Privatinsolvenz in Hamburg – der Königsweg bei Schulden?

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Seit fast 10 Jahren vertreten Dr. Wachs Rechtsanwälte die Interessen von Verbrauchern gegen unberechtigte und/oder berechtigte Forderungen von großen und kleinen Unternehmen. Wir vertreten dabei viele Verbraucher in Hamburg sind aber überregional aufgestellt.

Seit dem Beginn unserer Tätigkeit befassen wir uns dabei immer auch mit der Frage der Zahlungsfähigkeit der Verbraucher. Viele Haushalte sind tatsächlich überschuldet. Das ist übrigens keineswegs immer allein die Schuld der Verbraucher. Wenn wir überschuldete Personen oder Haushalte beraten, treffen wir bei den Gläubigern regelmäßig auf die gleichen „Verdächtigen“. Große Warenversender – selten bis nie übrigens Amazon –, die auf Rechnung liefern, auch wenn noch Forderungen offen sind. Telekommunikationsunternehmen, die einen zweiten oder dritten Vertrag „aufschwatzen“, obwohl der Sinn höflich formuliert gering ist. Das soll keine Entschuldigung sein, seine Verbindlichkeiten nicht zu begleichen, bei einigen Gläubigern drängt sich aber einfach der Verdacht auf, dass Zahlungsausfälle billigend in Kauf genommen werden, um Umsatz zu generieren.

1. Was tun bei Zahlungsunfähigkeit in Hamburg?

Wenn die Rechnungen überhand nehmen, versäumen es viele Schuldner die Post zu öffnen, es folgen Inkassoschreiben und die Eskalation. Oftmals wird dann erst nach Kontenpfändung etc. reagiert. Das ganze steht dann vor der Prämisse „Dann gehe ich eben in Privatinsolvenz“. Ob das wirklich der Königsweg ist, darauf komme ich gleich zurück, aber zunächst die Frage:

2. Was ist eine Privatinsolvenz?

Eine Privatinsolvenz oder korrekter ein Verbraucherinsolvenzverfahren soll dem Schuldner die Möglichkeit eines Neustarts geben und sicherstellen, dass er wieder am Wirtschaftsleben teilnehmen kann. Nach einer erfolgreichen Privatinsolvenz ist der Verbraucher üblicherweise schuldenfrei. Das Verfahren wird üblicherweise in vier Schritte unterteilt.

a. Versuch der außergerichtlichen Einigung

Im Rahmen eines Schuldenbereinigungsplans versucht der Schuldner sich außergerichtlich mit seinen Gläubigern über eine Befriedigung der Verbindlichkeiten zu einigen.

Wenn das nicht gelingt, gilt der Schuldenbereinigungsplan als gescheitert. Wenn dann durch die Schuldnerberatung bzw. dem Anwalt bescheinigt wurde, kann die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht beantragt werden (Insolvenzeröffnungsantrag).

b. Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren

Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird durch das Gericht, die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans geprüft. Dabei kann das Gericht die Zustimmung der Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen ersetzen.

c. Vereinfachtes Insolvenzverfahren (Privatinsolvenz)

Wurde auch der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan nicht angenommen, wird vereinfachtes Insolvenzverfahren eröffnet. Das pfändbare Vermögen des Schuldners wird an die Gläubiger verteilt. Es ist kein Geheimnis, dass in vielen Fällen das pfändbare Vermögen gerade für die Verfahrenskosten reicht und die Gläubiger oftmals leer ausgehen. Dies gilt umso mehr, wenn der Schuldner ALG 2 bezieht, dann werden – auf Antrag – die Verfahrenskosten zumindest gestundet. Das Restschuldbefreiungsverfahren besteht aus einer sechsjährigen sogenannten Wohlverhaltensphase, die mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt.

d. Restschuldbefreiung

Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase kann der Schuldner die Restschuldbefreiung beantragen. Wenn der Schuldner sich redlich verhalten hat, wird ihm der Rest erlassen. Aber Achtung: Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind unter anderem Geldstrafen und Ordnungsgelder sowie Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen Taten.

3. Privatinsolvenz als Königsweg?

Nach unserer Erfahrung gibt es zumindest in den Fällen, in denen keinerlei Mittel zur Verfügung stehen etwa bei ALG-2-Empfängern keine Alternative zur Privatinsolvenz.

Anders sieht das hingegen aus, wenn entweder monatliches Einkommen als Gehalt oder sogar eine Einmalsumme zur Verfügung steht. In diesen Fällen kann außerhalb des Privatinsolvenzverfahrens eine Einigung mit den Gläubigern erzielt werden. Dies hat viele Vorteile:

  1. Kein Eintrag einer Privatinsolvenz in die Schufa
  2. Keine Wohlverhaltensphase über viele Jahre
  3. Keine Belastung bei Erbe (ansonsten ist die Hälfte des Erbes aufzuwenden)

Als Faustregel gilt, dass für eine Einigung ohne Insolvenzverfahren ca. 15 %-20 % der Verbindlichkeiten bereit stehen sollten.

Eine Entschuldung sollte nicht auf die lange Bank geschoben werden, weil viele Verbraucher freie Mittel benötigen, um nicht in die Altersarmut zu geraten.

Wenn Sie in Hamburg wohnen und sich beraten lassen wollen, ihre Schulden loszuwerden, sprechen Sie uns im Rahmen einer kurzen kostenlosen Ersteinschätzung zu Chancen und Risiken an. Übrigens: Auch wenn Sie aus einem anderen Bundesland kommen, können Sie auf uns zählen und unser Beratungsangebot wahrnehmen, wir helfen seit Gründung Mandanten aus dem ganzen Bundesgebiet. Wir helfen Ihnen gern.


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