Urteil gegen Western Union bei Verweigerung der Auszahlung

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Die Kanzlei Grueneberg hat ein Urteil gegen Western Union erwirkt (AG Mitte, Az.: 12 C 269/12).

Die Kanzlei Grueneberg hat eine Mandantin in einem Verfahren gegen Western Union vor dem Amtsgericht Mitte vertreten.

Die Kundin verschickte von Berlin aus ca. 1000 € an einen Verwandten in Spanien. Bei der Entgegennahme der Gelder stellte sich heraus, dass das Geld angeblich von einem Dritten schon kassiert wurde. Western Union verweigerte daraufhin die Auszahlung an den richtigen Empfänger mit der Begründung, die AGBs der Firma stellen Western Union in solchen Fällen von Ansprüchen frei. Eine Klage vor dem Amtsgericht in Berlin wurde nach Scheitern der außergerichtlichen Verhandlungen im Jahre 2012 erhoben. 

Das Gericht stellte nunmehr fest, dass die Mitarbeiter von Western Union nicht richtig die Identität des Empfängers geprüft haben. Denn der deutsche Empfänger hatte sich mit einem nur an spanische Angehörigen auszustellenden spanischen Personalausweis ausgewiesen. Dies hätte zu weitergehenden Ermittlungen bzw. Nachfragen durch den Mitarbeiter von Western Union führen müssen, um Betrugsverdacht auszuräumen. Western Union war daher große Fahrlässigkeit vorzuwerfen, so das Amtsgericht, und verurteilte das Unternehmen zur Zahlung der angewiesenen Gelbeträge plus Zinsen und Kosten.

Die Klägerin hatte im Verfahren auch geltend gemacht, dass die AGBs von Western Union unwirksam sind, da diese ein weitestgehender Ausschluss etwaiger Haftung durch Auszahlung an Nichtberechtigten vorsehen. Eine diesbezügliche Entscheidung musste das Gericht aber nicht treffen, da aufgrund der Verhandlung fest stand, dass Western Union grob fahrlässig agiert hat. Ein Ausschluss in Fällen von grober Fahrlässigkeit enthalten die AGBs nämlich nicht. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


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