PROKON-Gläubigerversammlung rückt näher – weshalb ist diese Veranstaltung für Anleger wichtig?

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Die ersten Veranstaltungen im PROKON-Insolvenzverfahren rücken näher. Doch bereits bevor der erste „offizielle“ Termin stattgefunden hat, deuten sich Kontroversen an. Auf Seiten der Gläubiger möchte sich die PROKON für eine lebenswerte Zukunft AG in das Insolvenzverfahren der PROKON Regenerative Energien GmbH einbringen. Bei der PROKON AG handelt es sich um ein neu gegründetes Unternehmen des PROKON-Gründers Carsten Rodbertus. Die PROKON AG hat sich an die Inhaber von PROKON-Genussrechten gewandt, was eine Reaktion des Insolvenzverwalters zur Folge hatte. Im Zentrum der Kontroverse steht die kommende Gläubigerversammlung.

In der Gläubigerversammlung wird entschieden, welchen "Weg" das Insolvenzverfahren einschlägt

Wie sich aus den Bemühungen der PROKON AG schließen lässt, handelt es sich bei der am 22.07.2014 stattfindenden Versammlung um einen wichtigen Meilenstein des Insolvenzverfahrens. Diese Veranstaltung dient zum einen dazu, die Gläubiger über die Erkenntnisse des bisherigen Verfahrens zu informieren. Zum anderen werden im Rahmen der Gläubigerversammlung auch wegweisende Entscheidungen für das zukünftige Insolvenzverfahren der PROKON Regenerative Energien GmbH getroffen.

Beispielsweise sollen die Genussschein-Inhaber und die weiteren Gläubiger entschieden, ob das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung durchgeführt werden soll. Im diesem Fall wird der weitere Geschäftsbetrieb der PROKON Regenerative Energien GmbH von der bisherigen Geschäftsführung betreut und nicht vom Insolvenzverwalter. Im Fall einer Eigenverwaltung wird von dem Gericht ein Sachwalter bestellt, der der Geschäftsführung zur Seite steht. Eine weitere wegweisende Beschlussfassung betrifft die Frage, ob ein Insolvenzplan erstellt werden soll oder nicht. In einem Insolvenzplan können Einzelheiten und grundlegende Fragen des kommenden Verfahrens verbindlich geregelt werden. In der ersten Gläubigerversammlung soll aber kein bereits fertiger Insolvenzplan beschlossen werden, sondern es geht vielmehr um die grundlegende Frage, ob die Genussrechte-Inhaber und sonstige Gläubiger wünschen, dass ein Insolvenzplan erstellt wird. Ob ein fertiger Plan angenommen werden soll, wäre Gegenstand einer späteren Entscheidung.

Neben der Gläubigerversammlung gibt es noch weitere Termine bzw. Fristen, um welche die PROKON-Anleger sich kümmern müssen. Sie müssen Geldforderungen wirksam in das Verfahren einbringen und hierfür ihre Forderungen angemelden. Im Fall PROKON endet die entsprechende Frist am 15.09.2014. Die Forderungsanmeldung betrifft nicht nur gekündigte Genussrechte, sondern sämtliche Forderungen der Genussrechte-Inhaber – wie zum Beispiel ungekündigte oder „eigentlich“ noch nicht fällige Genussrechte. Denn das Gesetz bestimmt, dass in einem Insolvenzverfahren sämtliche Forderungen eines Unternehmens fällig werden.

Für die Anmeldung sollen die Anleger im Juli 2014 vom Insolvenzverwalter Vordrucke erhalten. Bei der Forderungsanmeldung geht es nicht darum, die Forderungen schnellstmöglich anzumelden – eine rechtzeitige Anmeldung vor dem Ende der Forderungsfrist ist ausreichend, aber auch erforderlich, um die Forderungen in das Insolvenzverfahren einzubringen. Jedoch sollten die PROKON-Anleger bedenken, dass diese nicht nur rechtzeitig erfolgen sollten, sondern dass es im – noch flexibel gestaltbaren – weiteren Insolvenzverfahren auch darauf ankommen kann, wie und mit welcher Begründung die Forderungen angemeldet wurden.

Insolvenzverfahren sind flexibel gestaltbar

Schon diese ersten wegweisenden Stationen des Insolvenzverfahrens zeigen, dass ein Insolvenzverfahrens nicht nach einem bestimmten Muster ablaufen muss, sondern dass das Verfahren gestaltbar ist. Daher lassen sich die bei der Gläubigerversammlung anstehenden Entscheidungen auch nicht mit Schlagworten („Sanierung oder Zerschlagung“) beschreiben. Doch auch unabhängig von der Kontroverse rund um die PROKON AG kann die Flexibilität eines Insolvenzverfahrens und die damit verbundenen, weitreichenden Konsequenzen für das weitere Verfahren bei den Inhaber von PROKON-Genussrechten Fragen hervorrufen. Insbesondere bei jenen Anlegern, die sich noch nie mit den Details eines Insolvenzverfahren befassen mussten.

Möchten sich PROKON-Genussrechte-Inhaber bei der Gläubigerversammlung vertreten lassen ober wünschen sie auch im sonstigen Insolvenzverfahren Unterstützung, dann sollten sie sich an Fachanwälte wenden, die über spezielles Wissen im Insolvenz- und Kapitalmarktrecht verfügen. Die Anwälte der PROKON Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH können dies bieten: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Ralph Sauer ist selbst als Insolvenzverwalter tätig. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll betreut mit seinem Team die kapitalmarktrechtlichen Fragestellungen rund um die PROKON-Genussrechte.

Weitere Informationen rund um den Fall PROKON befinden sich der Homepage der Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen auf www.prokon-schutzgemeinschaft.de.

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht


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