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Privatschulen und Privatschulrecht

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Privatschulen & Privatschulrecht – Unterschiede zum normalen Schulrecht:

Privatschulrecht unterscheidet sich in vielen Bereichen vom „normalen“ Schulrecht.

Während die Zahl der Privatschulen weiter steigt, gibt es vergleichsweise wenig rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Eltern und Privatschulen. Dies liegt auch ein gutes Stück daran, dass Unkenntnis über die Grundlagen des Privatschulrecht herrscht. Hierzu bringe ich nachfolgend etwas Licht in den Schatten, denn eigentlich sollte man schon vor Vertragsschluss wissen, mit welcher Art von Privatschule man es zu tun hat und was man unterschreibt.

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Was sind Privatschulen?

Privatschulen sind Schulen, die in privater Trägerschaft stehen. Hinter Privatschulen steht also nicht ein Land oder Kommune, sondern eine private Einrichtung.

Privatschulen haben ein unterschiedliches Auftreten auf dem Markt. Grob unterteilt gibt es:

  • Schulen mit kirchlichen Trägern,
  • Privatschulen mit privaten Trägern, die sich als qualitativ bessere Alternative zu öffentlichen Schulen präsentieren,
  • Schulen mit alternativen Schulsystemen wie Waldorfschulen und Schulen, die sich oftmals als „freie Schulen“ bezeichnen.
  • Schulen, die ausländische Bildungsabschlüsse vermitteln, wie beispielsweise die „internationalen Schulen“.

Privatschule als Ersatzschule oder nur Ergänzungsschule:

Privatschulen unterscheiden sich auch in rechtlicher Hinsicht, ob sie ein Angebot als Ersatzschulen oder als bloße Ergänzungsschulen haben:

  • Ersatzschulen sind ein Ersatz für den Besuch einer öffentlichen Schule, d. h., man kann diese ohne Weiteres statt einer öffentlichen Schule besuchen. Dies sind alle Privatschulen, die dem deutschen Bildungssystem folgen und einen deutschen Abschluss anstreben, selbst wenn sie wie die „Freien Schulen“ abweichende Unterrichtskonzepte aufweisen.
  • Ergänzungsschulen sind demgegenüber kein Ersatz für öffentliche Schulen, d. h., wer diese besuchen möchte, muss schauen, ob dies im Einzelfall zugelassen wird. Bekannteste Ergänzungsschulen sind die Internationalen Schulen, deren Besuch in der Praxis meist toleriert wird, während dies für Ergänzungsschulen nach wie vor schwer ist.

Wenn ich im Folgenden von Privatschulen spreche, dann spreche ich nur von den Privatschulen in Form von Ersatzschulen, die der Hauptbereich des Besuchs von Privatschulen darstellen.

Nur genehmigte bzw. auch staatlich anerkannte Ersatzschulen:

Voraussetzung als Privatschule auf dem Markt aufzutreten, ist deren Genehmigung. Diese setzt eine Gleichwertigkeit mit öffentlichen Schulen voraus.

Darüber hinaus können die genehmigten Privatschulen versuchen, eine staatliche Anerkennung zu erhalten.

Privatschulen in Form nur genehmigter Ersatzschulen – insbesondere „freie Schulen“:

Alle neu gegründeten Privatschulen haben erst einmal keine staatliche Anerkennung, sind also nur genehmigte Privatschulen.

Während für viele Privatschulen dies nur ein Übergangszeitraum darstellt und sie eine staatliche Anerkennung anstreben, gibt es auch Privatschulen, die keine staatliche Anerkennung möchten. Solange Privatschulen nämlich über keine staatliche Anerkennung verfügen, haben sie Spielräume bei der Unterrichtsgestaltung, insbesondere bei Unterrichtsmaterialien und Unterrichtsmethoden.

Schulen, die bewusst nur als genehmigte Ersatzschulen auftreten, nennen sich oftmals „freie Schulen“, die ihr eigenes pädagogisches Konzept haben. Diese eignen sich für Familien, die abseits vom regulären Schulsystem beschult werden wollen,

Hierbei ist zu beachten, dass nur genehmigte Ersatzschulen in erheblichem Umfang in einem rechtlichen Graubereich agieren, da sie keine öffentlich-rechtlichen Befugnisse ausüben, d. h., selbst Versetzungsentscheidungen erfolgen unabhängig von Vorgaben der Schulgesetze und Abschlussprüfungen werden an öffentlichen Schulen abgehalten.

Die staatlich anerkannten Ersatzschulen:

Meist streben Privatschulen eine staatliche Anerkennung an, um wirksame Versetzungsentscheidungen durchzuführen und eigene Schulabschlüsse verleihen zu dürfen.

Die staatliche Anerkennung einer Privatschule setzt voraus, dass diese ein paar Jahre auf dem Markt tätig ist und sich eng an öffentliche Schulen in ihrem Auftritt orientiert (einen Sonderfall bildet NRW, wo alle Privatschulen staatlich anerkannt sind).

Staatlich anerkannte Privatschulen werden regelmäßig Schüler besuchen, die sich durch den Besuch einer Privatschule einen Mehrwert gegenüber einer öffentlichen Schule versprechen.

Gibt es ein Privatschulgesetz? 

Privatschulen sind nur rudimentär in den Schulgesetzen geregelt, was deren Gründung und die Übernahme einzelner schulischer Normen anbelangt.

Der Großteil der rechtlich relevanten Regelungen für Privatschulen wird demgegenüber nicht gesetzlich, sondern durch einen Privatschulvertrag geregelt:

Abschluss eines Privatschulvertrages:

Es gibt kein Gesetz, das direkt auf Privatschulverträge passt. In der Praxis formulieren Privatschulen den Vertrag vor und haben deshalb große Spielräume.

Ob solche vertraglichen Regelungen gültig sind, muss bei Privatschulverträgen demnach für jede Klausel einzeln geprüft werden, die nicht höherrangigem Recht und zwingendem Recht widersprechen darf und zudem den Beschränkungen für AGB genügen muss.

Eine Vertragsprüfung von Privatschulverträgen bedarf demnach vertiefter Erfahrung mit dem Privatschulrecht, weil jede Privatschule ihren eigenen Vertrag hat.

Muss eine Privatschule einen Schüler aufnehmen?

Die Aufnahme von Schülern steht Privatschulen grundsätzlich frei, da es sich bei allen Privatschulen um eine zivilrechtliche Frage handelt und man in Deutschland grundsätzlich keine Verträge schließen muss.

Dies kann freilich dadurch eingeschränkt werden, dass bei Aufnahmeverfahren eigene Vorgaben zu beachten sind und keine sachfremden (insbesondere keine diskriminierenden) Erwägungen angestellt werden dürfen.

Wer in eine Privatschule nicht aufgenommen wird, kann sich demnach wehren.

Ordnungsmaßnahmen und Kündigung des Privatschulvertrages: 

Regelungen für Ordnungsmaßnahmen und die Kündigung in Privatschulen:

Der gesamte pädagogische Bereich unterliegt vertraglichen Regelungen.

  • Teils verweisen die Privatschulen auf das Schulgesetz.
  • Teils regeln sie den pädagogischen Bereich in den Verträgen selbst.
  • Teils regeln sie gar nichts, sodass unklar ist, was eigentlich gelten soll.

Es gibt bei Ordnungsmaßnahmen in Privatschulen demnach keine einheitliche Linie und man muss in jedem Einzelfall schauen, ob die Maßnahme berechtigt ist oder nicht.

Bei Ausspruch einer Kündigung des Privatschulvertrages ist zu beachten, dass diese nicht nur auf einem Fehlverhalten des Kindes, sondern auch auf Auseinandersetzungen mit den Eltern begründet werden kann, was einen erheblichen Unterschied zu öffentlichen Schulen darstellt, wo man nur von der Schule fliegen kann, wenn es um ein Fehlverhalten des Kindes geht!

Was tun bei Ordnungsmaßnahmen? Was tun bei Kündigung des Privatschulvertrages?

Rechtsstreitigkeiten wegen Ordnungsmaßnahmen und Kündigungen des Privatschulvertrages werden vor Zivilgerichten entschieden. Schulämter halten sich hier regelmäßig heraus.

Zu beachten ist, dass eine anwaltliche Kontaktierung frühzeitig erfolgen muss, da solche Streite stets in gerichtlichen Eilverfahren geklärt werden und Zivilgerichte sehr enge Maßstäbe haben, bis wann ein solcher Antrag gestellt sein muss.

Noten, Versetzung und Schulabschlüsse in Privatschulen:

Regelungen für Versetzungen und Schulabschlüsse bei Privatschulen: 

Hier muss man differenzieren:

  • Nur genehmigte Ersatzschulen gehen ausschließlich zivilrechtlich vor und haben einen großen Spielraum.
  • Staatlich anerkannte Ersatzschulen handeln dagegen nach den öffentlich-rechtlichen Normen der Schulgesetze und Rechtsverordnungen genau wie öffentliche Schulen. Sie führen demnach eigene Versetzungsentscheidungen auf Basis der für alle Schulen geltenden Vorschriften durch.

Rechtsschutz bei Nichtversetzungen in Privatschulen:

Hier ist zu differenzieren:

  • Bei nur genehmigten Privatschulen ist dies ein zivilrechtlicher Streit zwischen Schule und Eltern.
  • Bei staatlich anerkannten Schulen gelten die Normen für öffentliche Schulen und es gibt ein der gerichtlichen Auseinandersetzung vorgelagertes Widerspruchsverfahren wie auch bei öffentlichen Schulen.

Sind Privatschulen besser als die öffentlichen Schulen?

Hier kommt es darauf an, was man unter „besser“ versteht:

Qualitativ „besser“?

Viele Eltern erhoffen sich qualitative Vorteile. Da sich Privatschulen durch Elternbeiträge zusätzlich zur staatlichen Unterstützung finanzieren, liegt es auf der Hand, dass Schulen umso mehr Möglichkeiten haben, desto mehr Geld sie erhalten – ob sie dieses Geld dann auch sinnvoll nutzen, ist die andere Frage…

Man sollte sich gut informieren, bevor man einen Vertrag abschließt. Ich kenne Geschichten über vergleichsweise günstige Privatschulen, die gute Arbeit leisten, andererseits aber auch von hochpreisigen Privatschulen, die eine einzige Katastrophe waren.

„Besser“, da anders?

Andere halten Privatschulen für „besser“, weil diese ein anderes Lernkonzept aufweisen, als dies die öffentlichen Schulen tun. Dies kann eine Chance für ein Kind bedeuten, das im regulären Schulsystem nicht klarkommt, kann andererseits aber auch ein erhebliches Risiko bedeuten, wenn man sich offenhalten will, später in das öffentliche Schulsystem zurückzukehren, da man dann oftmals große Schwierigkeiten hat.

Statement:

Insgesamt geht also nicht um gut oder schlecht, sondern es gilt abzuwägen, ob eine Privatschule und wenn ja, welche Privatschule eine sinnvolle Alternative sein könnte.

Und Enttäuschungen aus dem Privatschulbereich resultieren oft daraus, dass man falsche Erwartungen hat: Privatschulen sind auf die Masse der Beiträge angewiesen, sodass der einzelne für die Privatschule wirtschaftlich unwichtiger ist, als er denkt...

Bei diesen Themengebieten kann ich Sie aus meiner Erfahrung natürlich auch gerne unterstützen!

Rechtsanwalt Andreas Zoller

Anwalt für Schulrecht


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