Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zum Thema Üble Nachrede!

Die üble Nachrede und ihre strafrechtlichen Konsequenzen

  • 5 Minuten Lesezeit
Die üble Nachrede und ihre strafrechtlichen Konsequenzen

Experten-Autorin dieses Themas

Neben der Beleidigung und der Verleumdung ist der Tatbestand der üblen Nachrede einer der Ehrverletzungsdelikte im Strafgesetzbuch (StGB). Die üble Nachrede ist ein Äußerungsdelikt, das in der Praxis eine große Rolle spielt. 

Was ist eine üble Nachrede? 

Einfach gesagt ist mit einer üblen Nachrede eine falsche Äußerung gemeint, die sich negativ auf die betroffene Person auswirken kann. Es geht um Behauptungen wie „Alexandra war mal eine Prostituierte“, „Alexander ist ein Spanner“ oder „Alexander ist drogenabhängig“. Das alles sind Behauptungen, die sich erheblich auf das Ansehen der betroffenen Person auswirken können. 

In der Praxis treten solche Fälle überwiegend im Internet, besonders auf Social-Media-Plattformen, auf. Aber auch in medialen Berichterstattungen oder unter Privatpersonen finden Äußerungen, die als Rufmord bezeichnet werden, statt.  

Welche Strafe droht bei einer üblen Nachrede? 

Bei einer Verurteilung wegen übler Nachrede kann das Gericht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verhängen. Findet die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung statt, kann sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren drohen.  

Welche Strafe bei einer Verurteilung konkret ausgesprochen wird, hängt von vielen Faktoren ab. Dazu zählen Vorstrafen, vor allem wenn sie einschlägig sind, der Inhalt der Äußerung und die Umstände der Tat. In den meisten Fällen werden zunächst Geldstrafen verhängt. Eine Geldstrafe kann aber auch dazu führen, dass man als vorbestraft gilt. Das ist dann der Fall, wenn die Geldstrafe 90 Tagessätze übersteigt, § 32 Abs. 2 Nr. 5. a) Bundeszentralregistergesetz (BZRG)

Was setzt die Strafbarkeit wegen übler Nachrede voraus? 

Nach § 186 StGB macht sich strafbar wegen übler Nachrede, „wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, … wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist.“ 

Es müssen danach unter anderem folgende Voraussetzungen vorliegen: 

Tatsache 

Es muss eine Tatsache behauptet werden. Tatsachen sind keine Meinungen oder Werturteile. Sie sind dem Beweis zugänglich. Wenn ein Anwalt beispielsweise behauptet, er sei der beste Verteidiger, ist dies ein Werturteil. Sagt er hingegen, dass er Fachanwalt für Strafrecht ist, ist dies eine Tatsache, die bewiesen werden kann. 

Behauptete Tatsache darf nicht erweislich wahr sein 

Die rufschädigende Tatsache darf nicht erweislich wahr sein. Wenn jemand eine falsche Tatsache behauptet, etwa dass er einen Fachanwaltstitel besitzt, obwohl er ihn tatsächlich nicht besitzt, ist diese Tatsache erweislich falsch. Aber auch Tatsachen, deren Wahrheit nicht erwiesen werden kann, fallen unter den Tatbestand, auch wenn sie sich im Nachhinein als wahr herausstellen. 

Es kommt auch nicht darauf an, ob der Äußernde glaubt, dass die behauptete Tatsache wahr ist. Es kommt nur auf die objektive Wahrheit der Tatsache an sich an. 

Behauptete Tatsache muss sich eignen, anderen Menschen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen 

Bei einer üblen Nachrede geht es nicht darum, dass andere Menschen nach der Äußerung tatsächlich schlecht über die betroffene Person denken. Die bloße Gefahr, dass der Geltungswert der betroffenen Person angegriffen sein kann, reicht aus. 

Behaupten oder Verbreiten der falschen Tatsache 

Die üble Nachrede muss gegenüber einem Dritten erfolgen. Das ist ein großer Unterschied zur Beleidigung, bei der man die Person direkt mit der Äußerung konfrontiert. Erfasst sind Fälle, in denen man die Tatsache als eigene Überzeugung darstellt oder die Überzeugung anderer weitergibt und sie sich damit zu eigen macht. 

Gerechtfertigte üble Nachrede 

Eine üble Nachrede kann in absoluten Ausnahmefällen gerechtfertigt sein, wenn durch die Äußerung ein berechtigtes Interesse wahrgenommen wird. Hier wird von den Gerichten eine umfassende Güter- und Interessenabwägung vorgenommen.  

Berechtigte Interessen können zum Beispiel im politischen Meinungskampf greifen. Sie werden aber nur in Einzelfällen tatsächlich angenommen. 

Anzeige wegen übler Nachrede: Was Beschuldigte tun sollten 

Wenn Sie wegen übler Nachrede angezeigt worden sind, werden Sie als Beschuldigter ein Schreiben von der Polizei erhalten. Sie sollten nicht zu einem Vernehmungstermin bei der Polizei gehen oder einen Äußerungsbogen ausfüllen. Im Fall der üblen Nachrede ist es wichtig, dass Sie erst einmal wissen, welche Äußerung Ihnen wortwörtlich vorgeworfen wird.  

Wer sich hier ohne Akteneinsicht zur Sache äußert und versucht, die Vorwürfe ins Blaue hinein zu entkräften, läuft Gefahr, an dem eigentlichen Thema vorbeizuargumentieren und am Ende mit einer Anklage oder einem Strafbefehl dazustehen. Suchen Sie sich als Beschuldigter wegen übler Nachrede einen Rechtsanwalt im Strafrecht, nehmen Sie Akteneinsicht und geben Sie erst nach rechtlicher Beratung über Ihren Verteidiger eine Stellungnahme zu den Vorwürfen ab. 

Strafantrag bei der üblen Nachrede erforderlich 

Die üble Nachrede wird nur auf Antrag verfolgt. Der Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten nach der Tat gestellt werden. Nicht selten werden Strafanträge zu spät gestellt, sodass die Einstellung des Verfahrens erreicht werden kann. 

Hausdurchsuchung wegen übler Nachrede 

Wenn sich der Vorwurf im Internet abgespielt hat, können Hausdurchsuchungen durchgeführt werden, um Beweise für die Urheberschaft der Äußerung zu finden. Sollten Sie von einer solchen Durchsuchung betroffen sein, verhalten Sie sich ruhig und schalten Sie so schnell wie möglich einen Strafverteidiger ein, denn eine solche Durchsuchung könnte unverhältnismäßig sein. 

Einstellung des Strafverfahrens 

Wenn eine üble Nachrede nicht nachgewiesen werden kann, muss das Verfahren eingestellt werden. Sollte die Äußerung den Tatbestand erfüllen, ist trotzdem eine Einstellung wegen Geringfügigkeit möglich. Eine Einstellung des Verfahrens wird nicht im Bundeszentralregister eingetragen, sodass man weiterhin als nicht vorbestraft gilt.  

Als Opfer üble Nachrede zur Anzeige bringen 

Als Opfer einer üblen Nachrede können Sie diese jederzeit bei der Polizei anzeigen. Wichtig ist, dass der Strafantrag rechtzeitig gestellt wird.  

Sollten Sie unsicher sein oder sich eine anwaltliche Vertretung wünschen, können Sie sich an einen Rechtsanwalt im Strafrecht wenden, der Opfer und Verletzte von Straftaten vertritt. Es gibt auch spezielle Organisationen, an die Sie sich zum Beispiel bei Hasskriminalität im Internet wenden können. 

Zivilrechtliche Ansprüche bei übler Nachrede 

Eine üble Nachrede kann neben den strafrechtlichen Konsequenzen auch zivilrechtliche Folgen haben. Dazu gehören beispielsweise 

  • Löschungs- und Unterlassungsansprüche 

  • Schadensersatzansprüche 

  • Anspruch auf Geldentschädigung 

Während Unterlassungsansprüche häufig erfolgreich geltend gemacht werden, sind Ansprüche auf Schadensersatz oder Entschädigung nur möglich, wenn die üble Nachrede tatsächlich einen messbaren Schaden oder eine sehr schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung verursacht hat.  

Foto(s): ©Adobe Stock/gpointstudio

Artikel teilen:


Sie benötigen persönliche Beratung zum Thema Üble Nachrede?

Rechtstipps zu "Üble Nachrede"