Private Unfallversicherung – Rückzahlung von Invaliditätsleistungen

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Nicht selten kommt es vor, dass zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung Uneinigkeit über den Umfang der infolge des Unfalls eingetretenen Leistungseinschränkung besteht. Kann insoweit keine einvernehmliche Lösung erzielt werden, hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, Klage auf eine weitergehende Invaliditätsleistung zu erheben. Dabei wird er in aller Regel davon ausgehen, dass der vom Gericht beauftragte Sachverständige zu einem höheren Invaliditätsgrad als vom Versicherer angenommen gelangt. Was aber geschieht, wenn der Gutachter eine geringere Invalidität annimmt? Kann dann der Versicherer die danach zu viel gezahlte Invaliditätsleistung zurückfordern?

Dieselbe Problematik kann sich übrigens ergeben, wenn der Versicherungsnehmer – wie im Rahmen der Versicherungsbedingungen vorgesehen – innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall sein Recht auf Neubemessung der Invalidität in Anspruch nimmt. Auch in diesem Fall stellt sich im Falle eines vom Sachverständigen festgestellten geringeren Invaliditätsgrads die Frage, ob der Differenzbetrag zurückzuzahlen ist.

Die vorstehende Problematik war in der Rechtsprechung lange Zeit umstritten. mit Urteil vom 11.09.2019 (IV ZR 20/18) hat der BGH das Rückforderungsrecht des Versicherers grundsätzlich bejaht. Allerdings kann eine Rückforderung gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Versicherer bei Abrechnung der Invaliditätsleistung den Eindruck erweckt hat, dass er deren Höhe endgültig klären wolle, etwa durch Formulierungen wie „Abschlussgutachten“ und „abschließende Abrechnung des Unfallschadens“. Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 08.01.2020 (20 U 189/19) einen Verstoß gegen Treu und Glaubenangenommen, wenn der Versicherer nach Leistung von Vorschüssen vorbehaltlos eine Abrechnung vornimmt.

Rechtsanwalt Dr. Markus Jacob hat sich u. a. mit diesen Themen intensiv im Rahmen diverser Veröffentlichungen und Vorträge beschäftigt. Ferner ist er Herausgeber des Handkommentars AUB 2014, der sich mit sämtlichen Problemen des privaten Unfallversicherungsrechts beschäftigt.


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