Die üble Nachrede und ihre strafrechtlichen Konsequenzen
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Neben der Beleidigung und der Verleumdung ist der Tatbestand der üblen Nachrede einer der Ehrverletzungsdelikte im Strafgesetzbuch (StGB). Die üble Nachrede ist ein Äußerungsdelikt, das in der Praxis eine große Rolle spielt.
Was ist eine üble Nachrede?
Einfach gesagt ist mit einer üblen Nachrede eine falsche Äußerung gemeint, die sich negativ auf die betroffene Person auswirken kann. Es geht um Behauptungen wie „Alexandra war mal eine Prostituierte“, „Alexander ist ein Spanner“ oder „Alexander ist drogenabhängig“. Das alles sind Behauptungen, die sich erheblich auf das Ansehen der betroffenen Person auswirken können.
In der Praxis treten solche Fälle überwiegend im Internet, besonders auf Social-Media-Plattformen, auf. Aber auch in medialen Berichterstattungen oder unter Privatpersonen finden Äußerungen, die als Rufmord bezeichnet werden, statt.
Welche Strafe droht bei einer üblen Nachrede?
Bei einer Verurteilung wegen übler Nachrede kann das Gericht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verhängen. Findet die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung statt, kann sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren drohen.
Welche Strafe bei einer Verurteilung konkret ausgesprochen wird, hängt von vielen Faktoren ab. Dazu zählen Vorstrafen, vor allem wenn sie einschlägig sind, der Inhalt der Äußerung und die Umstände der Tat. In den meisten Fällen werden zunächst Geldstrafen verhängt. Eine Geldstrafe kann aber auch dazu führen, dass man als vorbestraft gilt. Das ist dann der Fall, wenn die Geldstrafe 90 Tagessätze übersteigt, § 32 Abs. 2 Nr. 5. a) Bundeszentralregistergesetz (BZRG).
Was setzt die Strafbarkeit wegen übler Nachrede voraus?
Nach § 186 StGB macht sich strafbar wegen übler Nachrede, „wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, … wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist.“
Es müssen danach unter anderem folgende Voraussetzungen vorliegen:
Tatsache
Es muss eine Tatsache behauptet werden. Tatsachen sind keine Meinungen oder Werturteile. Sie sind dem Beweis zugänglich. Wenn ein Anwalt beispielsweise behauptet, er sei der beste Verteidiger, ist dies ein Werturteil. Sagt er hingegen, dass er Fachanwalt für Strafrecht ist, ist dies eine Tatsache, die bewiesen werden kann.
Behauptete Tatsache darf nicht erweislich wahr sein
Die rufschädigende Tatsache darf nicht erweislich wahr sein. Wenn jemand eine falsche Tatsache behauptet, etwa dass er einen Fachanwaltstitel besitzt, obwohl er ihn tatsächlich nicht besitzt, ist diese Tatsache erweislich falsch. Aber auch Tatsachen, deren Wahrheit nicht erwiesen werden kann, fallen unter den Tatbestand, auch wenn sie sich im Nachhinein als wahr herausstellen.
Es kommt auch nicht darauf an, ob der Äußernde glaubt, dass die behauptete Tatsache wahr ist. Es kommt nur auf die objektive Wahrheit der Tatsache an sich an.
Behauptete Tatsache muss sich eignen, anderen Menschen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen
Bei einer üblen Nachrede geht es nicht darum, dass andere Menschen nach der Äußerung tatsächlich schlecht über die betroffene Person denken. Die bloße Gefahr, dass der Geltungswert der betroffenen Person angegriffen sein kann, reicht aus.
Behaupten oder Verbreiten der falschen Tatsache
Die üble Nachrede muss gegenüber einem Dritten erfolgen. Das ist ein großer Unterschied zur Beleidigung, bei der man die Person direkt mit der Äußerung konfrontiert. Erfasst sind Fälle, in denen man die Tatsache als eigene Überzeugung darstellt oder die Überzeugung anderer weitergibt und sie sich damit zu eigen macht.
Gerechtfertigte üble Nachrede
Eine üble Nachrede kann in absoluten Ausnahmefällen gerechtfertigt sein, wenn durch die Äußerung ein berechtigtes Interesse wahrgenommen wird. Hier wird von den Gerichten eine umfassende Güter- und Interessenabwägung vorgenommen.
Berechtigte Interessen können zum Beispiel im politischen Meinungskampf greifen. Sie werden aber nur in Einzelfällen tatsächlich angenommen.
Anzeige wegen übler Nachrede: Was Beschuldigte tun sollten
Wenn Sie wegen übler Nachrede angezeigt worden sind, werden Sie als Beschuldigter ein Schreiben von der Polizei erhalten. Sie sollten nicht zu einem Vernehmungstermin bei der Polizei gehen oder einen Äußerungsbogen ausfüllen. Im Fall der üblen Nachrede ist es wichtig, dass Sie erst einmal wissen, welche Äußerung Ihnen wortwörtlich vorgeworfen wird.
Wer sich hier ohne Akteneinsicht zur Sache äußert und versucht, die Vorwürfe ins Blaue hinein zu entkräften, läuft Gefahr, an dem eigentlichen Thema vorbeizuargumentieren und am Ende mit einer Anklage oder einem Strafbefehl dazustehen. Suchen Sie sich als Beschuldigter wegen übler Nachrede einen Rechtsanwalt im Strafrecht, nehmen Sie Akteneinsicht und geben Sie erst nach rechtlicher Beratung über Ihren Verteidiger eine Stellungnahme zu den Vorwürfen ab.
Strafantrag bei der üblen Nachrede erforderlich
Die üble Nachrede wird nur auf Antrag verfolgt. Der Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten nach der Tat gestellt werden. Nicht selten werden Strafanträge zu spät gestellt, sodass die Einstellung des Verfahrens erreicht werden kann.
Hausdurchsuchung wegen übler Nachrede
Wenn sich der Vorwurf im Internet abgespielt hat, können Hausdurchsuchungen durchgeführt werden, um Beweise für die Urheberschaft der Äußerung zu finden. Sollten Sie von einer solchen Durchsuchung betroffen sein, verhalten Sie sich ruhig und schalten Sie so schnell wie möglich einen Strafverteidiger ein, denn eine solche Durchsuchung könnte unverhältnismäßig sein.
Einstellung des Strafverfahrens
Wenn eine üble Nachrede nicht nachgewiesen werden kann, muss das Verfahren eingestellt werden. Sollte die Äußerung den Tatbestand erfüllen, ist trotzdem eine Einstellung wegen Geringfügigkeit möglich. Eine Einstellung des Verfahrens wird nicht im Bundeszentralregister eingetragen, sodass man weiterhin als nicht vorbestraft gilt.
Als Opfer üble Nachrede zur Anzeige bringen
Als Opfer einer üblen Nachrede können Sie diese jederzeit bei der Polizei anzeigen. Wichtig ist, dass der Strafantrag rechtzeitig gestellt wird.
Sollten Sie unsicher sein oder sich eine anwaltliche Vertretung wünschen, können Sie sich an einen Rechtsanwalt im Strafrecht wenden, der Opfer und Verletzte von Straftaten vertritt. Es gibt auch spezielle Organisationen, an die Sie sich zum Beispiel bei Hasskriminalität im Internet wenden können.
Zivilrechtliche Ansprüche bei übler Nachrede
Eine üble Nachrede kann neben den strafrechtlichen Konsequenzen auch zivilrechtliche Folgen haben. Dazu gehören beispielsweise
Löschungs- und Unterlassungsansprüche
Schadensersatzansprüche
Anspruch auf Geldentschädigung
Während Unterlassungsansprüche häufig erfolgreich geltend gemacht werden, sind Ansprüche auf Schadensersatz oder Entschädigung nur möglich, wenn die üble Nachrede tatsächlich einen messbaren Schaden oder eine sehr schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung verursacht hat.
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17.04.2025 Rechtsanwalt | Partner Johannes Goetz„… kann sogar eine strafbare Üble Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) vorliegen. Ihre Ziele: ✅ Löschung der Inhalte ✅ Unterlassung weiterer Verbreitung ✅ Schadensersatz und Gegendarstellung …“ Weiterlesen
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17.03.2025 Rechtsanwalt Claus Erhard„… . Unterschied zu übler Nachrede und Verleumdung Neben der Beleidigung gibt es die Tatbestände der üblen Nachrede (§ 186 StGB) und der Verleumdung (§ 187 StGB). Während es bei der Beleidigung um die Kundgabe …“ Weiterlesen
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12.03.2025 Rechtsanwalt Felix Müller„… ) oder üble Nachrede (§ 186 StGB) vor. Eine Strafanzeige kann zu weiteren Konsequenzen für die Veröffentlichenden führen. Ihr Ansprechpartner bei Rechtsverletzungen Wurde Sie Opfer eines privaten …“ Weiterlesen
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04.03.2025 Rechtsanwalt Felix Müller„… verbreitet, macht sich gemäß § 201a StGB strafbar. Diese Straftat kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden. Üble Nachrede oder Verleumdung (§ 186, 187 StGB …“ Weiterlesen
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07.03.2025 Rechtsanwalt Felix Müller„… bei erheblicher Rufschädigung oder emotionalem Leid. Strafanzeige: Persönlichkeitsrechtsverletzungen wie Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung können oft auch strafrechtlich verfolgt werden …“ Weiterlesen
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24.03.2025 Rechtsanwalt Yannic Ippolito„… oder offline. Es droht eine Strafe wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB). Für beides ist Geldstrafe bis Freiheitsstrafe im Strafgesetzbuch vorgesehen. Beispiele für strafbare üble …“ Weiterlesen
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25.02.2025 Rechtsanwalt Thomas Feil„… Sie gute Chancen auf eine erfolgreiche Löschung. Dies ist beispielsweise der Fall bei: Beleidigungen Übler Nachrede Verleumdungen Nachweislich falschen Tatsachenbehauptungen Besonders wichtig …“ Weiterlesen
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13.02.2025 Rechtsanwalt Steffen Dietrich„… nach der persönlichen Überzeugung richtig oder falsch sein können. Somit grenzt sie sich auch von der Üblen Nachrede (§186 StGB) und der Verleumdung (§187 StGB) ab, da diese sich auf Tatsachenbehauptungen …“ Weiterlesen
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