Produktsicherheitsverordnung (GPSR): Was Sie ab Dezember 2024 beachten müssen

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Ab dem 13. Dezember 2024 gelten in der EU strengere Regeln zur Produktsicherheit. Die neue General Product Safety Regulation (GPSR) bringt für Hersteller, Einführer, Händler, Online-Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister zahlreiche neue Verpflichtungen mit sich. Diese umfassen unter anderem erweiterte Sicherheitsprüfungen, strengere Kennzeichnungspflichten und umfassendere Überwachungs- und Sorgfaltspflichten entlang der gesamten Lieferkette.

GPSR - Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

Wenn Sie als einer der betroffenen Akteure tätig sind, liegt es in Ihrer Verantwortung sicherzustellen, dass Ihre Produkte den neuen Vorgaben der General Product Safety Regulation (GPSR) entsprechen. 

Das Nicht-Einhalten der GPSR kann erhebliche Risiken für Ihr Unternehmen mit sich bringen. Neben rechtlichen Konsequenzen, wie teuren Abmahnungen, drohen auch langfristige negative Auswirkungen auf die Kundenzufriedenheit und Ihre Unternehmensreputation. Unzureichend gekennzeichnete oder unsichere Produkte können nicht nur zu Beschwerden und Rücksendungen führen, sondern auch das Vertrauen Ihrer Kunden nachhaltig schädigen. Ein schlechter Ruf kann wiederum erhebliche geschäftliche Einbußen nach sich ziehen. Daher ist es entscheidend, Ihre GPSR-Konformität sicherzustellen, um solche Risiken zu vermeiden und Ihr Unternehmen zukunftssicher aufzustellen.

Pflichten der Hersteller, Einführer und Händler im Einzelnen

Hersteller, Einführer und Händler tragen entscheidende Verantwortung, um die Produktsicherheit gemäß der GPSR sicherzustellen. Jeder dieser Akteure hat spezifische Verpflichtungen, um zu gewährleisten, dass nur sichere Produkte auf den Markt gebracht werden. Die Einhaltung dieser Pflichten ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern auch entscheidend, um potenzielle Risiken wie Rückrufe oder Abmahnungen zu vermeiden. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Pflichten der Hersteller, Einführer und Händler.

GPSR - Ihre Pflichten als Hersteller

Hersteller tragen gemäß Art. 9 Abs. 1 GPSR die Hauptverantwortung für die Sicherheit der von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte. Beim Inverkehrbringen stellen sie sicher, dass diese Produkte entsprechend den Vorgaben des allgemeinen Sicherheitsgebots nach Artikel 5 entworfen und hergestellt wurden. Vor dem Inverkehrbringen sind Hersteller verpflichtet, eine interne Risikoanalyse durchzuführen und technische Unterlagen zu erstellen, die „mindestens eine allgemeine Beschreibung des Produkts und seiner für die Bewertung der Sicherheit relevanten wesentlichen Eigenschaften enthalten“ (Art. 9 Abs. 2 GPSR). 

Zusätzlich zu diesen Pflichten gibt es weitere Regelungen, die Anforderungen an die technischen Unterlagen, Informationspflichten, Korrekturmaßnahmen für bereits in Verkehr gebrachte Produkte, die Unterrichtung der Verbraucher, die Benachrichtigung der Marktüberwachungsbehörde sowie die Ermöglichung von Beschwerden betreffen.

Das müssen Sie als Einführer beachten

Einführer ist nach der Definition der Verordnung „jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittland in der Union in Verkehr bringt“. Bevor ein Produkt aus einem Land außerhalb der Europäischen Union in Verkehr gebracht wird, hat der Einführer gemäß Art. 11 GPSR sicherzustellen, dass das Produkt den Anforderungen des allgemeinen Sicherheitsgebots nach Art. 5 GPSR entspricht und dass der Hersteller seine Pflichten gemäß Art. 9 GPSR erfüllt hat. Sollte der Einführer feststellen, dass das Produkt nicht konform ist, darf er es nicht in Verkehr bringen, bis die Konformität gewährleistet ist.

Handelt es sich um ein gefährliches Produkt, muss der Einführer den Hersteller unverzüglich informieren und sicherstellen, dass die Marktüberwachungsbehörden benachrichtigt werden. Gemäß Art. 11 Abs. 3 GPSR müssen Einführer zudem ihren Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und E-Mail-Adresse sowie, falls abweichend, die Kontaktinformationen der zentralen Anlaufstelle angeben.

Darüber hinaus sind Einführer für die Einhaltung konformer Lagerungs- und Transportbedingungen verantwortlich, müssen die Kommunikation mit Marktüberwachungsbehörden gewährleisten und den Hersteller unterrichten, wenn Korrekturmaßnahmen erforderlich sind. Sie tragen auch die Verantwortung dafür, dass Verbraucher und die Marktüberwachungsbehörde bei Risiken unverzüglich informiert werden.+

Die Vorgaben der GPSR an Händler

Die Vorschriften für Händler in der GPSR sind komplex und oft durch zahlreiche Verweise geprägt, was es erschwert, den Überblick zu behalten – insbesondere, wenn man sich auf das Kerngeschäft konzentrieren möchte.

Hier ein Eindruck von Art. 12 Abs. 1 GPSR: Bevor Händler ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, müssen sie sicherstellen, dass der Hersteller und gegebenenfalls der Einführer die Anforderungen nach Art. 9 Absätze 5, 6 und 7 sowie Art. 11 Absätze 3 und 4 erfüllt haben.

Gemäß Absatz 2 müssen Händler, solange das Produkt in ihrer Verantwortung steht, gewährleisten, dass Lagerung und Transport die Konformität mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot (Art. 5) sowie den genannten Bestimmungen nicht beeinträchtigen.

Falls der Händler feststellt, dass die GPSR-Konformität nicht gegeben ist, darf das Produkt gemäß Art. 12 Abs. 3 GPSR nicht auf dem Markt bereitgestellt werden. Absatz 4 enthält klare Vorgaben zu den Pflichten des Händlers, wenn ein Produkt als gefährlich eingestuft wird oder nicht GPSR-konform ist: Der Händler muss den Hersteller und ggf. den Einführer informieren, sicherstellen, dass Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, und die Marktüberwachungsbehörden unterrichten.

Wie Sie sehen, enthält die Verordnung zahlreiche Verweise, die eine detaillierte Auseinandersetzung erfordern. Eine vollständige Darstellung würde den Rahmen dieses Artikels sprengen. Der Mehrwert liegt hier darin, Ihnen einen Überblick zu geben und die wesentlichen Punkte aufzuzeigen, damit Sie intern prüfen können, ob Handlungsbedarf besteht. Wenn Sie eine detaillierte, auf Ihr Geschäft zugeschnittene Analyse und Handlungsempfehlung benötigen, um rechtssicher zu agieren, ist professionelle Rechtsberatung zu empfehlen. Diese geht im Einzelfall darauf ein, wo Sie sich in der Lieferkette befinden und welche Produkte Sie vertreiben, um maßgeschneiderte Lösungen zu entwickeln.

Abmahnrisiko bei Verletzung der Vorschriften der GSPR

Wirtschaftsakteure, die Produkte online oder über andere Formen des Fernabsatzes auf dem Markt bereitstellen, müssen sicherstellen, dass ihre Angebote bestimmte Informationen klar und sichtbar enthalten. Die einzelnen Vorschriften über die Angaben sind in Art. 19 GPSR enthalten. Hersteller, Einführer und Händler müssen deshalb insbesondere sicherstellen, dass alle vorgeschriebenen Angaben wie Kontaktdaten, Sicherheitswarnungen und Nutzungshinweise klar erkennbar und leicht zugänglich auf dem Produkt oder der Verpackung angebracht sind.

Unvollständige oder fehlerhafte Angaben stellen eine häufige Ursache für Abmahnungen dar, da Verstöße gegen die GPSR als Marktverhaltensverstoß gemäß § 3a UWG gewertet werden. Dies kann hohe Kosten und Rechtsstreitigkeiten zur Folge haben. 

Kooperation mit Marktüberwachungsbehörden

Die GPSR verlangt, dass Hersteller, Einführer und Händler eng mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten. Hier spielt das Safety Business Gateway eine zentrale Rolle. 

Die Kommission unterhält ein Webportal, das es Wirtschaftsakteuren und Anbietern von Online-Marktplätzen ermöglicht, Marktüberwachungsbehörden und Verbrauchern auf einfache Art und Weise Informationen nach den Vorgaben dieser Verordnung zur Verfügung zu stellen. Diese Plattform ermöglicht es Unternehmen, ihre Produkte zu registrieren und Rückrufaktionen zu koordinieren. Durch diese Rückverfolgbarkeit wird gewährleistet, dass nur sichere Produkte auf den Markt gelangen. Verstöße gegen diese Pflichten können ebenfalls zu Abmahnungen und hohen Bußgeldern führen.

Risiken im B2B-Bereich

Auch für Produkte, die ursprünglich für den gewerblichen Einsatz konzipiert wurden, gelten die Anforderungen der GPSR, sobald diese auf den Verbrauchermarkt gelangen. Unternehmen sollten besonders darauf achten, dass auch diese Produkte den Sicherheitsanforderungen entsprechen, um Abmahnungen und andere rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Unsere Unterstützung für Sie

Ob als Hersteller, Einführer oder Händler - wir unterstützen Sie bei der Einhaltung der GPSR-Vorgaben und und begleiten Sie durch den gesamten Prozess, von der Risikoanalyse bis hin zur korrekten Kennzeichnung und Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden.

Kontaktieren Sie uns, um sicherzustellen, dass Ihre Produkte den neuen Vorschriften entsprechen und Sie sich vor Abmahnungen und rechtlichen Risiken schützen.

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Foto(s): unsplash

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