Probleme bei den Schiffsfonds halten an – Verjährung von Ansprüchen droht!

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Zahlreiche Fondsgesellschaften sind mit den von ihnen aufgelegten Schiffsfonds in stürmische See geraten. Bereits seit einigen Jahren führen niedrige Charterraten, ein Überangebot von Schiffen und eine schwächelnde Weltwirtschaft dazu, dass viele Fonds ihren Zahlungsverpflichtungen – insbesondere gegenüber den finanzierenden Banken – nicht mehr nachkommen konnten. Dies führte dazu, dass bei zahlreichen Fonds spätestens ab 2010/2011 keine Ausschüttungen mehr erfolgten. Diese Situation hat in den letzten Monaten bereits zu unzähligen Insolvenzen und Liquidationen von Schiffsfonds, quer durch alle Schiffsklassen, geführt.

Zahlreiche Fondsgesellschaften warben bei ihren Anlegern darüber hinaus noch zusätzliches Sanierungskapital ein, um ein vermeintlich rettendes Sanierungskonzept umsetzen zu können. Häufig wurden die Anleger auch aufgefordert, zur Sanierung des Fonds bereits erhaltene Ausschüttungen zurückzubezahlen. Diese Sanierungskonzepte waren aber oft nicht das Papier wert gewesen, auf dem sie geschrieben waren.

Somit waren neben dem eingesetzten Kapital auch noch die ohnehin geringen Renditen verloren, so dass sich die Schiffsfondsbeteiligung in vielen Fällen als Totalverlust darstellte.

Hinzu kommt nun noch ein weiteres Problem: Da zahlreiche Schiffsfonds im Jahr 2006 aufgelegt und vertrieben wurden, droht nun auch noch bei diesen Fonds die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB) abzulaufen. Es handelt sich dabei – anders als bei der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB – um eine „taggenaue“ Frist. Dies bedeutet, dass für den Ablauf der Frist das Datum der Zeichnung der Beitrittserklärung bzw. die Annahme dieser Erklärung durch die Gesellschaft ist.

So wurden in 2006 von den großen Fondsgesellschaften u.a. folgende Schiffsfonds aufgelegt:

Koenig & Cie: MS King Dean, MS King Dorian, Renditefonds 54 Twinfonds, MS Stadt Dresden, MS Wismar II

Hansa Treuhand: Flottenfonds Nr. IV, MS Occeano, MS Onore

MPC: Reeferflotte 1 und 2, MS Rio Genoa

Die KKWV-Anwaltskanzlei hat in den vergangenen Jahren bereits eine Vielzahl geschädigter Anleger, die ihr Geld in geschlossene Schiffsfonds investiert haben, vertreten. Dabei waren gerade Schiffsfonds gerne mit vielversprechenden Flyern und großen Versprechungen angepriesen werden, die nur die Vorteile darstellen. Risiken oder Nachteile werden oftmals nicht erwähnt oder heruntergespielt.

Vielen Anlegern ist beim Vertrieb durch Banken und Finanzdienstleister nicht mit der notwendigen Deutlichkeit bewusst geworden, dass es sich bei der Beteiligung an einem Schiffsfonds um eine unternehmerische Beteiligung handelt, der das Risiko des Totalverlustes droht. Zur Altersversorgung sind solche Beteiligung grundsätzlich ebenfalls nicht geeignet. Dies muss ein Anlageberater berücksichtigen, denn er muss den potenziellen Anleger individuell beraten und ihn auf die möglichen Risiken hinweisen. Zur Aufklärungspflicht gehört weiter auch der Hinweis auf die Währungsrisiken, wenn Kredite – wie üblich – in Dollar und Yen aufgenommen werden.

Darüber hinaus kann auch die Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Schadensersatzansprüche begründen, wenn die Beratung durch eine Bank, Sparkasse, Volksbank etc. erfolgt ist. Obwohl die Banken regelmäßig Provisionen, sogenannte „Kick-Backs“ nach der Zeichnung eines geschlossenen Fonds erhielten, klärten sie nach unserer Erfahrung ihre Kunden über diese Zahlungen im Regelfall nicht auf. Der BGH verlangt jedoch seitens der Banken im Beratungsgespräch eine ungefragte Aufklärung des Kunden. Erfolgte diese nicht, stehen die Chancen sehr gut, die beratende Bank haftbar zu machen. Auch die Prospekthaftung von Gründungsgesellschaftern und Initiatoren wegen fehlerhafter Darlegungen im Prospekt ist natürlich stets ein möglicher Ansatz. Die KKWV-Anwaltskanzlei steht daher gerne für die individuelle Prüfung Ihres Falles zur Verfügung. Nutzen Sie unsere Erfahrung auf diesem Gebiet. Als Ansprechpartner steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Rainer J. Kositzki zur Verfügung.

Kurzprofil:

KKWV-Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Wirtschaftsrecht und Verbraucherrecht  ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Anlegerschutzes tätig und verfügt über langjährige Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir vertreten bundesweit vorwiegend die Interessen von geschädigten Kapitalanlegern. Die Haftung von Banken, Initiatoren und Vermittlern bei allen Anlageformen des sog. „Grauen Kapitalmarkts“, insbesondere auch bei geschlossenen Fonds, bilden dabei den Schwerpunkt unserer Tätigkeit.


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