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Private Unfallversicherung - Umknicken als Versicherungsfall

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Die private Unfallversicherung ist einstandspflichtig, wenn ein plötzliches Ereignis von außen auf den Körper einwirkt und zu einem Dauerschaden führt. Dazu gehören insbesondere Zusammenstöße mit anderen Menschen oder Sachen. Stürzt der Versicherte aufgrund eines körperinternen Vorgangs (z.B. Ohnmacht), hindert dies ebenfalls ein Unfallereignis nicht.

Problematisch ist die Annahme einer Einwirkung von außen, wenn alleine die eigene Handlung des Versicherten ungewollt zu Gesundheitsschäden führt. Hier ist zu prüfen, ob die Handlung des Unfallopfers von außen gestört wurde.

Bei Eigenbewegungen des Versicherten wird ein Unfall nur bejaht, wenn der geplante Bewegungsablauf durch ein von außen kommendes Ereignis unterbrochen oder gestört wird und deshalb die Gesundheitsbeschädigung eintritt. Tritt dagegen im Rahmen einer planmäßigen etwas ungeschickten Bewegung eine Verletzung ein, liegt keine Einwirkung von außen vor. Ein Unfallereignis ist deshalb z.B. zu verneinen wenn beim Gehen oder Spielen auf dem Boden der Fuß ohne weitere Einwirkung umgeknickt, aber ein Unfallereignis ist zu bejahen, wenn der Versicherte über einen Stein oder eine Bodenvertiefung oder einer Rasenkante stolpert.

So entschied das Kammergericht mit Hinweisbeschluss vom 30.5.2014 – 6 U 54/14, dass das Umknicken eines Fußes beim Tennisspielen für sich genommen noch kein Unfall sei. Eine Einwirkung von außen (beispielsweise durch rutschige Blätter oder Unebenheiten) habe nicht bewiesen werden können.

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.8.2007 – 20:00 U 05/07 lag eine äußere Einwirkung vor, nachdem ein Versicherter beim Fußballspiel auf unebenem Boden umgeknickt war. Das Gericht führte aus, dass es für den Beweis genügen kann, dass das Spielfeld viele Vertiefungen aufwies und ein (medizinischer) Sachverständiger keine greifbaren Anhaltspunkte dafür fand, dass der Versicherte ohne eine äußere Ursache umknickte.

Aus diesen Gründen sollte der Hergang des Unfalls genau festgehalten werden. Anwesende müssen gebeten werden, die von ihnen wahrgenommenen Fakten zu notieren. In der Regel geben die Schilderungen unmittelbar nach einem solchen Schaden am genauesten das Geschehen wieder. Bei einem Umknicken ist besonders wichtig die Besonderheiten des Bodens festzuhalten, wenn möglich fotografisch.

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