Veröffentlicht von:

Corona / Covid-19 & Privatschulen: Kündigung des Privatschulvertrages – Geld zurück

  • 3 Minuten Lesezeit

Covid-19/ Corona & Privatschulen

Nachdem es sich während des 3-wöchigen Lockdowns noch nicht lohnte, hinsichtlich des Vertragsverhältnisses mit Privatschulen Gedanken zu machen, ist nunmehr eine Situation eingetreten, in der Corona/Covid-19 auch Fragen zum Privatschulvertrag aufkommen lässt.

Man darf nämlich nicht vergessen, dass nach Abzug der Ferien ein Lockdown von 5 Wochen bereits ca. 13 % der Unterrichtszeit ausmacht, die durch Homeschooling substituiert wurde. Da zu erwarten ist, dass auch Privatschulen auch nach dem 04.05.2020 nur eingeschränkten Präsenzunterricht anbieten werden, verschärft sich die Situation zusehends.

Kann ich einen Privatschulvertrag wegen Corona/Covid-19 kündigen?

Die Frage der Kündigung eines Privatschulvertrages hängt maßgebend von den vertraglichen Regelungen ab.

Eine außerordentliche Kündigung des Privatschulvertrages wegen Corona/Covid-19 erachte ich ungeachtet dessen als eher unzulässig, da die Privatschulen aufgrund der behördlichen Anordnungen den Zustand ja nicht zu vertreten haben.

In Betracht kommt indes zumindest eine ordentliche Kündigung wegen Corona/Covid-19. Auch wenn Corona als Kündigungsgrund im Vertrag nicht explizit aufgeführt ist, kann man ordentliche Kündigungen generell durch AGB sehr schlecht einschränken, sodass zumindest eine ordentliche Kündigung immer in Betracht kommen wird.

Kann ich von der Privatschule mein Geld wegen Corona zurückverlangen?

Man könnte durchaus auf die Idee kommen, dass wegen des Ausfalls des Präsenzunterrichts der Zahlungsanspruch der Privatschule wegen Corona/Covid-19 erloschen ist. So wird ja beispielsweise bei einem Fitnessstudio von vielen Juristen die Meinung vertreten, dass bei fehlender Nutzungsmöglichkeit wegen Corona auch keine Zahlung der Mitgliedsbeiträge verlangt werden kann.

Hierbei darf man allerdings nicht vergessen, dass über das Homeschooling ja Ersatzangebote erfolgen, d. h. es wird ja etwas geleistet, nur nicht das, was zuvor geleistet wurde. Insofern kann man während des Homeschooling wohl nicht die komplette Zahlung verweigern.

Kann ich von der Privatschule Schadensersatz wegen des Homeschooling während Corona verlangen?

Schadensersatzansprüche werden bei Corona auch diskutiert, wobei meist die Auffassung vertreten wird, dass es sich um einen Fall höherer Gewalt handelt, sodass es am Verschulden mangeln wird.

Kann ich wegen Corona/Covid-19 gegenüber der Privatschule den Beitrag mindern?

Denkbar wäre allerdings eine Minderung des Vertragsentgelts gegenüber der Privatschule, wenn die Leistungen der Schule mangelhaft erfolgen. Dies ist unter dem Aspekt denkbar, dass das Homeschooling insgesamt unzureichend ist oder einige Lehrer schlechte Leistungen erbringen.

Nun ist es so, dass auch im regulären Schulbetrieb (insbesondere bei hochpreisigen Privatschulen) immer mal die Frage aufkommt, ob der Preis eigentlich angemessen ist, wenn der Unterricht nicht dem entspricht, was man sich erwartet hat, ständig die Lehrer wechseln etc. Die Darlegung eines Mangels ist naturgemäß nicht einfach, weil man substantiiert darlegen muss, wo das Problem lag und dass die Schule keine Abhilfe geleistet hat.

Bei Corona/Covid-19 wird es vor allem um Mängel beim Homeschooling gehen, wenn Privatschulen nicht hinreichend digital ausgestattet sind (nur welche Schule ist dies überhaupt in Deutschland?) oder man aufgrund der Zahlungspflicht als Eltern naturgemäß kritischer ist, was die Leistungen der Lehrer anbelangt, sich mit der Situation zu arrangieren.

Da die Kultusminister bisher nicht in der Lage waren, Mindeststandards für Homeschooling festzulegen, sollte auch hier genau dargelegt werden, wo die Mängel konkret begründet sind und die Schule zur Abhilfe aufgefordert werden, bevor man auf die Idee kommt, den Beitrag zu mindern. Die nächste Frage ist dann, welcher Betrag angemessen ist.

Natürlich beinhaltet eine Minderung auch immer das Risiko, dass die Privatschule diese als unzulässig zurückweist, das Geld einklagt oder gar die Kündigung wegen rückständiger Zahlungen ausspricht, wobei dann das Gericht zu prüfen hätte, ob und inwiefern eine Minderung angemessen gewesen wäre.

Insofern bietet es sich an, die Defizite gegenüber der Privatschule klar zu benennen, sie zur Abhilfe aufzufordern oder ein Arrangement zu treffen, dass man wegen der eingeschränkten Leistungen weniger bezahlt. 

Mehr Informationen zu Privatschulen erhalten Sie auch über meine Website. Wenn Sie Fragen zu Corona/Covid-19 & Privatschulen haben, oder sonstige Fragen im Umgang mit Privatschulen, können Sie mich als erfahrenen Anwalt für Schulrecht natürlich auch gerne direkt kontaktieren.

Rechtsanwalt Andreas Zoller

Anwaltskanzlei Zoller – Anwalt für Schulrecht seit 2007


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Andreas Zoller

Beiträge zum Thema