Privatkliniken: Risikofaktor Pauschalabrechnung

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Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist stark veraltet. Dies zeigt sich nicht nur in seit Jahrzehnten unveränderten Gebührenhöhen, sondern vor allen Dingen auch an nicht erfasstem medizinischen Fortschritt. Neue Behandlungsmethoden können in Rechnungen nur im Wege von Analogien abgebildet werden. Abgesehen davon, dass es bisweilen schon schwer fällt, im ersten Schritt überhaupt eine bundesweit anerkannte, einheitliche Analogziffer zu finden, können diese Ziffern dann häufig nicht einmal ansatzweise die Grundlage einer wirtschaftlichen Leistungserbringung bilden.

1. Pauschalabrechnung ambulanter und stationärer Leistungen

In Einzelpraxis oder in Gemeinschaftspraxis niedergelassene Ärzte können sich der GOÄ-Bindung nicht entziehen. Bei konzessionierten Privatkliniken nach § 30 Gewerbeordnung stellt sich die Rechtslage etwas offener dar. Während die Rechtsprechung und auch die rechtliche Bewertung in den Ärztekammerbezirken für stationäre Leistungen von Privatkliniken mittlerweile unter Verweis auf den BGH-Beschluss vom 21.04.2011 (Az. III ZR 114/10) bundesweit einheitlich zu sein scheint, so gibt es im Bereich der ambulanten Leistungserbringung in den unteren Instanzen noch einander widersprechende Urteile.

2. Im Zweifel: Individuelle Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ

Privatkliniken, die auch ihre ambulanten Leistungen pauschal abrechnen möchten, sollten also prüfen lassen, welche Linie die für sie zuständige Ärztekammer und die für sie zuständigen Gerichte fahren. Leider werden nicht immer alle Urteile veröffentlich. Zudem ist es möglich, dass in Ihrem Gerichtsbezirk noch überhaupt kein Urteil gesprochen wurde. Soweit sich daher im Einzelfall vorab nicht klären lässt, wie das für Sie örtlich zuständige Gericht entscheiden würde, sind Sie als Privatklinik nur auf der sicheren Seite, wenn Sie von der Pauschalabrechnung Abstand nehmen. Für diejenigen ambulanten Leistungen, die originär von einer Leistungsziffer der GOÄ erfasst sind oder für die bundesweit einheitlich eine Analogziffer anerkannt ist, können Sie die etwaig fehlende Wirtschaftlichkeit dann dadurch ausgleichen, dass Sie über individuelle Honorarvereinbarungen gem. § 2 Abs. 2 GOÄ zumindest einen höheren Steigerungsfaktor ansetzen.

3. Pauschalabrechnung nur mit Vertrag und wirtschaftlicher Aufklärung

In den Bezirken, in denen die Pauschalabrechnung gerichtlich anerkannt ist, müssen Sie sicherstellen, dass Ihre Patienten vor der Behandlung eine Honorarvereinbarung unterzeichnen. Anderenfalls ist eine Pauschalabrechnung nie möglich. Sie müssen den Patienten zudem wirtschaftlich aufklären, ansonsten kann er die Zahlung verweigern oder gezahltes Honorar zurückfordern.Die wirtschaftliche Aufklärung umfasst nicht nur die Nennung des Pauschalbetrags, sondern vor allen Dingen auch einen Hinweis auf die fehlende Erstattungsfähigkeit.

Ich bin laufend bundesweit an Gerichtsverfahren beteiligt, in denen es um die pauschale Abrechnung in Privatkliniken geht, so dass ich über einen guten und aktuellen Überblick der Rechtsprechung verfüge. Gerne berate ich Sie, wie Sie Ihre Verträge mit Patienten mit besonderem Augenmerk auf die Abrechnungsmöglichkeiten einer Privatklinik rechtsicher gestalten.



Rechtsanwältin Dr. Christina Thissen

Fachanwältin für Medizinrecht

thissen@voss-medizinrecht.de

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Tel: 0251/4888350

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