem, der für diesen Fall eine private Unfallversicherung abgeschlossen hat. Diese ist in der Regel nicht sehr teuer, bietet aber guten Versicherungsschutz.

Der Mandant erlitt im Jahr 2018 einen Unfall, in dessen Folge die Supraspinatussehne zum Teil einriss. Der Unfall wurde ordnungsgemäß gemeldet, leider verblieb ein Dauerschaden, eine Invalidität. Ordnungsgemäß beauftragte der private Unfallversicherer GENERALI einen Sachverständigen zur Feststellung des Ausmaßes des Dauerschadens. In seinem Gutachten kam der Sachverständige zu dem Schluss, es läge eine Invalidität von 1/14 des Armwertes vor. Da allerdings degenerative Veränderungen vorgelegen hätten, müsste dies bei der Gesamtinvalidität mit 50 % berücksichtigt werden. Dem folgend rechnete der private Unfallversicherer ab, kam auf eine Invalidität von 5 %, abzüglich des Mitwirkungsanteils würden, 2,5 % verbleiben. In der Folge zahlte der Unfallversicherer 1485,00 € als Versicherungsleistung aus.

Mit diesem Sachverhalt, der Korrespondenz, dem Versicherungsvertrag und dem Gutachten sprach der Mandant vor. Nach Prüfung wurde mit dem Mandanten nach der sogenannten Neutral-0-Methode die eingeschränkte Beweglichkeit des Armes im Vergleich zur gesunden Seite gemessen. Hierfür muss man kein Mediziner sein, um entsprechende Bewegungsmaße verzustellen bzw. seriös zu schätzen. Im Schreiben an den Unfallversicherer GENERALI wurde daraufhin dann folgendes ausgeführt:

„Die Werte des Schultergelenkes entsprechend dem Messblatt für oberen Gliedmaßen ergaben hier folgende Werte:

Arm seitwärts/körperwärts

Rechts 120/0/40

Links    180/0/70

Arm rückwärts/vorwärts

Rechts 160/0/40

Links    180/0/40

Weiter gemäß Dr. H…..

Arm auswärts/einwärts drehen (oberarmanliegend)

Rechts 30/0/90

Links   40/0/90

Arm auswärts/einwärts drehen (Oberarm 90° seitwärts abgehoben)

Rechts 30/0/30

Links   40/0/40.

Der linke Arm weist in der Gesamtbeweglichkeit eine solche von 680° auf, während rechts die Beweglichkeit 540° beträgt. Mithin liegt eine Einschränkung von 21 % vor. Ausgehend von „Lehmann/Ludolph, Die Invalidität in der privaten Unfallversicherung“, dort Tab. 1 gehen die Buchautoren bei einer Anhebung bis zu 120° von einer Invalidität von 2/20 des Armwertes aus.

Bei dem Mandanten ist sicher eine Invalidität von 2/20 des Armwertes anzunehmen. Vorerkrankungen mit einem Mitwirkungsanteil von 40 % liegen keinesfalls vor.

Danach ergibt sich folgende Berechnung:

49.500,00 € x 70 % = 34.650,00 € x 2/20 = 3465,00 €

An Invaliditätsleistung steht dem Mandanten mindestens ein Betrag i.H.v. 3465,00 € zu. Unter Berücksichtigung der von Ihnen bereits gezahlten 1485,00 € ergibt sich eine D zu zahlende Differenz i.H.v. 1980,00 €.“

Nicht nur, dass das Ausmaß der unfallbedingten Bewegungseinschränkung und damit die Invalidität größer war als vom Sachverständigen festgestellt, vielmehr hatte der Unfallversicherer weder nachvollziehbar dargelegt, geschweige denn bewiesen, dass eine zu berücksichtigende Vorerkrankung vorlag, die einen Mitwirkungsanteil von 40 % überschritt. Denn Vergleichsmaßstab für Vorerkrankungen ist stets die nach Alter und Geschlecht vergleichbare Vergleichsgruppe. Ein 60-jähriger ist nicht zu vergleichen mit einem 18-jährigen, vielmehr wäre ausschließlich die Vergleichsgruppe der 60-jährigen als Maßstab heranzuziehen.

Es hat keine 2 Wochen gedauert, bis der Versicherer die ausstehende Invaliditätsleistung i.H.v. 1980,00 € einschließlich der Anwaltskosten zahlte. Die Bereitschaft zur Korrektur spricht nicht nur für die GENERALI sondern auch für die Entscheidung des Mandanten, sich an einen Fachanwalt für Versicherungsrecht zu wenden.

Derartiges darf die Schulte Anwaltskanzlei oft erleben, eine Vorsprache und ein Tätigwerden kann sich richtig lohnen.

Ihre

Schulte Anwaltskanzlei

Thomas Schulte LL.M.

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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