Probezeit beim Führerschein, Verlängerung der Probezeit für Fahranfänger, rechtliche Konsequenzen

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Bekanntlich erteilt die Fahrerlaubnisbehörde auf Antrag die Fahrerlaubnis in der Regel für 2 Jahre zunächst „auf Probe“, die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen (§ 2a Abs. 1 StVG.).

Wenn der Fahranfänger im Laufe der Probezeit bei einem Verstoß gegen die Verkehrsregeln erwischt wird, hat es für ihn gravierende Konsequenzen.

Folgende Verstöße in der Probezeit haben rechtliche Konsequenzen für den Fahranfänger:

  • Geldbuße ab 60 Euro,
  • Verhängung eines Fahrverbots,
  • Entziehung der Fahrerlaubnis oder
  • strafrechtliche Verurteilung im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr,

Bei leichteren Verkehrsverstößen, also solchen, die nicht mit Punkten geahndet werden (Verkehrsverstöße unter 60,00 € wie z. B. Parkverstöße), braucht der Fahranfänger beim Führerschein auf Probe keine besonderen Maßnahmen zu befürchten.

Welche Verkehrsverstöße führen zu führerscheinrechtlichen Konsequenzen?

Bei den Verkehrsverstößen, die für die Probezeit von Bedeutung sind, ist zwischen den

  • „schwerwiegenden“ Verstößen (Katalog A) und
  • „weniger schwerwiegenden“ Verstößen (Katalog B)

zu unterscheiden.

Ob es sich bei einer Zuwiderhandlung im Straßenverkehr um einen schwerwiegenden A-Verstoß oder einen weniger schwerwiegenden B-Verstoß handelt, lässt sich dem § 34 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) i.V. m. Anlage 12 FeV entnehmen.

Die besonderen Konsequenzen in der Probezeit im Stufensystem

Bei straf- oder bußgeldrechtlichen Verstößen während der Probezeit muss die Führerscheinbehörde folgende abgestufte Maßnahmen ergreifen:

1. Stufe

Wenn der Fahranfänger in der Probezeit eine schwerwiegende (A-Verstoß) oder zwei weniger schwerwiegende (zwei B-Verstöße oder ein A-Verstoß) Zuwiderhandlungen begangen hat, wird der Fahranfänger zur Teilnahme am Aufbauseminar verpflichtet. Zudem verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre.

2. Stufe

Ist ein Fahranfänger während der Probezeit nach einem A-Verstoß und absolviertem Aufbauseminar erneut mit einem A-Verstoß oder zwei B-Verstößen auffällig geworden, erhält er eine schriftliche Verwarnung sowie eine Empfehlung, an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Dieser Empfehlung sollte innerhalb von zwei Monaten entsprochen werden. Allerdings ist die Teilnahme freiwillig und daher mit Kosten verbunden (§ 2a Abs. 2 Nr. 2 StVG).

In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Erkenntnisse aus der Beratung sind nur für den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde, § 2a Abs. 7 StVG.

3. Stufe

Begeht der Führerscheinneuling nach Ablauf der Frist zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere leichtere Verkehrsverstöße, ist Schluss. Dann muss ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen. Bei Neuerteilung wird die Fahrerlaubnisbehörde u. U. die MPU anordnen.

Achtung! Null Promille in der Probezeit

Nach § 24C Absatz 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht. Nach Abs. 2 handelt ordnungswidrig auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

In der Praxis wird ab einem Wert von 0,2 ‰ Alkohol im Blut oder 0,1 mg/l Alkohol in der Atemluft bereits angenommen, dass die Fahrtüchtigkeit eines Fahranfängers eingeschränkt ist. Ein Verstoß in der Probezeit gegen die 0,0 Promillegrenze mit weniger als 0,5 Promille wird mit einem Bußgeld von 250,00 € und einem Punkt im Kraftfahrtbundesamt in Flensburg geahndet.

Fazit

Fest steht: Nur wer sich gleich von Anfang an bei einem Verkehrsverstoß in der Probezeit durch einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt verteidigen lässt, kann u. U. die Verlängerung der Probezeit von 2 auf 4 Jahren umgehen.

Rat eines guten Verkehrsanwalts bzw. Fachanwalts für Verkehrsrecht

Wenn Sie im Straßenverkehr mit Alkohol oder Drogen auffällig geworden sind, einen Verkehrsverstoß oder Straftat begangen haben, wenden Sie sich umgehend vertrauensvoll an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Denn nur durch eine umfassende Beratung von Anfang an kann Ihnen effektiv und interessengerecht geholfen werden.

Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung lohnt sich für alle Fahrer, die mit einem Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen. Dies gilt natürlich umso mehr für die Fahranfänger.

Rechtsanwältin Jacqueline Ahmadi

Strafverteidigerin & Fachanwältin für Verkehrsrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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